0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

Crowdinvesting Immobilien

Anbieter von Crowdinvesting werben mit attraktiven Renditen, kurzen Laufzeiten und der Möglichkeit, sich schon mit kleinen Beträgen zu beteiligen. Anleger*innen sollten aber auch die Risiken beim Crowdinvesting Immobilien beachten. Wir erläutern die Risiken dieser Art der Geldanlage und zeigen, was Sie tun können, wenn Zahlungen ins Stocken geraten und die Rückzahlung des investierten Kapitals gefährdet ist.

Was ist Crowdinvesting?

Beim Crowdinvesting Immobilien handelt es sich um eine spezielle Form des Crowdfunding, auch wenn beide Begriffe oft synonym verwendet werden. Crowdfunding oder Schwarmfinanzierung bezeichnet die Finanzierung eines Projektes durch eine Crowd, eine Menge an Geldgebern. Über Online-Plattformen beteiligt sich eine unbestimmte Anzahl an Kleininvestoren an Projekten unterschiedlichster Art. Geldgeber*innen sollen eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen oder Anteile des finanzierten Projekts erhalten.

Crowdinvesting – Trend zu Immobilienanlagen

Der Markt für Crowdinvesting umfasst drei verschiedene Investmentsegmente: Immobilien, Unternehmen (Start-Ups und kleinere und mittlere Unternehmen) und Energie. Dem Marktbericht des Branchenportals Crowdinvest zufolge sind im Jahr 2019 in Deutschland Gelder in Höhe von 422 Mio. EUR in Crowdinvesting-Projekte geflossen. Von diesem Gesamtvolumen flossen über drei Viertel in Immobilienprojekte. Der ursprüngliche Gedanke beim Crowdinvesting, Start-Up-Unternehmen in der frühen Startphase Geldmittel einwerben zu können, spielt heute beim Crowdinvesting eine untergeordnete Rolle.

Unterschied zwischen Crowdinvesting und Crowdfunding

Crowdfunding wird insbesondere von Unternehmen genutzt, die die erforderlichen Mittel für die Realisierung ihrer Vorhaben nicht auf herkömmliche Weise einwerben können. Ursprünglich umfasste dies meist die Vorfinanzierung von Produkten, Kunst, Film- oder Musikprojekten, wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder Software-Entwicklung. Die Geldgeber*innen erhalten oft nicht-monetäre Gegenleistungen wie zum Beispiel Postkarten, CDs oder Eintritte zu exklusiven Veranstaltungen.
Denkbar ist auch spendenbasiertes Crowdfunding, bei dem das Publikum innerhalb eines bestimmten Zeitraums für ein konkretes Projekt Geld spendet und hierfür keine Gegenleistung erhält. Anders beim Crowdinvesting: hierbei handelt sich um ein Investment, bei dem stets der Renditegedanke im Vordergrund steht.

Der deutsche Crowdinvestment-Markt für Immobilien zeigte über viele Jahre ein starkes Wachstum. Nach Angaben des Brancheninformationsdienstes Crowdinvest ist das Segment für Immobilien im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr um 216,6 % gewachsen, in den beiden Folgejahren gab es zweistellige Wachstumsraten. Im Jahr 2020 gab es einen deutlichen Rückgang beim vermittelten Crowdinvestment-Volumen.

Der Markt wird von wenigen Plattformen dominiert, wovon Exporo mit einem Marktanteil von fast 60 % mit Abstand der größte Anbieter ist. Die bekanntesten Plattformen in Deutschland sind:

  • Exporo.de
  • Zinsland.de
  • Engel & Völkers Capital | ev-capital.de
  • Zinsbaustein.de
  • Bergfürst.com
  • iFunded.de
  • homerocket.com
  • dagobertinvest.com

