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Ähnlich wie der Begriff des Kapitalmarktrechts war der oftmals auch unter der Bezeichnung Kapitalanlegerrecht verwendete Begriff des Kapitalanlagerechts lange Zeit nicht hinreichend definiert.
Das Kapitalanlagerecht legt die Spielregeln für verschiedene Arten von Kapitalanlagen fest, einschließlich Wertpapieren, Investmentfonds, Vermögensverwaltungsprodukten und anderen Anlageinstrumenten. Das Kapitalanlagerecht regelt die zwischen Anleger oder Anlegerin und Anlageberater geltenden Richtlinien, unter anderem in Bezug auf eine mangelnde Aufklärung oder eine fehlerhafte Beratung. Hauptbestandteile des Kapitalanlagerechts sind neben der Beraterhaftung die Möglichkeiten des Anlegers, Schadensersatzansprüche gegen den Berater wegen Falschberatung geltend zu machen.
Zu den weiteren Themen, die vom Kapitalanlagerecht abgedeckt werden, gehören beispielsweise Insiderhandel, Marktmanipulation, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung, Anlegerschutz bei Insolvenz oder Betrug sowie Regelungen zur Streitbeilegung und zur außergerichtlichen Schlichtung von Anlagestreitigkeiten. Kernbestandteil des Kapitalanlagerechts ist der Anlegerschutz. Der Anleger einer Kapitalanlage soll hierbei vor dem Erwerb für ihn nicht verständlicher Produkte insbesondere aus dem Bereich des Grauen Kapitalmarkts geschützt werden. Hierunter fallen solche oftmals minderwertige Kapitalanlagen, bei denen es letztlich nur darum geht, die Verkäufer und Initiatoren auf Kosten der Kapitalanleger zu bereichern. Kapitalanleger, die sich im Zusammenhang mit dem Erwerb einer seitens ihres Bankberaters oder seitens ihres Finanzdienstleisters empfohlenen Kapitalanlage nicht oder nicht hinreichend beraten fühlen, sollten daher stets den Gang zu einem auf sämtliche Rechtsfragen des Bank- und Kapitalmarktrechts versierten Rechtsanwalts, dem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, in Erwägung ziehen.
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