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BGH-Urteile zur Beraterhaftung
Veröffentlicht am 13. November 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anlegerrechte durch neue Urteile gestärkt. Aktuell gibt es drei Entscheidungen, die für geschädigte Anleger interessant sind.
BGH-Urteile zur Beraterhaftung: Aufklärungspflicht der Banken über sämtliche Provisionen
Urteil vom 03.06.2014 – XI ZR 147/12
Der XI. Zivilsenat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten beratender Banken bei Kapitalanlagen zwischen sogenannten Rückvergütungen und sogenannten verdeckten Innenprovisionen unterschieden.
Über den Erhalt und die Höhe von Rückvergütungen muss eine Bank den Kunden im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages bereits nach bisheriger Rechtsprechung ungefragt aufklären. Als aufklärungspflichtige Rückvergütungen wurden Provisionen angesehen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie Verwaltungsgebühren oder Ausgabeaufschlägen bestehen, die von dritter Seite an die Bank gezahlt werden, ohne dass dies dem Kunden bekannt ist. Der Kunde konnte daher das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen.
Hinsichtlich der Innenprovisionen hatte der BGH bislang offen gelassen, ob Banken im Rahmen der Anlageberatung aufklärungspflichtig sind. So genannte Innenprovisionen sind Vertriebsprovisionen, die der Bank verdeckt aus dem Anlagebetrag zufließen. Bisher wurde eine Aufklärungspflicht erst dann angenommen, wenn die Höhe der Innenprovision 15 % und mehr des Anlagebetrages betrug. In diesem Fall sollte der Anleger keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit seiner Anlage haben.
Mit der neuen Entscheidung des BGH müssen Banken ab dem 01.08.2014 ungefragt über alle Provisionen aufklären. Die Aufklärungspflicht bezieht sich also nicht nur auf Rückvergütungen, sondern auch auf verdeckte Innenprovisionen. Der BGH spricht hier von einem umfassenden Transparenzgebot.
Schadensersatzanspruch umfasst auch entgangenen Gewinn
Urteil vom 15. Juli 2014 – XI ZR 418/13
Mit der vorgenannten Entscheidung hat der BGH bestätigt, dass dem Anleger nicht nur ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns zusteht. Dabei kann sich der Anleger auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer bestimmten Höhe erfahrungsgemäß nicht brach liegt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird. Es ist jedoch darzulegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.
Jeder Fehler in der Anlageberatung verjährt gesondert
Urteil vom 02. Juli 2015 – III ZR 149/14
Eine fehlerhafte Anlageberatung bei Kapitalanlagen kann zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führen. Dabei können dem Anlageberater mehrere Fehler unterlaufen. Jeder dieser Fehler verjährt gesondert, entschied der Bundesgerichtshof mit obigem Urteil und stärkt damit die Chancen der Anleger, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.
Konkret stellte der BGH klar, dass die fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit eines Fondsanteils keinen hinreichenden Zusammenhang mit einer ebenfalls fehlerhaften Aufklärung über die mangelnde Eignung der Anlage zur Altersvorsorge aufweist. Der BGH betont, dass es sich um verschiedene Gesichtspunkte handelt, die nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden können. Für jeden einzelnen Fehler ist vielmehr eine eigenständige Prüfung der Verjährungsvoraussetzungen vorzunehmen.
BGH-Urteile zur Beraterhaftung: Fazit zu den Entscheidungen
Anleger, die nicht vollständig aufgeklärt wurden, haben aufgrund der vorgenannten Entscheidungen sehr gute Chancen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, sich mit uns in Verbindung zu setzen und sich umfassend über die in ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.