Nach Angaben des Informationsportals Crowdfunding ist ein großer Teil des über Crowdinvesting gesammelten Kapitals noch aktiv. Laut Angaben des Marktreports wurden bis Ende 2019 insgesamt 720,9 Millionen EUR in 514 deutsche Immobilien Crowdinvest-Projekte investiert. Davon laufen rund 65% noch, 34% der seit 2011 investierten Mittel sind zurückgeführt worden und für sieben Projekte wurden Insolvenzanträge gestellt. Dabei handelt es sich um die folgenden Projekte: Portfolio Marburg II (Exporo), Portfolio Marburg (Exporo), Nassauer Hof (Zinsland), Steinbacher Terrassen (Zinsland), Kardinal-Wendel-Gärten Teil 2 (LS Crowd), Z19 Stadthaus Plus (Bergfürst), Luvebelle (Zinsland). Weitere Beispiele für kritische Immobilienprojekte, die bei Zahlungen in Verzug sind: Am Hamburger Stadtpark (Exporo), Kita Stellingen (Exporo). Um ihr investiertes Kapital bangen auch Anleger*innen der Crowdinvesting-Plattformen Zinsland und Bergfürst im Zusammenhang mit den Insolvenzantrag der Harfid GmbH im September 2022. Betroffen sind die Projekte Wohnen am Goldberg (Bergfürst) und Noordsee Garden und Cube 4 You ( beide Zinsland).

Die zugesicherten Erträge fließen nicht wie prognostiziert oder sogar die Rückzahlung Ihres Kapitals ist gefährdet? Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten kostenfrei & umfassend.

Zum Online-Formular

Risiken beim Crowdinvesting Immobilien

Anleger*innen suchen Geldanlagen, die sicher sind und Rendite bringen. Viele Interessierte wissen, dass sie nur in eine Anlage investieren sollten, deren Konzept sie selbst auch verstehen. Diese Attribute übertragen Crowdinvesting-Plattformen auf die Angebote. Betongold scheint sicher, renditestark und etwas zu sein, das Privatanleger*innen verstehen können. Geworben wird mit kurzen Laufzeiten, geringen Mindestanlagen, einem einfachen Handling, attraktiven Zinsen und hoher Transparenz.

Doch die Geschäfte sind riskant und bergen erhebliche Risiken. Sie sollten die Risiken und Chancen stets gut abwägen. Die größten Risiken beim Crowdinvesting in Immobilien sind:

  • Im Falle einer Firmenpleite und Insolvenz kann der Totalverlust des eingesetzten Geldes drohen. Das Totalverlustrisiko droht nicht nur bei Start-up-Unternehmen, sondern auch bei Crowdinvesting Immobilien.
  • Die Beteiligung beim Crowdinvesting Immobilien erfolgt oft über sogenannte Nachrangdarlehen. Ein Nachrangdarlehen wird, wie der Name bereits sagt, nachrangig behandelt. Gerät der Initiator in wirtschaftliche Schwierigkeiten, können Zinszahlungen ausgesetzt und Termine für die Rückzahlung verschoben werden. Im Falle der der Insolvenz des Initiators wird der Anspruch auf Zinszahlungen sowie Rückzahlung des Darlehens erst nach den Ansprüchen der anderen Gläubigern und Gläubigerinnen wie zum Beispiel Banken oder Lieferanten berücksichtigt. Im Insolvenzfall erhalten Investoren sein Kapital nur dann zurück, wenn nach Befriedigung der anderen allgemeinen Insolvenzgläubigern und Gläubigerinnen noch Vermögen vorhanden ist.
  • Produkte mit längeren Laufzeiten über zehn Jahre bringen immer mehr Plattformen auf den Markt. Kennen Sie als Anleger*in das Leerstandsrisiko, die Laufzeit der Mietverträge oder die Bonität der Mieter? Wissen Sie, wie schnell bei Mieterauszug neu vermietet werden kann?
  • Sehr kurze Laufzeiten scheinen attraktiv, jedoch erhöht ein eng getakteter Projektplan das Risiko von Problemen und Verzögerungen.
  • Während der Laufzeit haben Anleger*innen keine oder kaum Mitspracherechte. Darlehensgeber*innen von Nachrangdarlehen werden nicht Gesellschafter, sondern sind lediglich über die Gewinnbeteiligung am Unternehmenserfolg beteiligt. Sie haben somit kein Mitspracherecht bei der Unternehmensführung.
  • Da viele Crowdfunding keine Erlaubnis der BaFin benötigen, sind diese Anlagen dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen. Dies erleichtert es auch unseriösen Anbietern und Anbieterinnen, Kapitalanlagen anzubieten und zu vertreiben.

