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Urteil zur Insolvenzanfechtung stärkt Anlegerrechte

Veröffentlicht von Annekatrin Schlipf am 03. September 2021

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Das Landgericht Heilbronn hat Ansprüche des Insolvenzverwalters im Lombardium-Skandal verneint, im Wege der Insolvenzanfechtung Auszahlungen zurückzufordern (Urteil vom 20.08.2021, Az. Bö 10 O 365/20). Demnach müssen Anleger*innen nicht mit Rückforderungen rechnen, wenn die Ergebnisbeteiligung an vertragliche Regelungen geknüpft war und nicht an die tatsächliche Ertragslage.

Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen Insolvenzverwalter*innen im Interesse aller Gläubiger*innen prüfen, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestehen. Die Insolvenzordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Zahlungen im Einzelfall zurück zu erstatten sind und der Insolvenzmasse zugeführt werden. Das Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, die Quote für die Gläubiger*innen zu erhöhen und eine größere Umverteilung zu erreichen.

Der Lombardium-Skandal

Im konkreten Fall ging es um Rückforderungen im Lombardium Skandal. Anleger*innen hatten sich als stille Gesellschafter*innen an der Fondgesellschaft „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ und damit am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Die Beteiligungsgesellschaft sollte das Kapital an das Pfandleihhaus „Lombardium Hamburg“ weiterreichen, das es an seine Kund*innen ausleihen sollte. Im Dezember 2015 hatte die BaFin dem Pfandleihhaus Lombardium Hamburg wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz den Geschäftsbetreib untersagt. Die Staatsanwaltschaft nahm Ermittlungen auf. Es kam zutage, dass zahlreiche Pfandgegenstände wertlos, nicht vorhanden oder gefälscht waren. Es besteht der Verdacht, dass mit Anlegergeldern zum Teil Ansprüche von Anleger*innen aus älteren Fonds befriedigt wurden. Anfang des Jahres 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste Osterfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG eröffnet.

Seit Oktober 2019 hat der Insolvenzverwalter die meisten betroffenen Investoren der angeschrieben und zur Rückzahlung von „Scheingewinnen“ aufgefordert und weiter Klagen gegen Anleger*innen auf Rückzahlung eingereicht. Er wies darauf hin, dass die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft tatsächlich nur Verluste erwirtschaftet ein großes Schneeballsystem aufgebaut habe.

Nach Ansicht des Insolvenzverwalters waren die Jahresabschlüsse der Jahre 2013-2016 nicht richtig, daher seien die Auszahlungen an die Gesellschafter*innen unberechtigt erfolgt.

Schenkungsanfechtung nach §134 Insolvenzordnung

Grundlage der Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter ist § 134 InsO, nach welchem eine unentgeltliche Leistung des Schuldners (im vorliegenden Fall der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG), welche früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, anfechtbar ist. Zur umstrittenen Rechtsfrage der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen in sogenannten Schnellballsystemen als unentgeltliche Leistungen („Schenkungsanfechtung“ nach § 134 InsO) gibt es bereits eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Grundsätzlich gilt jedoch, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Zahlungen geprüft und beurteilt werden müssen.

Wenn der Insolvenzverwalter auf Grundlage von § 134 InsO anficht, müssten die Auszahlungen tatsächlich als solche Scheingewinne einzuordnen sein. Der Insolvenzverwalter muss sowohl die Unentgeltlichkeit beweisen als auch, dass es sich um ein Schneeballsystem handelt. Ob Insolvenzverwalter*innen zu einer Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO berechtigt sind, hängt maßgeblich davon ab, ob die erfolgten Zahlungen als unentgeltliche Leistungen zu qualifizieren sind. Die Anforderung der Unentgeltlichkeit ist an die Frage geknüpft, ob Zahlungen mit Absicht ohne Rechtsgrund geleistet oder irrtümlich wurden.

Urteil zur Insolvenzanfechtung: Voraussetzungen für Rückforderung nicht erfüllt

Das Landgericht Heilbronn hat entscheiden, dass die Zahlungen im Fall Lombard nicht ohne Rechtsgrund erfolgten und daher keine unentgeltlichen Leistungen vorliegen. Der Beteiligungsvertrag sehe eine gewinnabhängige Beteiligung der stillen Gesellschafter*innen vor. Aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung bei den Lombard-Beteiligungsverträge gehen diese nach Ansicht des Landgerichts Heilbronn der tatsächlichen Ertrags- und Vermögenssituation vor. Der Vertrag regelt u.a., dass der festgestellte Jahresabschluss für stille Gesellschafter*innen verbindlich ist. „Sie durften davon ausgehen, dass ihnen auf Grundlage der ursprünglich festgestellten Jahresabschlüsse entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin zustehen“, so das Gericht in seiner Entscheidung.

Bislang stellten Gerichte in vielen Fällen bei gewinnabhängigen Ansprüchen auf die objektive Ertragslage ab. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn weicht hiervon ab und stärkt damit die Rechte von Anleger*innen in Fällen der Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter*innen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen

Für stille Gesellschafter gibt es die Möglichkeit einer Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen. Der stille Gesellschafter, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Der Schadensersatzumfang ist: Im Ergebnis werden Anleger so gestellt, als hätten sie die Beteiligung nie erworben. Das bedeutet, dass die Gesellschafter auch von Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters freigestellt werden.

Zugunsten geschädigter Anleger des Pfandleihauses „Lombardium Hamburg“ gibt es eine große Anzahl von Urteilen gegen Vermittler verschiedener Lombard Classic-Kapitalanlagen. Die Urteile können sehr hilfreich sein, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen und sich vor möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu schützen.

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Autorin

Annekatrin Schlipf, Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann