Artikel teilen:
GENO Wohnbaugenossenschaft: Was betroffene Anleger tun können
Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 03. Januar 2020
Das Geschäftsmodell der GENO Wohnbaugenossenschaft eG funktionierte nicht. Seit Mitte 2018 läuft das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ludwigsburger Genossenschaft, viele Anleger bangen um ihr eingesetztes Geld. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat am 26. November 2019 einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden verhaftet. Außerdem fanden weitere Durchsuchungsaktionen statt. Wir raten betroffenen Mitgliedern, die Genossenschaftsanteile als Geldanlage gezeichnet hatten, mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.
August 2020: Der zuständige Insolvenzverwalter Scheffler fordert im Insolvenzverfahren der GENO Wohnbaugenossenschaft eG die Mitglieder zur Zahlung ausstehender Raten auf. Einige GENO-Mitglieder haben bereits Klagen vom Insolvenzverwalter erhalten. Wir prüfen umfassend die rechtlichen Möglichkeiten im Insolvenzverfahren und zeigen die Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall auf.
Hinweis: Im aktuellen Schreiben des Insolvenzverwalters wird auf landgerichtliche Urteile verwiesen ohne Benennung der Aktenzeichen und ohne die Mitteilung, ob diese Entscheidungen rechtskräftig sind. Wir sehen hier durchaus gute Chancen, den Ansprüchen des Insolvenzverwalters entgegen zu treten. Wir informieren Sie gerne, ob der behauptete Verstoß gegen die Stundungsabrede tatsächlich gegeben ist, eine Kündigung oder ein Widerruf in Betracht kommt und ob die Ansprüche möglicherweise bereits verjährt sind bzw. aus anderen Gründen nicht bestehen. Darüber hinaus prüfen wir Ihre Schadensersatzansprüche gegen die hier involvierten Berater und Vermittler im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung.
Das Geschäftsmodell der GENO Wohnbaugenossenschaft
Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG wurde am 6. November 2002 gegründet. Nach eigenen Angaben lautete das Ziel der Genossenschaft, „möglichst vielen Menschen den schuldenfreien Erwerb von Immobilien und ein lebenslanges sicheres und flexibles Wohnen zu ermöglichen“. Grundlage einer Mitgliedschaft war der Abschluss eines „WohnSparVertrags“. Mitglieder der GENO Wohnbaugenossenschaft sollten zunächst Mieter sein, später durch die Bereitstellung einer bestimmten Investitionssumme die Berechtigung erhalten, Eigentümer einer selbst genutzten Immobilie zu werden. Die Mitglieder zahlten Miete an die Genossenschaft, der Kaufpreis stand vorher fest, die Zahlung muss spätestens nach 35 Jahren erfolgen. Doch das Geschäftsmodell scheiterte. Es gab zu wenige Immobilienobjekte für die vielen Interessenten, die laufenden Fixkosten waren hoch. Der Genossenschaft gelang es nicht, Immobilien in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Enttäuschte Mitglieder kündigten und erhielten über das Auseinandersetzungsguthaben oft weniger als die Einlage zurück.
Verbraucherschützer wie die Stiftung Warentest haben früh vor dem Geschäftsmodell gewarnt. Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG steht bereits seit Juli 2015 auf der Warnliste Geldanlage von Stiftung Warentest.
Laufendes Insolvenzverfahren: Keine guten Aussichten für betroffene Anleger
Das Amtsgericht Ludwigsburg hatte am 1. August 2018 wegen drohender Nachteile für Gläubiger das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 2 IN 250/18). Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zählte die GENO Wohnbaugenossenschaft etwa 5000 Mitglieder, die seitdem um ihr investiertes Geld bangen.
Zuvor war am 26. Juni 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genotec Wohnbau GmbH eröffnet worden. Insolvenzverfahren über die Vermögen der GenoWohnBau GmbH & Co. KG und der GENO AG – eine Tochtergesellschaft, die mit über 60 Beschäftigten für den Vertrieb zuständig war – waren mangels Masse abgelehnt worden. Genotec und GenoWohnbau hatten Medienberichten zufolge keine Mitarbeiter mehr und der Geschäftsbetrieb war zuvor bereits eingestellt worden.
In einer Gläubigerinformation schreibt der Insolvenzverwalter: „Aufgrund der komplexen Sachverhalte kann jedoch noch keine gesicherte Aussage getroffen werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Quotenzahlung erfolgen kann. Eine etwaige Zahlung an die Gläubiger wird erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen, was aufgrund der umfangreichen Sachverhalte voraussichtlich mindestens 5 Jahre dauern wird.“
Staatsanwaltliche Ermittlungen
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte zusammen mit Ermittlern des Landeskriminalamtes Mitte September 2018 Geschäftsräume der GENO Unternehmensgruppe und drei Privatwohnungen durchsucht. Es ging um den Verdacht der Untreue, der Insolvenzverschleppung und des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betrugs gegen zwei ehemalige und einen amtierenden Vorstand der Genossenschaft. Die Staatsanwaltschaft ermittelte bereits seit 2015 gegen zwei langjährige Vorstände wegen des Verdachts auf Betrug und Insolvenzverschleppung.
Laut Berichtes des Handelsblattes sei am 26. November 2019 im Rahmen einer Durchsuchung schließlich ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender des Unternehmens in Untersuchungshaft genommen worden.
Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung prüfen lassen
Wenn Sie von der Insolvenz der GENO Wohnbaugenossenschaft betroffen sind, sollten Sie neben der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler oder Berater prüfen lassen. Diese hätten über die bestehenden Risiken bei einem Beitritt zur GENO Genossenschaft aufklären müssen. Erfahrungsgemäß ist in den meisten Fällen die pflichtgemäße Information und Aufklärung nicht ausreichend. Schadensersatzansprüche können auch gegenüber Unternehmensverantwortlichen bestehen, vor allen dann, wenn sich der Verdacht der Staatsanwaltschaft auf Betrug oder Insolvenzverschleppung bestätigt.
Das Ziel eines erfolgreichen Schadenersatzverfahrens ist es, den Anleger so zu stellen, als habe er die Beteiligung an der GENO Wohnbaugenossenschaft eG nie gezeichnet. Das bedeutet, dass Mitglieder auch von eventuellen Nachschusspflichten seitens des Insolvenzverwalters freigestellt werden könnten.
Bitte beachten Sie: Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt genau 10 Jahre nach dem Beitritt ein.
Wir bieten zu Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles. Nutzen Sie das Onlineformular für eine unverbindliche und schnelle Erstberatung durch unsere spezialisierten Rechtsanwälte.
Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an unter 0711 9308110.