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AKH-H Fondsexpertise zum Fonds Aquila HydropowerINVEST IV

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 06. September 2021

Wasser-Wellen

Unsere Kanzlei hat am 26.08.2021 in einer Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation des geschlossenen Fonds »Aquila HydropowerINVEST IV« informiert und Anleger*innen über ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

Bis zum Ende der geplanten Laufzeit nach 10 bzw. 20 Jahren sollten die Gesellschafter*innen Gesamtausschüttungen in Höhe von 201 % bzw. 348 % durch Investition in ein sicheres und renditestarkes Produkt mit hervorragenden Zukunftsaussichten erhalten. Die Anleger*innen verfolgten mit der Investition die Zielsetzung, sich an der Energiewende zu beteiligen und damit auch noch Geld zu verdienen. Das Konzept dieses Fonds hat sich bislang nicht verwirklichen lassen und die Prognosen sind nicht mehr realistisch. Es sind kaum Ausschüttungen geflossen und es ist völlig ungewiss, ob und in welcher Höhe in Zukunft Rückflüsse erfolgen werden.

Die Beteiligung an diesem geschlossenen Wasserkraftfonds ist eine unternehmerische Beteiligung mit einer komplexen Struktur, hohen Kosten und zahlreichen Risiken und als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger*innen nicht geeignet.

Bei dem Fonds Aquila HydropowerINVEST IV stellen sich den Gesellschaftern folgende Fragen:

  • Welche Faktoren bestimmen die Wertentwicklung der Fondsgesellschaft?
  • Wie lange läuft der Fonds noch und wieviel des eingezahlten Kapitals erhalte ich zurück?
  • Habe ich Aussichten auf Rückabwicklung in Form von Schadensersatz?
  • Wann tritt Verjährung meiner Ansprüche ein?

Aquila HydropowerINVEST IV: Konzept und aktuelle Situation

Anleger*innen Sie haben sich als Kommanditist*innen an der Beteiligungsgesellschaft der HydropowerINVEST IV GmbH & Co. beteiligt. Die Fondsgesellschaft investierte mittelbar in fünf Wasserkraftwerke bzw. in entsprechende Gesellschaften in der Türkei. Die Beteiligung erfolgte über eine deutsche Investitionsgesellschaft, die sich wiederum an einer türkischen Wasserkraftgesellschaft, die fünf Wasserkraftwerke besitzt, beteiligte. Bei beiden Stufen waren weitere Co-Investoren vorgesehen, über die die Gesellschafter nichts erfahren.

Die Prospekte versprachen bis zum Ende der geplanten Laufzeit nach 10 bzw. 20 Jahren Gesamtausschüttungen in Höhe von 201 % bzw. 348 % durch Investition in ein sicheres und renditestarkes Produkt mit besten Zukunftsperspektiven.

Seit dem Start hat die Fondsgesellschaft die Prognosen aus dem Prospekt komplett verfehlt. Die Prognoserechnungen in den Prospekten gingen von einer Laufzeit von 10 Jahren aus. Bis dahin sollten die Gesellschafter bereits 68 % Ausschüttungen erhalten haben. Durch den Verkauf der Wasserkraft-Anlagen sollte den Anlegern dann noch ein Verkaufserlös von weiteren 133 % zufließen. In Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung der Fondsgesellschaft besteht wenig Aussicht auf eine künftige erfolgreiche Entwicklung des Investments.

