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Aktuelles Urteil: Beiträge zurück von der Debeka

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 07. Dezember 2023

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Das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Beitragsanpassungen der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. im Tarif TG 43/80 formell unwirksam war (Urteil vom 19.07.2023, Az. 20 O 441/21). Der Versicherungsnehmer erhält die Beitragserhöhungen teilweise zurück.

Beiträge zurück von der Debeka: Erhöhungsschreiben unwirksam

Nach § 203 Abs. 5 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie eine gesetzliche Voraussetzung für das Wirksamwerden der Prämienerhöhungen. Das Gericht stellte fest, dass die Mitteilungen der Debeka zum 01.01.2014 im Tarif 43/80 diesen Anforderungen nicht entsprochen haben. Konkret hatte der Versicherer im seinem Mitteilungsschreiben zwar darüber informiert, was der Auslöser für die Beitragsanpassung und welcher Tarif betroffen war. Es fehlte aber der Hinweis, dass die Anpassung nur möglich ist, wenn ein vorab festgelegter Schwellenwert erreicht ist.

Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlungen im Tarif TG 43/89 ist im vorliegenden Fall auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2019 begrenzt, da der Tarif zu diesem Datum beendet wurde.

Unwirksame PKV-Beitragserhöhung: Kostenfreie Prüfung für Ihren Fall

Die Entwicklung vor den Gerichten zeigt, dass es sich lohnt, eine Rückforderungsklage einzureichen, da die Begründungsschreiben oftmals unzureichend erfolgt sind. Das Urteil zeigt auch, dass Verjährungsfristen eine wichtige Rolle spielen und eventuelle Ansprüche zeitnah geltend gemacht werden sollten. Es ist wichtig, die Beitragserhöhungen im Vorfeld genau zu prüfen, damit eruiert werden kann, ob sich eine Klage für Privatversicherte lohnt. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entschieden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann