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Aktuelle Urteile Call-ID-Spoofing: Banken und Sparkassen haften für Verluste aus Online-Banking-Betrug
Veröffentlicht von Alena Kallenberger am 15. Januar 2025

Die Zahl der Fälle von Online-Banking Betrug nimmt stetig zu. Besonders betroffen sind Bankkundinnen und -kunden, die durch Phishing-Angriffe um ihr Erspartes gebracht werden. Mit dem so genannten Call-ID-Spoofing können Betrüger eine vertrauenswürdige Rufnummer anzeigen lassen. Call-ID-Spoofing wird häufig eingesetzt, um Bankkundinnen und -kunden zur Preisgabe sensibler Daten oder zu Geldzahlungen aufzufordern. Aktuelle Urteile beleuchten die Verantwortlichkeit von Banken und Sparkassen bei solchen Vorfällen und zeigen, dass diese häufig zur Erstattung von Fehlbeträgen verpflichtet sind.
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Amtsgericht Eberswalde: Sparkasse Barnim haftet für Phishing-Schaden
Das Amtsgericht Eberswalde hat mit Urteil vom 06.12.2024 (Az. 2 C 421/23) zugunsten einer Sparkassenkundin entschieden und die Sparkasse Barnim zur Erstattung unberechtigter Bargeldabhebungen in Höhe von 4.785,- Euro verurteilt.
Die langjährige Kundin der Sparkasse Barnim wurde Opfer einer Phishing-Attacke. Die Täter nutzten Call-ID-Spoofing, um der Kundin die vermeintliche Rufnummer der Sparkasse anzuzeigen. Unter dem Vorwand eines Sicherheitsupdates überzeugten sie die Kundin, ihre Zugangsdaten für das Online-Banking auf einer gefälschten Webseite einzugeben. Anschließend richteten die Täter eine digitale Debitkarte ein und hoben innerhalb weniger Minuten 4.785,- Euro in mehreren Lebensmittelmärkten ab. Die Sparkasse Barnim lehnte eine Rückerstattung ab, da die Kundin grob fahrlässig gehandelt habe. Die Kundin klagte daraufhin erfolgreich auf Rückzahlung des abgehobenen Betrages sowie auf Übernahme der außergerichtlichen Anwaltskosten. Das AG Eberswalde kam zu dem Ergebnis, dass das Verhalten der Kundin nicht grob fahrlässig war. Denn die Täter hätten das Vertrauen der Kundin manipuliert, indem sie eine vertrauenswürdige Telefonnummer und den Namen einer angeblichen Mitarbeiterin der Sparkasse angegeben hätten. Das Gericht stellte fest, dass ein durchschnittlicher Bankkunde in der Regel keine Kenntnis von der Möglichkeit des Call-ID-Spoofing hat. Darüber hinaus kritisierte das Gericht die Sparkasse für Sicherheitsmängel: Die Einrichtung der digitalen Debitkarte hätte durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung verhindert werden können, die eine eindeutige Zuordnung zum Mobilgerät der Kundin erfordert hätte.
Landgericht Köln: Sparkasse Köln-Bonn muss rund 10.000,- Euro erstatten
Neben dem Amtsgericht Eberswalde hat auch das Landgericht Köln in einem Urteil vom 08.01.2024 (Az. 22 O 43/23) zum Online-Banking-Betrug durch Call-ID-Spoofing klargestellt, dass ein Kunde nicht grob fahrlässig gehandelt hat und eine Sparkasse zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 9.933,38 Euro sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
In dem Fall war ein Kunde der Sparkasse Köln-Bonn Opfer eines Call-ID-Spoofing-Betrugs geworden, bei dem sich die Täter als Mitarbeiter der Bank ausgaben. Der Sparkassenkunde erteilte in der S-pushTAN-App der Bank eine Autorisierung, die den Betrügern Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.040,90 Euro ermöglichte. Die Bank erstattete vorgerichtlich 4.107,52 Euro, den Restbetrag von 9.933,38 Euro verlangte der Kläger zurück. Die Sparkasse konnte dem Kläger jedoch keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen. Nach Ansicht des LG Köln wurde der Kläger durch den Einsatz von Call-ID-Spoofing und unklar formulierten Freischalttexten in der App getäuscht. Die Bank hätte den Missbrauch durch eindeutige Hinweise (z.B. auf die Einrichtung von Apple Pay) verhindern können. Kunden können nicht für technische Täuschungen verantwortlich gemacht werden, die sie ohne Spezialkenntnisse nicht erkennen können.
Landgericht Stade: Genossenschaftsbank muss rund 25.000,- Euro erstatten
Das Urteil des Landgerichts Stade vom 30.06.2023 (Az.: 6 O 267/22) erging gegen eine Genossenschaftsbank. Das Gericht stellte klar, dass die Bank für den Schaden aus einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang infolge eines Call-ID Spoofing Vorfalls in Höhe von 24.890,- Euro haftet.
In dem Fall vor dem Landgericht Stade konnte ein Dritter durch Manipulation des Online-Banking-Systems einer Kundin eine Überweisung durchführen. Die Kundin wurde unter einer Nummer angerufen, die sie seit der Depoteröffnung als Telefonnummer der Bank gespeichert hatte. Bei einem zweiten Anruf teilte der Anrufer mit, dass ihr Kundenbetreuer, dessen Namen er nannte, im Urlaub sei. Er melde sich, um ihre Identität zu überprüfen, damit eine Bankanwendung freigeschaltet werden könne. Das Gericht entschied, dass die Klägerin ihre Sorgfaltspflichten nicht grob fahrlässig verletzt habe, zumal der Freischaltcode für die Banking-App einem angeblichen Bankmitarbeiter erteilt worden sei, der sich glaubhaft als Vertreter ihrer Bank ausgab.
Urteile Call-ID-Spoofing: Kunden haften nur bei grober Fahrlässigkeit
Grundsätzlich müssen Banken und Sparkassen den durch Call-ID-Spoofing entstandenen Schaden ersetzen, wenn den Kundinnen und Kunden kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann. Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall von den Gerichten geprüft. Die Beweislast liegt bei der Bank oder Sparkasse. Die Urteile zeigen, dass die Hürden dafür hoch sind. Grundsätzlich haften Banken für Betrugsfälle, die auch einen sorgfältigen Kunden täuschen können. Nur wenn Kundinnen und Kunden grundlegende Sicherheitsvorkehrungen missachten und bekannte Regeln leichtfertig außer Acht lassen, können sie selbst für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.
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Die Urteile Call-ID-Spoofing stärken die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Ihr Verhalten kann nicht automatisch als grob fahrlässig eingestuft werden, wenn sie Opfer eines technisch ausgeklügelten Betrugs werden. Auch bei Fehlern im Umgang mit dem Online-Banking müssen Banken in vielen Fällen haften, insbesondere wenn Sicherheitslücken im System nachgewiesen werden können. Wir raten Betroffenen, Ablehnungen von Sparkassen und Banken nach einem Online-Banking-Betrug nicht einfach hinzunehmen, sondern rechtlich überprüfen zu lassen. Lassen Sie jetzt Ihren Fall kostenfrei prüfen. Die Experten unserer Kanzlei prüfen Ihre Anfrage zum Thema Online Banking Betrug innerhalb weniger Werktage kostenfrei & unverbindlich. Sie erhalten ein schriftliches Prüfungsergebnis zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.
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