Aus dem Lagebericht 2019 geht hervor, dass die Liquiditätslage der Fondsgesellschaft  weiterhin sehr angespannt ist und die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Daher wurden mit den wesentlichen Gläubigern der Fondsgesellschaft Stundungsvereinbarungen abgeschlossen. In naher Zukunft droht eine weitere Verschlechterung der Einnahmesituation. Momentan verkauft die Wasserkraftgesellschaft den Strom zum gesetzlichen Einspeisetarif von 73 US-Dollar pro Megawattstunde. Diese Vergütung wird in Dollar gezahlt und liegt ca. 70 % über den Preisen, die auf dem Spot-Markt in der Türkei erzielt werden können. Die Preise auf dem Spot-Markt werden in Türkische Lira ausgezahlt und die Türkische Lira hat in den letzten Jahren enorm an Wert verloren. Die Wasserkraftwerke können nur noch bis Ende 2021 bzw. 2022 den Strom zum festen Einspeisetarif in Dollar veräußern. Danach müssen die Kraftwerke den Strom auf dem Spot-Markt in Türkische Lira verkaufen.

Die Beteiligung an diesen Fonds ist mit hohen Kosten verbunden: Auf Ebene der Fonds-gesellschaft sind über 16 % des Anlegerkapitals in Provisionen und Nebenkosten geflossen, die nicht für die Ertragswirtschaft zur Verfügung standen. Hinzu kommen laufende Kosten der Fondsgesellschaft. Beim Fonds Aquila HydropowerINVEST IV werden die Gebühren für Treuhandvergütung, Geschäftsführung, Managementvergütung und Haftungsvergütung aktuell gestundet. Da diese Kapitalanlagen mehrstöckige Strukturen aufweisen, entstehen auch auf weitern gesellschaftlichen Ebenen Nebenkosten und Vergütungen. Diese nicht wertbildenden Aufwendungen der Fondsgesellschaft müssen durch Wertzuwächse ausgeglichen werden, ehe die Beteiligung insgesamt eine Werterhöhung erfahren kann.

Wie lange läuft der Fonds noch?

Die Laufzeit der Fondsbeteiligung ist unbestimmt und für die einzelnen Gesellschafter*innen genauso wenig planbar wie der Anlageerfolg. In den Prospekten war eine Laufzeit von 10 bzw. 20 Jahren prognostiziert. Der Fonds ist jedoch auf unbestimmte Zeit errichtet. Dies ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Nach Ablauf von 10 Jahren und dann im 2-Jahres-Rhythmus können Gesellschafter*innen mit einfacher Mehrheit über den Verkauf der Beteiligung bzw. mit Zustimmung der Co-Investor*innen über den Verkauf der Beteiligung an der Wassergesellschaft beschließen.

Selbst wenn ein Verkaufsbeschluss gefasst werden kann, steht nicht fest, ob und zu welchem Preis die Beteiligung verkauft werden kann. Der Wert der Kraftwerksgesellschaft ist jedoch so gering, dass ein Verkauf in absehbarer Zeit nicht sinnvoll sein wird. Im  Beiratsbericht von September 2020 heißt es „Wir werden uns noch einige Jahre gedulden müssen, bevor wir hoffentlich einen möglichst großen Anteil unseres Geldes wieder zurückbekommen“.

Wege zum „Ausstieg“ aus der Fondsgesellschaft

  • Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung: Anleger*innen können mit der Frist von einem Jahr zum Jahresende kündigen, also frühestens zum 31.12.2022. Es wird dann aufgrund einer „Auseinandersetzungsbilanz“ das Abfindungsguthaben ermittelt, das aber nur einen Teil des ursprünglich eingezahlten Geldes betragen wird.
  • Verkauf des Gesellschaftsanteils auf dem Zweitmarkt: Es gibt im Internet einen Zweitmarkt für geschlossene Fonds, auf dem Anleger*innen versuchen können, ihre Beteiligungen zu verkaufen. Marktführer ist die Internet-Handelsplattform www.zweitmarkt.de. Dazu wird zunächst ein Verkaufsangebot veröffentlicht. Es gelingt jedoch nicht immer, die Beteiligungen zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Im Dezember 2020 wurde eine Beteiligung dieses Fonds zu gerade einmal 16,5 % veräußert.
  • Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Anleger*innen, die durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurden, einer Anlagegesellschaft beizutreten, können die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Schadensersatzansprüche können hier gegen beratende Finanzvertriebe, deren Haftpflichtversicherungen und/oder Prospektverantwortliche geltend gemacht werden. Als Rechtsfolge werden Gesellschafter*innen so gestellt, als ob sie dem Fonds nie beigetreten wären. Gesellschafter*innen erhalten das eingesetzte Kapital zurück und übertragen den Gesellschaftsanteil. Bei diesem Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen fondsspezifischen Risiken. Da die Berater*innen vornehmlich als Verkäufer*innen auftreten, ist die Aufklärung über Risiken meist nicht ausreichend, hier insbesondere über die speziellen Risiken dieses Marktsegments. Eine Beratungspflichtverletzung liegt dann vor, wenn das Prospektmaterial nicht rechtzeitig übergeben worden ist oder die Risiken vom Berater verharmlost worden sind.

