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Rückforderung Wirecard-Dividenden: Verteidigungsmöglichkeiten prüfen lassen

Veröffentlicht von Ingrid Arnold-Gloksin am 20. September 2023

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Insolvenzverwalter Jaffé setzt seine angekündigten Pläne um, Dividenden von Großaktionären der Wirecard AG zurückzufordern. Das Landgericht München hat im Mai 2022 die Jahresabschlüsse der Jahre 2017 und 2018 für nichtig erklärt. Betroffene Anleger*innen können ihre Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Dividendenrückforderung prüfen lassen.

Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG, Michael Jaffé, fordert ausgeschüttete Dividenden zurück. Diese wurden im Anschluss an die Hauptversammlungen für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 an die Aktionärinnen und Aktionäre ausgeschüttet. Die Wirecard AG hatte für das Geschäftsjahr 2017 0,18 Euro und für das Geschäftsjahr 2018 0,20 Euro je Aktie ausgeschüttet. Der Gesamtbetrag der ausgeschütteten Dividenden beläuft sich auf 47 Millionen Euro.

Mit Urteil vom 05.05.2022 hat das Landgericht München I festgestellt, dass die Jahresabschlüsse sowie die Gewinnverwendungsbeschlüsse der beiden Jahre nichtig sind. Demnach hätte die Wirecard AG in den Jahren 2017 und 2018 keine Gewinne, sondern Verluste ausweisen und auch keine Dividende ausschütten dürfen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Rückforderung Wirecard-Dividenden: Wer ist betroffen?

Ein Sprecher des Insolvenzverwalters bestätigte gegenüber der FAZ, dass es sich bei fast allen angeschriebenen Aktionären um professionelle und institutionelle Akteure wie Fonds und auch die MB Beteiligungs GmbH, die Beteiligungsgesellschaft des ehemaligen Wirecard-Vorstandsvorsitzenden Markus Braun, handele. Gegenüber dem Handelsblatt bestätigte ein Sprecher, dass in Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss keine Ansprüche gegenüber Privatanlegern geltend gemacht würden.

Anlegerschutz für betroffene Aktionäre

Viele Anleger*innen sind verunsichert und fragen sich, welche Verteidigungsmöglichkeiten sie haben.

  • Es gibt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich gegen die Forderung des Insolvenzverwalters zu wehren.
  • Wir raten Ihnen, keine Zahlungen ohne Prüfung zu leisten.

Grundsätzlich sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit vor, sogenannte Scheingewinne im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzufordern. Ein unwirksamer Jahresabschluss führt jedoch nicht zwangsläufig zur Rückforderung der darauf beruhenden Scheingewinne. Nach § 134 InsO ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist. Viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Insolvenzanfechtung sind jedoch noch ungeklärt, die Instanzrechtsprechung ist oft uneinheitlich und strittige Punkte sind noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Ein fehlerhaftes Vorgehen des Insolvenzverwalters kann dazu führen, dass Einwendungen erfolgreich entgegengehalten werden können. Wir prüfen für Sie, ob ein Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist, ob der Rückforderung die sog. Entreicherung entgegengehalten werden kann und ob und in welchem Umfang eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Die Rückforderung von Dividenden könnte ausgeschlossen sein, da die Wirecard AG in den betreffenden Jahren wusste, dass keine Gewinne erzielt wurden und die Dividenden daher ohne Rechtsgrund ausgezahlt hat.

Auch in Fällen der Rückforderung von Ausschüttungen oder der Insolvenzanfechtung gibt es Ansatzpunkte für Verhandlungen oder Verteidigungsmöglichkeiten zur Abwehr von Rückforderungen. Häufig gelingt auch eine außergerichtliche Einigung und damit eine Reduzierung der geltend gemachten Rückforderungsbeträge. Wir unterstützen Sie bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenlose Prüfung.

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Ingrid Arnold-Gloksin

Autorin

Ingrid Arnold-Gloksin, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann