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Volksbank muss Vorfälligkeits­entschädigung erstatten

Veröffentlicht von Christopher Kress am 07. September 2023

Justitia-goldfarben

Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten: Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat für ihre Mandanten vor dem Landgericht Karlsruhe ein Urteil gegen die Volksbank pur eG (vormals Volksbank Pforzheim eG) in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung erstritten. Die Volksbank wurde zur Rückzahlung der zu Unrecht geforderten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.234,41 Euro verurteilt. Update Oktober 2023: Das Urteil vom 06.09.2023, Az. 2 O 129/23, ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Der Sachverhalt der Entscheidung

Unsere Mandanten hatten im November 2019 einen Immobiliendarlehensvertrag bei der Volksbank Pforzheim eG abgeschlossen. Später fusionierte die Bank mit anderen Volksbanken zur Volksbank pur eG. Im Jahr 2020 veräußerten unsere Mandanten die Immobilie. Daraufhin forderte die Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.234,41 Euro, die von unseren Mandanten bezahlt wurden. Vorgerichtlich war die Volksbank nicht zu einer gütlichen Einigung bereit, daher wurde von der Kanzlei AKH-H Klage gegen sie eingereicht.

Unsere Mandanten hatten im November 2019 einen Immobiliendarlehensvertrag mit der Volksbank Pforzheim eG abgeschlossen. Später fusionierte die Bank mit anderen Volksbanken zur Volksbank pur eG. Im Jahr 2020 verkauften unsere Mandanten die Immobilie und zahlten das Darlehen vorzeitig zurück. Daraufhin verlangte die Volksbank eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.234,41 Euro, die unsere Mandanten bezahlten. Vorgerichtlich war die Volksbank nicht zu einer gütlichen Einigung bereit, weshalb das Ehepaar auf dem Klageweg die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückforderte.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gegen die Volksbank pur eG

Das Landgericht Karlsruhe ist in der Sache der Argumentation unserer Kanzlei gefolgt. Die Angaben im Darlehensvertrag zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend. So definiert die Volksbank in Ziffer 8 des Vertrages den Zinsverschlechterungsschaden als Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entsprechenden Laufzeit. Ferner wird auf den „sich für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens ergebenden Zinsverlust“ abgestellt. Das Landgericht stellt fest, dass die Formulierung „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ aus Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers den unzutreffenden Eindruck erweckt, es sei die gesamte Restlaufzeit des Vertrages gemeint und der Zinsschaden werde stets bis zum Ende der angegebenen Vertragslaufzeit berechnet.

Die Laufzeit des Darlehensvertrags beträgt jedoch 31 Jahre und 10 Monate. Dies ist geeignet, den Darlehensnehmer von einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abzuhalten, da eine auf die gesamte Restlaufzeit des Vertrages, hier also 31 Jahre und 10 Monate, bezogene Vorfälligkeitsentschädigung höher ausfallen würde. Die Volksbank hätte darstellen müssen, dass in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der nächsten zulässigen Kündigung mit der ersten Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach zehn Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) als Obergrenze abzustellen ist.

Volksbank muss Vorfälligkeitsentschädigung erstatten: Urteil auf andere Fälle übertragbar

Das Urteil ist auf zahllose Darlehensverträge bei allen Volksbanken übertragbar. Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.01.2023, Az. 4 U 134/21) und das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 22.03.2023, Az. 7 U 14/22) haben kürzlich die Angaben in den Muster-Darlehensverträgen von Volksbanken für unzureichend erachtet.

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