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Urteil Hannover Leasing Fonds Nr. 165: Frankfurter Sparkasse haftet wegen fehlerhafter Beratung auf Schadensersatz

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 18. Juni 2021

Waage-Justitia

Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat erneut einem geschädigten Kapitalanleger des geschlossenen Fonds Hannover Leasing 165 Wachstumswerte Europa 2, Apollo Business Center Bratislava zu seinem Recht verholfen. Auch in II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt entschied das Gericht wie zuvor das Landgericht Frankfurt zugunsten des geschädigten Anlegers. Das OLG Frankfurt stellte mit Urteil vom 26.04.2021 (Az. 23 U 139/18) fest, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat, indem ihre Anlageberaterin unseren Mandanten weder über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung noch über Verflechtungen und den daraus entstehenden Interessenskonflikten ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

Urteil Hannover Leasing Fonds Nr. 165: Sachverhalt und Entscheidung

In I. Instanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts auf Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, auf Zahlung des entgangenen Gewinns und zur Freistellung von wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt.

Zuvor hatte die Anlageberaterin der Frankfurter Sparkasse unserem Mandanten eine Beteiligung an der Hannover Leasing Nr. 165, ERATO Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. Vermietungs KG empfohlen. Daraufhin erwarb er die Beteiligung am Hannover Leasing Fonds Nr. 165 in Höhe von 20.000,- EUR. Im Beratungsgespräch hatte die Beraterin der Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts den Kläger jedoch nicht auf die vereinnahmten Provisionen hingewiesen, die die Bank für die Vermittlung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft erhält. Darüber hinaus hatte sie den Kläger auch nicht über das Wesen und die Risiken einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt. Gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt hat die Frankfurter Sparkasse Anstalt des öffentlichen Rechts Berufung eingelegt.

OLG Frankfurt weist Berufung in der Hauptsache zurück

In der II. Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde die Berufung der Frankfurter Sparkasse in der Hauptsache zurückgewiesen. Der Kläger hat daher in der Hauptsache obsiegt. Damit ist die Frankfurter Sparkasse verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung zu leisten, Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung. Die Revision hat das Gericht nicht zugelassen. Die Beklagte hat von der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Abstand genommen hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach in seinem Urteil dem Kläger die Primärforderung in voller Höhe zu und hat festgestellt, dass die Frankfurter Sparkasse Anstalt des Öffentlichen Rechts ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt hat. Denn ihre Anlageberaterin hatte den Kläger nicht über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und auch nicht über Verflechtungen und den daraus entstehenden Interessenskonflikten ordnungsgemäß aufgeklärt. Eine Prospektaufklärung erfolgte durch die Beraterin der Sparkasse ebenfalls nicht.

Wideraufleben der Haftung – keine Aufklärung

Aufgrund des vom Gericht festgestellten zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrags, stellte es zutreffend fest, dass es zu den Pflichten eines Anlageberaters gehört, über das Risiko aufzuklären, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollständig erbrachter Einlageleistung unter den Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Die diesbezügliche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass die an den Anleger erfolgte Auszahlung (Ausschüttung) durch den Fonds nicht sicher ist, sondern gegebenenfalls zurückgezahlt werden muss. Das sogenannte Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung stellt insofern ein strukturelles Risiko dar und kann erhebliche Auswirkungen auf die prognostizierte Rendite zur Folge haben, so dass ihr besondere Bedeutung für die Anlageentscheidung eines Anlegers zukommt. Nach Ansicht des Gerichts ist  bereits ein Haftkapital in Höhe von 1.000,- EUR weder absolut noch relativ gesehen zu vernachlässigen.

Prospekterhalt nicht rechtszeitig erfolgt – formformulierte Klausel ist unschädlich

Das Gericht geht auf der Grundlage der Beweisaufnahmen beider Instanzen davon aus, dass der Prospekt erst am Vortrag des Zeichnungstages übersandt worden sei, so dass er dem Kläger erst nach Rückkehr von seiner Arbeitsstelle abends vorgelegen habe und der Zeichnungstermin am nächsten Morgen spontan vereinbart worden sei. Das Gericht führt weiter aus, dass es auf die Kenntnisnahmeklausel in dem Zeichnungsschein nicht ankomme. Ungeachtet der Frage nach ihrer rechtlichen Wirksamkeit schließt die Kenntnisnahmeklausel, also eine vorformulierte Bestätigung den Prospekt erhalten zu haben, jedenfalls die Beweisführung des Anlegers zu dessen Behauptung eines nicht rechtzeitigen Prospekterhalts nicht aus.

Fazit zum Urteil Hannover Leasing Fonds Nr. 165: Die Entscheidung des Oberlandgerichts Frankfurt am Main stärkt damit die Interessen der Kapitalanleger insbesondere auf eine genaue Aufklärung über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie über Verflechtungen und den daraus entstehenden Interessenskonflikten. Sollten Anleger geschlossener Fonds von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken einer solchen Beteiligung aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die Anleger von geschlossenen Fonds in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich somit zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.

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