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Leasing dient vornehmlich als Finanzierungsalternative: Der Leasingnehmer bzw. die Leasingnehmerin erhält gegen Zahlung eines vertraglich vereinbarten Entgelts vom Leasinggeber bzw. der Leasinggeberin einen zuvor von diesem angeschafften und finanzierten Gegenstand für einen bestimmten Zeitraum zur Nutzung überlassen. Dabei trägt der Leasingnehmer sowohl die Preis- als auch die Sachgefahr. Anders als bei der Miete obliegen dem Leasingnehmer das Gewährleistungsrecht ebenso wie die geschuldeten Leistungsrechte (Wartung und Instandhaltung). Im Zivilrecht wird das Leasing daher als Form eines atypischen Miet- bzw. Nutzungsüberlassungsvertrages behandelt.
Das Objekt kann sowohl beweglich als auch unbeweglich sein, wie beispielsweise Fahrzeuge, Maschinen, Immobilien oder IT-Ausstattung. Die in Deutschland allgemein bekannteste Form des Leasings ist das Fahrzeugleasing (Kfz-Leasing), sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Dies umfasst Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge und Firmenflotten. Häufig werden auch Maschinen und Ausrüstungen geleast: Unternehmen nutzen Leasing, um Zugang zu Produktionsmaschinen, Baumaschinen, Landwirtschaftsmaschinen und anderen Ausrüstungen zu erhalten, ohne hohe Anschaffungskosten tragen zu müssen. Weit verbreitet ist auch das Leasing von IT-Ausstattung: Computer, Server, Drucker und andere Geräte. Unternehmen können so ihre IT-Infrastruktur aktualisieren und von technologischen Fortschritten profitieren. Auch das Leasing von Gewerbeimmobilien ist in Deutschland üblich. Unternehmen können Bürogebäude, Lagerhallen oder Einzelhandelsflächen leasen, um ihre Geschäftstätigkeit durchzuführen.
Leasing bietet den Vorteil, dass Unternehmen oder Privatpersonen Zugang zu Objekten haben, ohne diese sofort kaufen zu müssen. Wer seinen Leasingvertag jedoch vorzeitig beenden möchte, steht manchmal vor Problemen. In vielen Fällen ist eine vorzeitige Kündigung gar nicht oder nur mit hohen Kosten möglich. Die wirtschaftlich bessere Alternative ist der erfolgreiche Widerruf des Leasingvertrages: Aufgrund von Fehlern in den Widerrufsbedingungen können Verbraucher*innen Leasingverträge viele Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufen.
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