Depotgesetz
Das Depotgesetz (DepotG) regelt in Deutschland die Verwahrung und die Anschaffung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten durch Kreditinstitute oder Finanzdienstleister.
Das Depotgesetz dient dem Schutz der Kunden und Kundinnen durch Erhaltung des Wertpapiereigentums im Verwahrungsgeschäft und schnelle Verschaffung im Anschaffungsgeschäft. Das Depotgesetz regelt die genauen Verfahren und Anforderungen für die Buchung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften. Dies umfasst Aspekte wie die korrekte Erfassung von Transaktionen, die Abrechnung von Käufen und Verkäufen sowie die korrekte Verbuchung von Erträgen und Kosten. Kreditinstitute und Finanzdienstleister sind verpflichtet, die Wertpapiere und anderen Finanzinstrumente ihrer Kunden und Kundinnen sicher und getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu verwahren. Dies gewährleistet den Schutz der Vermögenswerte der Kunden und verhindert eine Vermischung mit dem Vermögen des Instituts. Neben den umfangreichen Vorschriften zur Verwahrung von Wertpapieren im Depot sind im DepotG auch Strafvorschriften enthalten.
Das Depotgesetz findet auf folgende Wertpapiere Anwendung:
- Aktien
- Erneuerungsscheine
- Gewinnanteilsscheine
- Inhaber- und Orderschuldverschreibungen
- Kuxe
- Weitere vertretbare Wertpapiere (Ausnahme: Papiergeld/Banknoten)
- Zinsscheine
- Zwischenscheine
Gliederung des Depotgesetzes
Das in Deutschland ursprünglich schon seit 1937 bestehende und zwischenzeitlich in der Fassung vom 11.1.1995 (BGBl. I 34) mit späteren Änderungen geltende – so die ausführliche Bezeichnung des Gesetzes – gliedert sich in vier Teile:
- Definition (§ 1)
- Umfangreiche Vorschriften, die Verwahrung von Wertpapieren betreffend (§§ 2ff.)
- Bestimmungen über die Einkaufskommission (§§ 18ff.)
- Regelungen über den Vorrang des Insolvenzverfahren (§§ 32ff.)