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mensbiznet Capital GmbH: Warnhinweis der BaFin

Veröffentlicht von Nursel Orhan am 26. Februar 2021

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat den hinreichend begründeten Verdacht veröffentlicht, dass die mensbiznet Capital GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der mensbiznet AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet.
Laut Angaben im Kurzprofil zum Investment ist das Produkt „mensbiznet.com“ eine internationale Online-Plattform für gewerbliche Anbieter der Erotikbranche. Anlegern wurden telefonisch vorbörsliche Aktien mit dem Argument verkauft, dass diese im Vorfeld günstig zu erwerben seien. Ein Börsengang hat bislang nicht stattgefunden. Die Warnung vor einer Verletzung der Prospektpflicht auf der Seite der BaFin wurde am 10.02.2021 veröffentlicht:

„Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die mensbiznet Capital GmbH in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien der mensbiznet AG ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme eingreift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.“

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.

Wertpapiere Schadensersatz: Wer haftet, wenn ein Wertpapier Verluste einbringt?

Die Gerichte befassen sich seit Jahrzenten mit gescheiterten Kapitalanlagen in Wertpapiere. Im Gedächtnis vieler sind noch tausende von Gerichtsverfahren rund um die Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers. Insofern besteht in vielen Bereichen eine gefestigte Rechtsprechung.

Nach dem Leitbild des Gesetzgebers ist der Anleger, der sein Geld auf dem Kapitalmarkt mit der Hoffnung auf Rendite einsetzt, grundsätzlich für sein Handeln verantwortlich und muss dementsprechend selbst das mit der Anlage verbundene Risiko tragen. Das Kapitalanlagerecht kennt daher keinen so weitreichenden Schutz wie das Verbraucherschutzrecht. Anders als im Bereich des Verbraucherschutzes geht es beim Handel mit Wertpapieren nicht um Verbrauchsgüter und Anschaffungen, die jeder Mensch im Rahmen normaler Lebensführung erwirbt.

Da der Anleger somit das Risiko seiner Geldanlage zunächst selbst trägt muss er auch in die Lage versetzt werden das jeweilige Risiko anhand der verfügbaren Informationen auch richtig einzuschätzen. Werden ihm Informationen von Dritter Seite vorenthalten sind die Informationen missverständlich oder falsch, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen. Daher stellt die richtige und vollständige Information des Anlegers einen wichtigen Schwerpunkt in der Haftungssystematik des Kapitalanlagerechts dar.

  • Grundsätzlich haftet der Vermittler oder der Bankberater, wenn auf eintretende Risiken nicht ausreichend hingewiesen wurde
  • Denkbar ist auch eine Prospekthaftung, wenn die Verkaufsprospekte entsprechende Fehler aufweisen.
  • Sollte auf die anfallenden Provisionen nicht hingewiesen worden sein, haften sowohl Banken als auch unter Umständen Finanzvertriebe für den entstandenen Schaden.

Aufgrund der Warnung der BaFin steht im Falle von mensbiznet die Prospekthaftung mangels Prospekt im Raum: Bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Prospekt kann eine Haftung der Prospektverantwortlichen gemäß §§ 9 bzw. 10 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) bestehen. Gleiches gilt nach § 14 WpPG für Anbieter und Emittenten von Wertpapieren, wenn pflichtwidrig kein Prospekt veröffentlicht wurde.

Was können betroffene Anleger der mensbiznet Capital GmbH tun?

Als betroffener Anleger haben Sie die Möglichkeit, sämtliche in Betracht kommende Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Wenn Sie durch die Anlage in Wertpapiere einen Verlust erlitten haben und im Vorfeld der Anlageentscheidung nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt wurden oder gar falsche oder unvollständige Informationen über das Anlageobjekt erhalten haben, können Sie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beteiligten geltend machen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen. Nutzen Sie unseren Online-Fragebogen für eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung.

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Autorin

Nursel Orhan, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann