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Urteil gegen R+V: PKV-Beitragserhöhungen für unwirksam erklärt

Veröffentlicht von Medya Erdem am 30. Oktober 2024

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Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall zur Rückforderung unwirksamer PKV-Beitragserhöhungen der R+V Krankenversicherung AG entschieden, dass die Erhöhungen seit 2014 in zwei Tarifen teilweise unwirksam sind und den Versicherer zur Rückzahlung von rund 1.600,- Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 29.10.2024, Az. 4 U 59/24). Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil gegen R+V: Darum ging es

Unser Mandant ist bei der R+V privat krankenversichert. In den vergangenen Jahren nahm der Versicherer mehrfach Beitragserhöhungen vor, gegen die sich unser Mandant wandte. Er machte geltend, die R+V habe ihre Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet, wie es § 203 Abs. 5 VVG vorschreibe. Nach dieser Vorschrift sind Versicherungsunternehmen verpflichtet, Prämienerhöhungen nachvollziehbar und transparent zu begründen, um den Anforderungen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden.

In erster Instanz hatte das Landgericht Stralsund die Klage weitgehend abgewiesen, das Oberlandesgericht Rostock änderte dieses Urteil zugunsten des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Erhöhungen in den Tarifen PA 1 und TA 06 in mehreren Fällen formell nicht ausreichend begründet waren und daher als unwirksam anzusehen sind. Eine Zahlungspflicht des Klägers für die betreffenden Entgelterhöhungen bestand daher nicht.

Das OLG Rostock hat entschieden, dass die R+V Krankenversicherung AG an den Kläger 1.591,54 Euro nebst Zinsen zu zahlen hat. Darüber hinaus muss die R+V die Nutzungen herausgeben, die sie aus den zu Unrecht erhobenen Beiträgen gezogen hat.

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Sind Beitragsanpassungen unwirksam, müssen die Versicherer die gezahlten Beiträge des jeweiligen Tarifs zurückerstatten. Verbraucher*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, sollten ihre Beitragserhöhungen überprüfen lassen. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.

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Autorin

Medya Erdem, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann