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AKH-H Fondsexpertise zu Aquila SolarINVEST III

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 02. Oktober 2019

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann informiert Anleger über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds Aquila SolarINVEST III GmbH & Co. KG und klärt über Rechte und Handlungsmöglichkeiten auf.

Konzept und aktuelle Situation des Fonds Aquila SolarINVEST III

Die Investition erfolgt über den mittelbaren Erwerb von zwei Photovoltaikanlagen in Südfrankreich. Die Anleger des Fonds beteiligten sich über die Treuhänderin oder als Direktkommanditist an der Fondsgesellschaft, der Aquila Solar- INVESTIII GmbH & Co. KG. Diese hält als Kommanditistin zu je 100% zwei deutsche Projektgesellschaften. Komplementärin der beiden Projektgesellschaften ist die Aquila Capital Real Asset Solar I Verwaltungs GmbH. In der Zielstruktur hält die Projektgesellschaft Aquila SolarlNVEST III Projekt 1 GmbH & Co. KG die Saint Symphorien Societe en nom coilectif (SNC). Die Projektgesellschaft Aquila SolarlNVEST III Projekt: 2 GmbH & Co. KG hält die Gabardan Societe en nom coilectif (SNC). Die Aquila Capital Real Assets Solar III Verwaltungs GmbH hält jeweils einen Anteil an der Saint Symphorien SNC und an der Gabardan SNC.

Der Vergleich zwischen Prognosen und Realität sieht für Investoren des »SolarINVEST III« ernüchternd aus. Bis zum Ende der prognostizierten Laufzeit im Jahre 2031 sollten sie Gesamtausschüttungen in Höhe von 272 % erhalten. Dieses Ergebnis wird nicht zu erzielen sein – die bisherigen Ausschüttungen liegen weit unter der Prognose. Die wirtschaftliche Entwicklung wird beeinträchtigt durch die Kürzung der Einspeisevergütung und den beschleunigten Leitungsabfall der Module. Die Investitionskosten finanzierten sich zu 73 % aus Fremdkapital, so dass sich die Einnahmeausfälle stark gehebelt auf die Ausschüttungen auswirken. Die Investition in einen geschlossenen Ökofonds wie den Aquila SolarINVEST III ist eine unternehmerische Beteiligung und mit zahlreichen Risiken verbunden. Diese Form der Kapitalanlage ist als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger ungeeignet. „Geschlossen“ bedeutet, dass Gesellschafter über Jahre nicht aus dem Fonds aussteigen können.

Vorteile für Anleger durch Interessenbündelung

Am Fonds Aquila SolarINVEST III sind etwa 1200 Gesellschafter beteiligt. Gesellschafter haben einen Anspruch auf Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung des Fonds. Wir unterstützen die Gesellschafter bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir machen für unsere Mandanten Auskunfts- und Einsichtsrechte geltend, damit sie wichtige Informationen erlangen können. Ein Betritt zur Anlegergemeinschaft bietet mehrere Vorteile: sie ermöglicht die Bündelung der Informationen, erhöht den Druck auf die Gegner, erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen und senkt die Kosten des einzelnen Gesellschafters.

Aktuelle Entscheidung des OLG Celle im Fonds Aquila HydropowerINVEST IV

Ein Finanzanlagenvermittler wurde aufgrund eines Prospektfehlers in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle zu Schadensersatz und Rückabwicklung einer Beteiligung am Fonds Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Die beklagte Vermittlungsfirma muss dem Kläger das investierte Kapital sowie entgangenem Gewinn Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung zahlen. Konkret fehlten im Prospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis und zur Solvenz der Mitinvestoren. Diese Angaben waren nach Ansicht des OLG wesentlich, damit ein Anleger das Risiko einschätzen könne, „ob sich das Projekt überhaupt verwirklichen lassen würde“.

Nachdem das OLG Celle den Emissionsprospekt für fehlerhaft erachtete, war die Beklagte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Darlegungs- und Beweislast, die Fehler erkannt und im Rahmen der Beratung richtig gestellt zu haben. Auch bei Prospektfehlern gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der Anleger hätte die Kapitalanlage nicht gezeichnet, wenn er über alle wesentlichen Risiken aufgeklärt worden wäre.

Allgemein liegt ein Prospektfehler vor, wenn Angaben im Prospekt falsch oder unvollständig sind. Festgestellte Prospektfehler erhöhen die Erfolgsaussichten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen enorm. Der Anleger kann dann die Rückabwicklung der Kapitalanlage verlangen: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Beteiligung. Der Gesellschafter wird also so gestellt, als hätte er die Anlage nie erworben.

Anleger müssen Verjährung beachten

Schadensersatzansprüche können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die absolute Verjährung tritt immer genau zehn Jahre nach dem Beitritt zum Fonds ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht zuwarten, da Anmeldung und Verhandlung von Ansprüchen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

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