Anlegerschutz beim Crowdinvesting Immobilien

Die Rechte eines Crowdinvesting-Anlegers oder einer Anlegerin in Deutschland sind seit 2015 grundsätzlich durch das Kleinanlegerschutzgesetz geschützt. Mit Einführung des Gesetzes sollte der so genannte graue Kapitalmarkt, der bisher kaum kontrolliert wurde, transparenter gemacht werden. Anleger*innen sollen sich vor dem Erwerb risikobehafteter Vermögensanlagen gut und wirksam informieren können. Parallel dazu wurden die Anforderung an die Anbieter*innen und Vermittler*innen verschärft. Sie müssen Interessierte mehr und besser informieren und diese Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen. Bei Fehlverhalten drohen Sanktionen bis hin zum Vermarktungsverbot. Darüber hinaus wird die Aufgabenstellung der BaFin gestärkt. Gleichzeitig wurden aber in §2a des Gesetzes über Vermögensanlagen (VermAnlG) auch Befreiungsvorschriften für Schwarmfinanzierungen eingeführt.

Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospektes entfällt für die angebotenen Vermögensanlagen, wenn

  • diese ausschließlich im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungsplattform vermittelt werden,
  • der Anlagebetrag 1.000 EUR nicht übersteigt oder
  • der Anlagebetrag 10.000 EUR nicht übersteigt und der Anleger per Selbstauskunft nachweist, dass er über ein freies Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder höchstens das Doppelte des monatlichen Nettoeinkommens investiert,
  • das Finanzierungsvolumen den Betrag in Höhe von 2,5 Mio EUR pro Projekt nicht übersteigt.

Statt des ausführlichen Prospektes genügt in diesen Fällen ein dreiseitiges Informationsblatt über das Projekt oder das Unternehmen. Initiatoren fordern die Ausweitung der Befreiungsvorschriften, indem die Höchstbeitragsgrenze von 10.000 EUR pro Anleger aufgehoben wird und erfahrene Anleger Beträge in beliebiger Höhe investieren können und der Schwellenwert für Finanzierungsvolumen von 2,5 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR angehoben wird.

Der Deutsche Bundestag hat im Mai 2019 die Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen für Schwarmfinanzierungen von Vermögensanlagen und Wertpapieren beschlossen. Das „Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen“ enthält unter anderem die folgenden Änderungen:

  • Ausweitung der Schwarmfinanzierungsausnahme auf Genussrechte
  • Erhöhung der Prospektpflichtgrenze auf 6 Millionen Euro
  • Schwelle der Prospektpflicht bezieht sich künftig auf einen Zeitraum von 12 Monaten
  • Erhöhung der Einzelanlagenschwelle von 10.000 Euro pro Investor auf 25.000 Euro

Im Jahr 2018 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verschiedene Projekte auf 50 aktiven Crowdinvesting-Internetseiten hinsichtlich Verstöße gegen Werbe- und Veröffentlichungspflichten untersucht. Im Fokus standen die ordnungsgemäße Gestaltung der Warnhinweise und die freie Zugänglichkeit der Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB). Alle notwendigen Informationen sollten in dem Vermögensanlagen-Informationsblatt zum jeweiligen Crowdinvesting enthalten sein, damit Verbraucher und Verbraucherinnen ihre Entscheidung gut informiert treffen können. Dabei stellte die Bafin nach eigenen Angaben bei etwa 70% der untersuchten Crowdinvesting-Plattformen Auffälligkeiten fest. Zur Veröffentlichung „Schwarmfinanzierung – Werbeverstöße auf Crowdinvesting-Plattformen“.

Das Verbraucherschutzministerium Baden-Württemberg führte ebenfalls im Jahr 2018 eine Studie zum Thema „Infos für den Schwarm: Werden Crowdinvesting-Kleinanleger mit VIBs gut informiert? Eine empirische Untersuchung“ durch. Die Studie kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die VIBs keine gute Verbraucherinformation darstellen. Zum einen fehlten relevante Informationen zu den Chancen und Risiken der Crowdinvesting-Produkte. Zum anderen würde bei den Verbrauchern und Verbraucherinnen durch das VIB trotz des Mangels an Informationen die Illusion erzeugt, gut über das Produkt informiert zu sein. Die komplette Studie können Sie hier nachlesen.

