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Urteil für geschädigte Anleger von Timberland Fonds OptiMix A GmbH & Co. KG und V+3

Veröffentlicht von Martin Wolff am 19. Oktober 2023

Beratungssituation-nur-Hände

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Osnabrück einen freien Finanz- und Anlageberater zum Schadenersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligungen der Kläger an den beiden geschlossenen Fonds V + GmbH & Co. Fonds 3 KG und an der Timberland Fonds-OptiMix A GmbH & Co. KG verurteilt (Urteil vom 13.10.2023, Az. 7 O 1393/22, noch nicht rechtskräftig).

Urteil Timberland Fonds und V+3: Der Sachverhalt zum Fall

Bei den Klägern handelt es sich um ein Ehepaar, dem von einem unabhängigen Anlage- und Finanzberater eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds V + GmbH & Co. Fonds 3 KG sowie eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds Timberland Fonds-OptiMix A GmbH & Co. KG empfohlen. Der Ehemann beteiligte sich im Jahr 2012 am Fonds V+3 und das Ehepaar zeichnete im Jahr 2016 eine Beteiligung am Timberland Fonds-OptiMix A. Im Rahmen der Beratung verstieß der Anlageberater jedoch gegen Empfehlungsverbote, indem er den Klägern hochspekulative Anlagen – die Beteiligungen an zwei geschlossenen Fonds – empfahl.

Das Urteil des Gerichts

Das Gericht stützt seine Entscheidung nach der Beweisaufnahme auf die unstreitige Tatsache, dass zwischen den Klägern und dem Anlageberater jeweils ein Anlageberatungs- bzw. Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist. Die Grenzen zwischen beiden Vertragstypen sind fließend. Nach Ansicht des Landgerichts Osnabrück hat der Anlageberater die von den Klägern erklärten Anlageziele missachtet und seine Aufklärungs- bzw. Informationspflichten verletzt. Das Gericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage behauptet, hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass keine anlegergerechte Aufklärung durch den Beklagten erfolgt ist: Bei einer anlegergerechten Aufklärung sind entscheidend:

  • der Kenntnisstand des Kunden bzw. der Kundin über Anlagegeschäfte der beabsichtigten Art und seine bzw. ihre Risikobereitschaft unter Berücksichtigung des vorgegebenen Anlageziels und
  • die allgemeinen Risiken, wie etwa die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, und die besonderen Risiken, die sich aus der Eigenart des Anlageobjekts ergeben.

In diesem Zusammenhang haben die Kläger zur Überzeugung des Gerichts angegeben, dass es ihnen darauf angekommen sei, dass die Anlage der Altersvorsorge diene. Es sei ihnen um eine Form der Altersvorsorge gegangen. Darüber hinaus hat die Klägerin in diesem Zusammenhang angegeben, dass ihr Ehemann zum damaligen Zeitpunkt selbstständig gewesen sei und sie ihn unterstützt habe; auch insoweit sei es ihnen um eine sichere Anlage gegangen. Der Kläger bestätigte dies, indem er angab, selbstständig gewesen zu sein und dass die Anlagen der Altersvorsorge dienen sollten. Damit handelt es sich bei den Klägern um sicherheitsorientierte und konservative Anleger.

LG Osnabrück: Keine rechtzeitige Prospektübergabe

Schließlich steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die jeweiligen Prospekte zu den beiden geschlossenen Fonds den Klägern nicht rechtzeitig übergeben worden sind. Die persönliche Aufklärungspflicht zur objektgerechten Beratung entfällt, wenn die entsprechenden Hinweise in einem Prospekt oder anderen Unterlagen enthalten sind und die Beklagten davon ausgehen durften, dass die Kläger diese gelesen und verstanden haben und gegebenenfalls von sich aus nachfragen. Allerdings ist es dem Beklagten in diesem Fall verwehrt, Risiken abweichend von den Prospektangaben darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Prospektangaben für die Entscheidung des Anlegers entwertet oder mindert.

Von einer rechtzeitigen Übergabe des Prospektes an den Anlageinteressenten vor Abschluss des Anlagevertrages ist auszugehen, wenn von seinem Inhalt noch Kenntnis genommen werden kann. Eine ausreichende Kenntnisnahme erscheint in der Regel innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen möglich. Gemessen an diesen Vorgaben geht das Gericht im vorliegenden Fall nicht von einer rechtzeitigen Übergabe der jeweiligen Emissionsprospekte zu V+3 und zum Timberland Fonds aus.

Fazit zum Urteil

Das Landgericht Osnabrück hat festgestellt, dass der beklagte Anlageberater durch seine Anlageempfehlungen seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt hat und den Klägern die jeweiligen Primäransprüche in voller Höhe zugesprochen.

Die Entscheidung des LG Osnabrück stärkt die Interessen der Anleger*innen in besonderem Maße, insbesondere im Hinblick auf eine anlegergerechte, d.h. auf die Anlageziele und das Anlageverhalten sowie die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Anlegers abgestimmte Beratung. Darüber hinaus stärkt die Entscheidung die Interessen der Anleger*innen im Hinblick auf eine zutreffende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage.

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Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann