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EuGH-Urteil bestätigt: Kontrollverlust über personenbezogene Daten stellt Schaden dar

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 21. Oktober 2024

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil erneut die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Schadensersatzansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung im Falle eines Datenlecks gestärkt. Das Urteil bestätigt, dass bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann.

Kontrollverlust über personenbezogene Daten

Unter welchen Voraussetzungen haben Verbraucherinnen und Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz, wenn ihre personenbezogenen Daten von einem Datenleck betroffen sind?

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jede Person, deren Daten durch einen Verstoß gegen die Verordnung kompromittiert wurden, Anspruch auf Ersatz sowohl des materiellen als auch des immateriellen Schadens. Immaterielle Schäden beziehen sich vor allem auf psychologische oder emotionale Schäden, die durch den Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten entstehen können, wie Stress, Angst vor Missbrauch oder ein Gefühl der Machtlosigkeit. Der Europäische Gerichthof stellt in seinem Urteil vom 04.10.2024 (Rechtssache C-200/23) klar, dass der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten bereits einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Ein Kontrollverlust liegt zum Beispiel dann vor, wenn die Daten der Betroffenen im Darknet geleakt worden sind.

Der Nachweis eines tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens, z. B. eines finanziellen Verlusts aufgrund eines Identitätsdiebstahls, ist nicht erforderlich, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Stattdessen kann ein Schadensersatzanspruch bereits dann bestehen, wenn Verbraucher glaubhaft machen können, dass die unrechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten zu einem emotionalen oder psychischen Leiden geführt hat. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung für Verbraucher dar, die bisher oft Schwierigkeiten hatten, einen immateriellen Schaden nachzuweisen, da dieser in der Praxis schwer zu beweisen ist.

Bereits im Dezember 2023 hatte der EuGH unter anderem die Verbraucherrechte im Hinblick auf Schadensersatzansprüche nach der DSGVO bei Datenlecks gestärkt und entschieden, dass die Befürchtung eines Missbrauchs personenbezogener Daten Schadensersatzansprüche begründen kann.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann