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Gemäß § 1 Kreditwesengesetz (KWG) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigendes und zu beaufsichtigendes Bankgeschäft, welches die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen zum Inhalt hat. Neben der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) kann die Verwaltung z. B. die Einlösung von Dividendenscheinen (Gewinnverwendung), die Ausübung von Bezugsrechten (Depotstimmrecht) sowie die Beachtung von Terminen und Fristen bei der Einlösung von Zinsscheinen umfassen.
Die Banken unterscheiden zwischen offenen und geschlossenen Depots. Bei geschlossenen Depots werden die Wertgegenstände für einen Kunden gesondert, z. B. in einem Safe, aufbewahrt, während offene Depots eine Sammelverwahrung darstellen. Innerhalb der Sammelverwahrung von Wertpapieren werden so genannte Streifbanddepots (gesonderte Hinterlegung von Papieren je Inhaber) von den meist üblichen Sammeldepots (ungetrennte Verwahrung der Wertpapiere für alle Kunden meist bei einer gesonderten Depotbank) unterschieden. Bei so genannten Sperrdepots ist eine Herausgabe der hinterlegten Gegenstände nur aufgrund der Erfüllung der speziellen Vereinbarungen (z. B. Codewörter) möglich.
Als Depotbank (engl. custodian) bezeichnet man Kreditinstitute, bei denen die Sondervermögen (z. B. Wertpapiere) von Investmentfonds in Wertpapierdepots hinterlegt werden. Zuweilen werden auch allgemein Kreditinstitute in ihrer Funktion als depotführende Stelle als Depotbank bezeichnet.
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