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Datenleck Facebook: OLG Koblenz spricht Schadensersatz wegen Scraping-Vorfall zu

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren zum Facebook-Datenleck einem Facebook-Nutzer Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Scraping-Vorfall zugesprochen (Urteil vom 25.03.2025, Az. 3 U 193/24, noch nicht rechtskräftig). Bei dem Scraping-Vorfall aus dem Jahr 2019 konnten sich Dritte durch automatisiertes Auslesen (Scraping) Zugriff auf personenbezogene Daten zahlreicher Facebook-Nutzer verschaffen.
Was war passiert?
Die Plattform Facebook hatte in ihren Voreinstellungen die Auffindbarkeit von Nutzerprofilen anhand der Telefonnummer ermöglicht – standardmäßig konnte jeder Nutzer anhand der Telefonnummer gefunden werden, sofern die Einstellung nicht aktiv geändert wurde. Diese Praxis ermöglichte es Angreifern, Telefonnummern automatisiert mit anderen öffentlich einsehbaren Daten zu verknüpfen. Unser Mandant, dessen Nummer ebenfalls auf diese Weise abgegriffen und veröffentlicht wurde, machte einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten geltend. Er verlangte von Meta Platforms Ireland Limited als Betreiberin von Facebook immateriellen Schadenersatz, die Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht für Schäden und die Unterlassung bestimmter Datenverarbeitungen.
Entscheidung des Gerichts: OLG Koblenz spricht Schadensersatz wegen Scraping-Vorfall zu
Das OLG Koblenz gab dem Kläger teilweise Recht. Es sprach ihm ein Schadensersatz in Höhe von 100,- Euro nebst Zinsen zu und stellte fest, dass Facebook (bzw. Meta Platforms Ireland Ltd.) auch für künftige materielle Schäden haftet, die aus dem Vorfall entstehen können. Unterlassungsansprüche wies das Gericht zurück.
Die Richter sahen in der voreingestellten Auffindbarkeit über Telefonnummern einen klaren Verstoß gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit und des Datenschutzes durch Technikgestaltung gem. Art. 5 und 25 DSGVO. Eine datenschutzfreundliche Voreinstellung – also „nur ich“ statt „alle“ – hätte nach Ansicht des Gerichts dem Kläger mehr Kontrolle über seine Daten gegeben und den Vorfall verhindert. Besonders wichtig: Ein „gefühlter“ Kontrollverlust – ohne konkrete Nachteile wie Identitätsdiebstahl – reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um einen Schadensersatzanspruch auszulösen.
So hilft unsere Kanzlei weiter
Das Urteil zeigt auch, dass immaterielle Schäden ernst genommen werden – Betroffene können bei Verletzung ihrer Privatsphäre Schadensersatz geltend machen. Wir vertreten rechtsschutzversicherte Verbraucher*innen zum Thema Datenleck-Schadensersatz und setzen ihre Ansprüche auf Entschädigung durch. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sichern wir Sie über einen sogenannten Feststellungsantrag für mögliche zukünftige Schäden ab. Darüber hinaus kümmern wir uns um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung und übernehmen im weiteren Verlauf die gesamte Korrespondenz mit der Versicherung.
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