Erfolgreiche Klage beim Aquila HydropowerINVEST IV

Entscheidung des OLG Celle (11 U 119/18): In einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Oberlandesgericht Celle einen freien Anlagevermittler zu Schadensersatz und Rückabwicklung der Fondsbeteiligung am Aquila HydropowerINVEST IV verurteilt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Emissionsprospekt zur Aquila HydropowerINVEST IV GmbH & Co. KG fehlerhaft sei und der beratende Vertrieb hierfür zu haften habe. So fehlen in diesem Emissionsprospekt wesentliche Angaben zum Investorenkreis. Es wird an mehreren Stellen nur vage von möglichen Co-Investoren gesprochen – die Investoren sind aber nicht bekannt. Das Urteil betrifft aufgrund des festgestellten Prospektfehlers alle Gesellschafter dieses Fonds.  Anlege*innen können sich freuen, denn das Urteil berechtigt zum Schadensersatz – auch gegenüber den Prospektverantwortlichen dieses Fonds. Das Urteil aufgrund des festgestellten Prospektfehlers betrifft alle Gesellschafter des Fonds.

Achtung Verjährung! Grundsätzlich gilt, dass Schadensersatzansprüche nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden können. Die meisten Beteiligungen dieses Fonds wurden zwischen Juli 2012 und August 2013 vertrieben. Die absolute Verjährung tritt für alle Gesellschafter genau 10 Jahre nach Annahme des Beitritts durch die Treuhänderin ein. Ein Beispiel hierzu: Erfolgte die Annahmeerklärung der Treuhänderin am 27. August 2012, dann tritt die Verjährung am 27. August 2022 ein. Nach Ende der prognostizierten Laufzeit im Dezember 2022 können Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Verjährung in den meisten Fällen nicht mehr durchgesetzt werden.

Vorteile durch Interessenbündelung

An dem Fonds Aquila HydropowerINVEST IV sind etwa 1200 Gesellschafter*innen beteiligt, mit deren Geldern die Wasserkraftwerke erworben und die Nebenkosten und Provisionen gezahlt wurden. Das Auskunftsrecht, über das Gesellschafter*innen verfügen, ermöglicht die Organisation einer Anlegergemeinschaft. Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Informations-, Kontroll- und Stimmrechte können sie Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen. Zur Ausübung der gesellschafts-rechtlichen Rechte dienen vor allem Gesellschafterversammlungen, in deren Rahmen Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Wichtig sind auch die Informations-, Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter*innen. Sie können Einsicht in alle wichtigen aktuellen Unterlagen verlangen. Wir unterstützen bei der Willens- und Interessenbündelung auf Gesellschafterebene. Wir haben alle Unterlagen der Fonds (Prospekte, Gesellschaftsverträge, Protokolle und Geschäftsberichte) ausgewertet. Die Bündelung der Gesellschafterinteressen dient auch der Vorbereitung individueller Schadensersatzprozesse oder auch deren Vermeidung durch den Informationsaustausch zur Führung von Muster- und Sammelklagen.

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