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AOK Datenleck: Datenpanne bei Übertragungssoftware

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 13. Juni 2023

Mann am Laptop Gefahrenzeichen

Mehrere AOKs und der AOK-Bundesverband sind möglicherweise von einem Datenleck betroffen, infolge dessen Sozialdaten Millionen Versicherter abgeflossen sein könnten. Sollte sich dies bestätigen, droht den Betroffenen ein Missbrauch Ihrer Daten. Bereits jetzt können Betroffene Auskunft über ihre Daten anfordern und mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen.

Sicherheitslücke bei Datenübertragungssoftware

In einer Pressemitteilung vom 02.06.2023 hat der AOK-Bundesverband über eine Sicherheitslücke in einer Software zur Datenübertragung informiert, die zahlreiche AOKs und der Bundesverband zum Datenaustausch mit Firmen und der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Bei der Übertragungssoftware handelt es sich um die weit verbreitete Software“ MOVEit Transfer“ des Herstellers Progress, die zahlreiche Firmen im In- und Ausland nutzen. Die Untersuchung, ob infolge der Sicherheitslücke ein Zugriff auf die Daten von AOK-Versicherten möglich war, dauert noch an.

  • Die Software nutzen die AOKs Baden-Württemberg, Bayern, Bremen/Bremerhaven, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz/Saarland, Sachsen-Anhalt und PLUS (Sachsen und Thüringen) sowie der AOK-Bundesverband.
  • Nach Angaben des Handelsblattes haben die Krankenkassen insgesamt rund 19 Millionen Versicherte.
  • Bei Sozial- und Gesundheitsdaten handelt es sich regelmäßig um besonders sensible Daten, die besonders geschützt werden müssen.

AOK Datenleck: So hilft unsere Kanzlei weiter

Sollte sich herausstellen, dass es zu einem Abfluss von Sozialdaten wie Anschrift, Geburtsdatum, Rentenversicherungs- und Steueridentifikationsnummer einer oder mehrerer AOKs gekommen ist, sollten Geschädigte ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. Ein Datenleck stellt eine Pflichtverletzung des verantwortlichen Dienstleisters dar. Betroffenen stehen Ansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Unterlassung zu:

  1. Nutzer*innen haben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und in welchem Umfang Sie von dem Datenleck betroffen sind.
  2. Betroffenen entsteht infolge eines Datenlecks auch ein sogenannter immaterieller Schaden. Es muss also kein finanzieller Schaden entstanden sein. Nach der DSGVO genügt ein immaterieller Schaden, um Ansprüche geltend machen zu können.
  3. Geschädigte haben einen Anspruch auf Unterlassung und können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen und setzen ihren Anspruch auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche künftige Schäden ab. Zusätzlich kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im späteren Verlauf den gesamten Schriftverkehr mit der Versicherung.

Unsere Kanzlei berät und vertritt Verbraucher*innen bundesweit seit über 25 Jahren. Als eine der größten Kanzleien für Anleger- und Verbraucherschutz haben wir größte Erfahrung im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

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Sie haben Fragen zum AOK Datenleck? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann