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Weiteres OLG-Urteil zu Online Coaching Vertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz – Teilnehmer erhält sämtliche Zahlungen zurück
Veröffentlicht von Julian Finkel am 20. September 2024
Ein weiteres Oberlandesgericht, das OLG Stuttgart, hat im Fall eines Online-Coaching-Vertrages entschieden, dass der Vertrag unwirksam ist, weil die Anbieterin nicht über die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht verfügt (Urteil vom 29.08.2024, Az. 13 U 176/2, noch nicht rechtskräftig). Der Kläger kann den Vertrag kündigen, muss künftig keine Zahlungen mehr leisten und erhält alle geleisteten Zahlungen in Höhe von 23.890,- Euro zurück.
Urteil zu Online Coaching Vertrag und Fernunterrichtsschutzgesetz: Der Sachverhalt zum Fall
Der Kläger hatte mit der Coaching-Anbieterin im Jahr 2021 zunächst einen Vertrag über ein 16-wöchiges „Trading-Programm“ geschlossen, das später durch ein 9-monatiges „Business-Mentoring-Programm“ mit einer Begleitperson ersetzt wurde. Für diese Leistungen zahlte der Kläger 23.800,- Euro und nahm einige Wochen an dem Programm teil. Vor Zahlung des Restbetrages kündigte er den Vertrag und verlangte die Rückzahlung des gezahlten Entgelts. In erster Instanz hatte das Landgericht Heilbronn die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
Das OLG Stuttgart hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab dem Kläger Recht. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sei. Nach § 1 Abs. 1 FernUSG müssen entgeltliche Fernunterrichtsangebote, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer besteht, bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Das Gericht bejahte die Frage, ob es sich bei dem Online-Coaching-Programm der Beklagten um Fernunterricht im Sinne des FernUSG handelte, da das Programm überwiegend online stattfand und somit eine räumliche Trennung gegeben war. Die Tatsache, dass das Coaching per Videokonferenz durchgeführt wurde, änderte an dieser Beurteilung nichts. Nach Auffassung des OLG Stuttgart genügt bereits die Möglichkeit, dass der Unterricht in einem anderen Raum stattfindet, um das Kriterium der räumlichen Trennung zu erfüllen. Diese Auslegung des Gesetzes ist weit und soll den Verbraucher vor unzureichend qualifizierten Bildungsangeboten schützen. Ein weiterer zentraler Punkt war die Kontrolle des Lernerfolgs. Der Kläger hatte während der Treffen die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Feedback zu erhalten, was das Gericht als ausreichende Kontrolle des Lernerfolgs ansah. Auch dies reichte aus, um das Programm als Fernunterricht im Sinne des FernUSG zu qualifizieren.
Da die Beklagte nicht über eine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG verfügte, erklärte das Gericht den Vertrag wegen Verstoßes gegen das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für nichtig. Die Beklagte wurde daher zur Rückzahlung der vom Kläger gezahlten 23.800,- Euro verurteilt.
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