Crowdinvesting Immobilien: Urteile zugunsten der Geschädigten

Kriselndes Exporo-Projekt „Am Hamburger Stadtpark“: Gericht verurteilt Anbieter zum  Schadensersatz

Beim Projekt „Am Hamburger Stadtpark“ sollten zwei Mehrfamilienhäuser mit einer Gewerbeeinheit und Tiefgarage gebaut werden und Anleger*innen innerhalb einen kurzen Laufzeit 10-13 Monaten eine Rendite in Höhe von 5% p.a. erhalten. Zum Ende der geplanten Laufzeit im März 2020 wurde der Bau nicht fertiggestellt. Betroffenen wurde eine Rückzahlquote von lediglich 20% angeboten; damit droht ein Ausfall in Höhe von rund 80% des investierten Kapitals. Geschädigte machten in der Folge Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht Hamburg verurteilte die Anbieterin Exporo Forderungshändler II GmbH und die als Vermittlerin fungierende Exporo AG zum Schadensersatz (Urteil vom 18.07.2022, Az. 335 O 54/22, noch nicht rechtskräftig). Es handelt sich um ein Versäumnisurteil.

OLG Frankfurt stärkt den Anlegerschutz beim Thema Verflechtungen und Interessenkonflikten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Crowdinvesting-Plattform Vermögensanlagen eines mit der Plattform verflochtenen Immobilien-Entwicklers als Eigenvertriebsplattform nicht öffentlich anbieten darf (Urteil vom 19.05.2022, Az. 6 U 251/21). DS OLG stärkt den Anlegerschutz beim Thema Verflechtungen und Interessenskonflikt beim Crowdinvesting. Nach Ansicht des Gerichts gehe die Schutzfunktion § 2a Abs. 5 VermAnlG über die im Gesetz genannten Beispiele hinaus.

Crowdinvesting Immobilien-Projekte in Schieflage: Rechtliche Möglichkeiten und kostenfreie Ersteinschätzung

Wenn die Beteiligungsverträge vieler Projekte in den nächsten Jahren auslaufen, wird sich zeigen, ob die Renditeversprechen der Anbieter erfüllt werden können oder wie einige Projekte schon vorher zahlungsunfähig wurden und ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Anleger*innen sollten bedenken, dass Crowdinvesting in Immobilien kein Selbstläufer ist. Insolvenzen finden sich nicht nur bei Start-Up-Projekten, sondern auch bei Crowdinvesting Immobilien. So bangen Anleger der Plattform Zinsland beispielsweise um 1,9 Millionen EUR, da der Projektentwickler Insolvenz angemeldet hat. Aufgrund der überwiegenden Ausgestaltung der Projekte als Nachrangdarlehen sind die Aussichten für Betroffene nicht gut. Viele der Crowdfunding-Plattformen sind so ausgestaltet, dass sie keine Erlaubnis der BaFin benötigen und damit auch nicht der Aufsicht und Kontrolle der BaFin unterliegen. Dies ist nachteilig für Anleger und bietet lediglich einen geringen Anlegerschutz.

Kostenlose Ersteinschätzung für Crowdinvesting Immobilien – Anleger

Werden Anleger*innen nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt, können sich Schadensersatzansprüche aufgrund Prospekt- oder Beratungshaftung ergeben. Als auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei helfen wir Betroffenen, ihre Vermögenswerte zu sichern und finanzielle Schäden zu minimieren. Nutzen Sie das unser Online-Formular für die kostenlose Prüfung Ihrer individuellen Ansprüche.

Online-Fragebogen

Sie haben weitere Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711-9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Fragen über unser Kontaktformular.

Kontaktformular

Jederzeit informiert

  • Aktuelle Urteile und exklusive Informationen
  • verständlich, kompakt und kostenfrei
  • Abmeldung jederzeit möglich