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Urteil UDI Energie Festzins IX, VII und VI: Schadensersatz für Anlegerin
Veröffentlicht von Alexander Weigert am 08. November 2024
Das Landgericht Leipzig hat in einem von der Kanzlei AKH-H geführten Verfahren betreffend UDI-Kapitalanlagen einer geschädigten Anlegerin erneut Schadensersatz nebst Zinsen zugesprochen (Urteil vom 06.11.2024, Az. 09 O 1363/23, noch nicht rechtskräftig). Das Urteil betrifft Nachrangdarlehen der UDI Energie FESTZINS IX GmbH & Co. KG, UDI Energie FESTZINS VII GmbH & Co. KG sowie der UDI Energie FESTZINS VI GmbH & Co. KG.
Hintergrund zum Verfahren vor dem LG Leipzig
Unsere Mandantin hat in den Jahren 2013 bis 2015 bei drei verschiedenen Gesellschaften der UDI-Gruppe Nachrangdarlehen in Höhe von jeweils 5.000 Euro gezeichnet, die als qualifizierte Nachrangdarlehen ausgestaltet waren. Diese Darlehensart ist mit besonderen Risiken verbunden, da die Rückzahlung der Darlehen im Insolvenzfall nachrangig gegenüber anderen Gläubigern erfolgt. Die Nachrangdarlehen wurden ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angeboten, was nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als unerlaubtes Einlagengeschäft gilt. Die BaFin ordnete schließlich die Einstellung und Abwicklung dieser Geschäfte ab 2021 an, was zur Insolvenz zahlreicher UDI-Gesellschaften führte. Die Klägerin machte Ansprüche auf Schadensersatz geltend, da sie sich nicht ausreichend über die Risiken der vermittelten Anlageprodukte aufgeklärt fühlte.
Urteil UDI Energie Festzins IX, VII und VI: Entscheidende Aspekte des Urteils
Das Gericht stellte fest, dass die UDI GmbH, die die Vermögensanlagen vertrieben hat, und Hans-Georg Hetz, zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin, ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Aufklärung der Klägerin verletzt haben. Diese Pflichtverletzung begründet eine Schadensersatzhaftung, da die der Klägerin zur Verfügung gestellten Verkaufsprospekte unzureichende und teilweise irreführende Angaben über die Risiken der Anlage enthielten. Wesentliche Aspekte wie das Totalverlustrisiko oder die genaue Ausgestaltung der Nachrangigkeit seien verharmlosend oder unklar dargestellt worden. Zudem ging aus den Verkaufsprospekten der unternehmerische Charakter der Beteiligung nicht eindeutig hervor, was zu einer Fehlinterpretation der Anlage als sichere Festzinsanlage führen konnte. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie das wirtschaftliche Risiko der doppelten Nachrangigkeit der Vermögensanlagen nicht offengelegt habe. Die Nachrangigkeit auf zwei Ebenen – einmal auf Gesellschaftsebene und einmal auf Projektebene – bedeute für die Anleger ein erhebliches Ausfallrisiko. Diese Information hätte im Rahmen einer angemessenen Plausibilitätsprüfung auffallen und offengelegt werden müssen.
Das Gericht verurteilte die UDI GmbH und den ehemaligen Geschäftsführer Hans-Georg Hetz als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin in Höhe von insgesamt 12.479,28 Euro, was den gezeichneten Beträgen abzüglich erhaltener Ausschüttungen entspricht. Darüber hinaus sprach es der Klägerin Zinsen auf die Schadensersatzbeträge zu.
Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt
Das Urteil stärkt den Anlegerschutz, indem es die Bedeutung der Aufklärungspflichten von Vermittlern und Emittenten von Nachrangdarlehen hervorhebt. Es stellt klar, dass die Risiken solcher Anlageformen für den durchschnittlichen Anleger klar und verständlich dargestellt werden müssen. Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Über das Ergebnis der Prüfung werden wir Sie schriftlich informieren. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir zur Klärung der Kostenfrage auch die Deckungsanfrage.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.