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AKH-H erstreitet Urteil gegen DKV: Versicherer muss unrechtmäßige Beitragserhöhungen zurückzahlen
Veröffentlicht von Christopher Kress am 04. November 2022
In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil hat das Landgericht Stade festgestellt, dass die zu erstattenden Prämienerhöhung der DKV Deutsche Krankenversicherung AG unwirksam und die Klägerin nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verpflichtet war (Urteil vom 04.11.2022, Az. 3 O 290/21, noch nicht rechtskräftig). Das Landgericht Stade hat zudem die DKV Deutsche Krankenversicherung AG verpflichtet, die im Zeitraum ab 01.01.2018 bis zum 16.11.2021 gezogenen Nutzungen aus den gezahlten Erhöhungsbeiträge herauszugeben.
Urteil gegen DKV: Der Sachverhalt zum Urteil
Unsere Mandantin unterhält bei der DKV Deutsche Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung, unter anderem in den Tarifen BestMed Komfort BM4/1 und TC43 sowie ihm Tarif BestMed Komfort BM4/0 des über sie mitversicherten Ehegatten.
Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in den Tarifen BestMed Komfort BM4/1, TC43 und BestMed Komfort BM4/0 Beitragserhöhungen, die unsere Mandantin monatlich an die DKV Deutsche Krankenversicherung AG vollständig bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die DKV Deutsche Krankenversicherung AG jeweils durch Schreiben vor dem Erhöhungszeitpunkt an. Die Prüfung durch unsere Kanzlei ergab, dass die Mitteilungsschreiben vom Februar 2017 in dem die Beitragserhöhung angekündigt wurde, in formeller Hinsicht unwirksam ist. Mit der Folge, dass unsere Mandantin im Tarif BestMed Komfort BM4/1einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beiträge für den Zeitraum 01.01.2018 bis 01.04.2020, im Tarif TC43 einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beiträge für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.07.2018 sowie einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beiträge für den Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2022 hat.
LG Stade bestätigt Anspruch auf Rückzahlung
Das Gericht hat das Prämienanpassungsschreiben vom Februar 2017, in dem die Beitragserhöhung zum 01.04.2017 in den Tarifen BestMed Komfort BM4/1 und TC43 sowie ihm Tarif BestMed Komfort BM4/0 angekündigt wurde, für formell unwirksam erklärt. Das Mitteilungsschreiben vom Februar 2017 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
„Der Versicherungsnehmer muss den Erhöhungsschreiben konkret entnehmen können, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage über dem Schwellenwert erfolgt ist (BGH aa0.). Insgesamt sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe zu stellen (…). Es muss jedoch angegeben werden, das eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die entsprechende Schwellenwerte überschreitet erfolgt ist.“
Für das Gericht ergibt sich daher vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechungspraxis die formelle Unwirksamkeit. Zwar ist sich aus der Formulierung in dem Schreiben zur Beitragserhöhung zum 01.04.2017 zu entnehmen, dass im Jahresvergleich in den genannten Tarifen die Versicherungsleistungen besonders stark gestiegen sind, aber es jedoch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass Grundlage für eine solche Beitragserhöhung nicht irgendeine Kostensteigerung ist, sondern die Überschreitung eines gesetzlich definierten Schwellenwertes, der im konkreten Fall tatsächlich überschritten wurde. Auch der explizite Verweis, dass die ausgezahlten Leistungen deutlich über denen des Vorjahres lagen und daher die Beiträge anpasst werden müssen, lässt nur darauf schließen, dass ein Vergleich zu den Vorjahren vorgenommen wurde, nicht jedoch, dass bei diesem Vergleich ein bestimmter Schwellenwert überschritten werden muss.
Das LG Stade hat die DKV Deutsche Krankenversicherung AG dazu verurteilt, an die Klägerin 3385,40 Euro zzgl. Zinsen zu bezahlen. Zudem muss die Beklagte die Nutzungen an die Versicherungsnehmerin bezahlen, welche sie aus den Versicherungsprämien gezogen hat. Im Ergebnis bedeutet das Urteil aber nicht nur die Erstattung bezahlter Erhöhungen, sondern auch die Fortsetzung des Vertrages mit der niedrigeren Prämie, die vor der unrechtmäßigen Erhöhung gezahlt wurde.
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