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Vorfälligkeitsentschädigung zurück von der Sparkasse: Aktuelles Urteil bestätigt Fehler in Sparkassen-Musterformular

Veröffentlicht von Valentina Hemmerich am 08. Dezember 2022

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Das Landgericht Kiel hat entschieden, dass die Förde Sparkasse einem Darlehensnehmer eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen muss, weil die Angaben im Vertrag zur Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft sind (Urteil vom 04.11.2022, Az. 12 O 198/21, noch nicht rechtskräftig). Das Gericht bestätigte, dass eine Klausel im Formular des Deutschen Sparkassenverlags in der Fassung vom März 2016 nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch wenn das Urteil gegen die Förde Sparkasse erging, betrifft es tausende Darlehensverträge aller Sparkassen, da diese dasselbe Formular verwenden. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und unverbindlich und teilen Ihnen mit, ob Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen oder vermeiden könnten.

Vorfälligkeitsentschädigung zurück von der Sparkasse: Darum ging es im Fall

Der Kläger schloss am Mitte Dezember 2016 eine Immobilienfinanzierung mit der Sparkasse. Im März 2021 verkaufte er die Immobilie und zahlte zunächst eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR, die er später zurückforderte. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ergab sich aus der im Vertrag vorgesehenen Zinsbindungsfrist bis zum 30.12.2031.

Sparkasse-Formulare enthalten fehlerhafte Angaben zur Zinsbindung

Seit dem 21. März 2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) müssen Sparkassen und Banken Darlehensnehmer*innen von Baufinanzierungen korrekt über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informieren. Macht die Bank beispielsweise nur unzureichende Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, ist der gesamte Anspruch darauf nach dem Gesetz ausgeschlossen.

Im Fall vor dem Landgericht Kiel bestätigte das Gericht, dass die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung fehlerhaft und damit unzureichend sind. Das Gericht verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der bereits bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 14.111,43 EUR und weiterer Gebühren.

Der Fehler der Sparkasse liegt in einer Formulierung zur Zinsbindung. Konkret geht es um folgendem Passus: „Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse folgt nach den gesetzlichen Vorgaben durch höchstrichterliche Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt werden wäre.“

Das LG Kiel weist darauf hin, dass diese Formulierung fehlerhaft ist: Aus Sicht des Darlehensnehmers würde es sich bei der Zinsbindung um die Zinsbindungsfrist, im vorliegenden Darlehensvertrag bis zum 30.12.2031, handeln. Dies trifft jedoch nicht zu. Eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung wäre nur bis zum Ende des Kündigungsrechts zu berechnen und nicht zum 30.12.2031.

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Ziehen Sie den Vorfälligkeitsjoker und sparen Sie viel Geld – bei Immobilienkreditverträgen, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden und auch bei bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen. Wir prüfen Ihren Vertrag kostenfrei und unverbindlich und teilen Ihnen mit, ob Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen oder vermeiden könnten.

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Valentina Hemmerich

Autorin

Valentina Hemmerich, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann