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AKH-H Fonds-Expertise zu »ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2. KG «

Veröffentlicht von Christopher Kress am 18. September 2020

Glühbirne-auf-Rasen

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 9. September 2020 in einer kostenlosen Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2. KG« informiert  und Anleger über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Konzept und aktuelle Situation des Fonds: ConTrust Energiefonds GmbH & Co. 2. KG

Die Anleger des ConTrust Energiefonds 2 erhalten seit Jahren keine Informationen über den tatsächlichen Wert und den Verlauf der Unternehmen, in welche die Fondsgesellschaft investiert hat.  Die  Anleger wurden  über Verwendung und Verbleib ihres Kapitals im Dunkeln gelassen. Statt aktueller Informationen speist die Geschäftsführung die Anleger mit Durchhalteparolen ab. Noch im April 2020 wurden die Anleger aufgefordert, in die „Zukunft des Fonds zu vertrauen“ und weiterhin die monatlichen Ratenzahlungen zu leisten.

Insolvenzantrag Firma  B & S Holz und Energie GmbH

Die für die Gesellschafter wichtigste Information wird jedoch verschwiegen: Die Firma  B+S Holz und Energie GmbH – die Hauptinvestition des Fonds – hat bereits am 10. März 2020 Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Am 13. Mai 2020 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Insolvenzverwalter will den Betrieb mit Hilfe eines Insolvenzplans weiterführen. Für eine dauerhafte Sanierung wird jedoch ein Investor nötig werden.

Nach Aussagen der Geschäftsführung im Schreiben vom 18.07.2018 zum Geschäftsverlauf  war die Firma B+S mit ca. 90 % das größte und wichtigste Investment der Fondsgesellschaft. Die Insolvenz bedeutet somit den Verlust eines großen Teils des Anlegerkapitals!

Geschlossener Fonds ist riskante Kapitalanlage
Die Beteiligung an diesem geschlossenen Fonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen Risiken für Gesellschafter und als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger nicht geeignet. Geschlossen bedeutet, dass der Gesellschafter über Jahre nicht aus dem Fonds aussteigen kann. Mit dem Slogan „Grüne Gewinne sind gute Gewinne“ wurden Privatanleger dazu ermutigt, ihr Geld in diese Fondsgesellschaft zu investieren.

Die Anleger haben sich als Treugeber  an der Fondsgesellschaft „ConTrust Energiefonds 2 GmbH & Co. KG“ beteiligt. Anleger hatten die Wahl zwischen einer Beteiligung als Volleinzahler oder als Ratenzahler bis zu 300 Monaten. Es handelt sich um einen  Private Equity Fonds: Der Fonds beteiligte sich mit dem Kapital der Anleger an Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen des EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) ausüben.

Seit Jahren erhalten die Anleger weder die prognostizierten Ausschüttungen noch aussagekräftige Informationen zur wirtschaftlichen Situation der Fondsgesellschaft. Die Anleger erhalten weder Geschäftsberichte noch Übersichten über die Beteiligungen. Der letzte im Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss stammt aus dem Jahre 2011. Die Gesellschafter wissen auch nicht, in welcher Höhe und an welche Unternehmen die Anlegergelder geflossen sind und wie sich diese Firmen entwickelt haben. Auch die Ausgestaltung der Investitionen ist den Anlegern nicht bekannt. Laut Schreiben der Geschäftsführung vom 18.07.2018 war die B+S GmbH zu diesem Zeitpunkt mit 90 % die größte Investition des Fonds. Hauptgesellschafter der B+S GmbH (zu 90 %) ist die Firma ConTrust Gesellschaft für Ethische Energie Konzepte mbH. Es ist deshalb naheliegend, dass sich die Fondsgesellschaft an der Firma Ethische Energie Konzepte mbH beteiligt hat.

Unklar ist, in welche Firmen die restlichen 10 % des Gesellschaftskapital investiert sind und wie es um diese Unternehmen steht. Aus der Leistungsbilanz des Anbieters aus dem Jahre 2011 ergibt sich, dass der ConTrust Energie Fonds 2 neben der B&S GmbH in vier weitere Unternehmen ca. 66 % des Kapitals investiert hatte. Die Gesellschafter haben keine Informationen über den Verbleib dieser Anlegergelder.

Ein weiteres Problem sind die hohen Weichkosten dieses Fonds. Es sind ca. 23 % der Anlegergelder (inkl. Agio) für Nebenkosten und Vergütungen ausgegeben worden und nicht in die Investitionen geflossen. Somit standen lediglich etwa 77 % der Anlegergelder für die Ertragswirtschaft zur Verfügung. Diese nicht wertbildenden Aufwendungen müssen zunächst durch Wertzuwächse ausgeglichen werden, ehe die Beteiligung insgesamt eine Werterhöhung erfahren kann.

Wege zum „Ausstieg“ aus der Fondsgesellschaft

  • Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung: Die Kündigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Ein Gesellschafter kann frühestens Ende des Jahres 2020 die Fondsbeteiligung kündigen. Bei Ratensparern ist eine Kündigung nicht vor Erreichung der Beteiligungssumme möglich.
  • Widerruf der Beitrittserklärung durch den Gesellschafter aufgrund Formfehler in der Widerrufsbelehrung: Diese Möglichkeit steht auch Gesellschaftern mit Ratenzahlungs-verpflichtung   Wegen des Grundsatzes der „fehlerhaften Gesellschaft“ entsteht kein gesetzliches Rückabwicklungsverhältnis. Der Widerruf ermöglicht zwar nicht die Rückabwicklung, befreit aber die Ratenzahler vor Zahlung der offenstehenden Raten. Das Recht zum Widerruf unterliegt nicht der Verjährung.
  • Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt. Ist hier nicht möglich, da die Gesellschaftsanteile aufgrund der Insolvenz der B&S GmbH so gut wie wertlos sind.
  • Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Ein Anleger, der durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurde, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, kann die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Schadensersatzansprüche können hier gegen beratende Finanzvertriebe, deren Haftpflichtversicherungen und/oder Prospekt-verantwortliche geltend gemacht werden. Als Rechtsfolge wird der Gesellschafter so gestellt, als ob er diesem Fonds nie beigetreten wäre. Der Gesellschafter erhält das eingesetzte Kapital zurück und überträgt den Gesellschaftsanteil.

Widerruf der Beitrittserklärung: Möglichkeit für Ratenzahler

Die Widerrufsbelehrung enthält den Satz: „Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.“ Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) eine unzulässige Formulierung und macht die Widerrufsbelehrung undeutlich. Siehe hier-zu: BGH, Urteil vom 12.7.2016 – XI ZR 564/15. Auf eine Gesetzlichkeitsfiktion könnte sich die Gegenseite nicht berufen, weil das Muster an mehreren Stellen geändert wurde.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf  Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können. Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters.

Sie haben weitere Fragen? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 0711 9308110 an.

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