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Urteil Facebook Datenleck: 3.000,- Euro Schadensersatz für Nutzerin

Veröffentlicht von Julia Markanday am 17. September 2024

Paragraphenzeichen-Kopfsteinpflaster

Das Landgericht München I hat in Sachen Facebook-Datenleck erneut ein sehr gutes Urteil zugunsten eines Geschädigten gefällt (Urteil vom 30.08.2024, Az. 47 0 461/24, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht verurteilte die Meta Group zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,- Euro sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Urteil Facebook Datenleck: Hintergrund zum Fall

Die Klägerin ist eine Facebook-Nutzerin, die Klage erhob, nachdem ihre persönlichen Daten, darunter ihre Telefonnummer, ihr Name, ihr Geschlecht und ihr Wohnort, im Rahmen eines sogenannten „Data Scraping“-Angriffs unrechtmäßig veröffentlicht worden waren. Dieser Angriff betraf weltweit 533 Millionen Nutzer aus über 100 Ländern und wurde durch die Missbrauchsfunktion des Kontakt-Importtools der Plattform im Jahr 2019 ermöglicht. Sie berichtete, dass sie seitdem regelmäßig von unbekannten Anrufern und betrügerischen SMS belästigt werde, was sowohl ihr Privatleben als auch ihre berufliche Tätigkeit erheblich beeinträchtige. Besonders störend sei die Unsicherheit, ob es sich bei den Anrufen und Nachrichten um echte oder gefälschte Kontakte handele, was zu ständigem Stress und einem Gefühl des Kontrollverlusts über ihre Daten führe.

Urteilsbegründung und Ergebnis

Das Gericht stellte fest, dass der Meta-Konzern gegen Art. 25 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat, wonach er verpflichtet ist, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Nutzerdaten zu treffen. Insbesondere bemängelte das Gericht, dass die Voreinstellung der Plattform für die Auffindbarkeit von Telefonnummern standardmäßig auf „alle“ gesetzt war. Dies führte dazu, dass die Telefonnummer der Klägerin für jedermann auffindbar war, obwohl sie bewusst eingestellt hatte, dass ihre Nummer nicht sichtbar sein sollte. Ein weiterer wesentlicher Punkt des Urteils war der unzureichende Schutz gegen das automatisierte Abfragen von Telefonnummern, das so genannte Scraping. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Beklagte bereits damals technische Maßnahmen ergreifen können, um diesen Missbrauch zu verhindern. Das Gericht wies darauf hin, dass es bereits im Jahr 2018 entsprechende technische Lösungen gab, die jedoch von der Beklagten nicht umgesetzt wurden.

Besonders betont wurde im Urteil, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen zur „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ aus der DSGVO verstoßen hat. Diese Verpflichtungen sehen vor, dass der Schutz der Nutzerdaten durch geeignete technische Voreinstellungen bereits standardmäßig gewährleistet sein muss und Nutzer nicht durch komplizierte Einstellungen ihre Privatsphäre schützen müssen.

Im Ergebnis sprach das Landgericht München I der Nutzerin immaterieller Schadenersatz in Höhe von 3.000,- Euro zu. Das Gericht betonte, dass die Belästigung durch die ständigen Anrufe und SMS eine spürbare Beeinträchtigung der Lebensqualität der Klägerin darstelle, die über ein bloßes Unwohlsein hinausgehe.

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Julia Markanday Rechtsanwältin

Autor:in

Julia Markanday, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann