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Leasing dient in der Praxis vornehmlich als Finanzierungsalternative: Der Leasingnehmer erhält gegen Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts vom Leasinggeber einen zuvor von diesem angeschafften und finanzierten Gegenstand für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassen. Dabei trägt der Leasingnehmer sowohl die Preis- als auch die Sachgefahr. Anders als bei der Miete obliegen dem Leasingnehmer das Gewährleistungsrecht ebenso wie die laut Mietvertrag geschuldeten Leistungsrechte (Wartung und Instandhaltung). Im Zivilrecht wird das Leasing daher als Form eines atypischen Miet- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrages behandelt.
Die in Deutschland allgemein bekannteste Form des Leasings ist das Kfz Leasing. Branchenkreisen zufolge greifen schätzungsweise ca. 20 % aller Kfz-Käufer auf diese Finanzierungsform zurück.
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