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Die Vorschrift des § 172 IV regelt das Wiederaufleben der Kommanditisten Haftung. Grundsätzlich haftet ein Kommanditist (Gesellschafter) Dritten gegenüber nur in Höhe seiner Einlage. Wird die Einlage indes zurückgezahlt, gilt diese nach dem Wortlaut des § 172 IV S. 1 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt gemäß § 172 IV S. 2 HGB im Falle der Entnahme die Beteiligungshöhe herabmindernden Gewinnanteilen durch den Kommanditisten.
Die Vorschrift des § 172 IV HGB spielt bei geschlossenen Fonds im Rahmen der Rückforderung von Ausschüttungen eine zentrale Rolle. Das Rückforderungsverlangen wird dabei entweder durch die Fondsgesellschaft selbst oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Fonds durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Anleger, die Anteile an einem geschlossenen Fonds erwerben, nehmen in der Regel die Stellung eines Kommanditisten ein. Ausschüttungen, die die Gesellschaft an Kommanditisten leistet, können zum einen aus Gewinnen erfolgen und zum anderen aus Liquiditätsüberschüssen bestehen. Während Ausschüttungen aus Gewinnen i.d.R. nicht rückforderbar sind, können Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen unter gewissen Voraussetzungen von der Gesellschaft zurückgefordert werden.
Hierzu hat der BGH mit Urteil vom 16.02.2016 (Aktenzeichen II ZR 348/14) festgestellt, dass ein Anleger nur dann zu einer Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen verpflichtet ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
Fordert dagegen der Insolvenzverwalter nicht auf Gewinnen resultierende Ausschüttungen von den Anlegern geschlossener Fonds zurück, stellt sich die Rechtslage anders dar: In diesem Falle kommt es zu einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV HGB, sofern der Anleger dessen Einlage noch nicht vollständig erbracht hat oder die bereits vollständig erbrachte Einlage durch die zuvor erfolgten Ausschüttungen reduziert worden ist.
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