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Aktuelles Urteil gegen AXA wegen unzulässiger Beitragserhöhungen in Anpassungsschreiben 2021

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 18. November 2022

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In einem von der unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Landgericht Koblenz festgestellt, dass die zu erstattenden Prämienerhöhung der AXA Krankenversicherung AG unwirksam und die Klägerin nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verpflichtet war (Urteil vom 17.11.2022, Az. 3 O 290/21). Das Urteil bezieht sich auf ein aktuelles Anpassungsschreiben aus dem Jahr 2021. Das Landgericht Koblenz hat die AXA auch verpflichtet, die im Zeitraum ab 01.07.2021 gezogenen Nutzungen aus den gezahlten Erhöhungsbeiträgen herauszugeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Sachverhalt zum Urteil

Unsere Mandantin unterhält bei der AXA Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung, unter anderem in dem Tarif STN. Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in dem Tarif  Beitragserhöhungen, die unsere Mandantin monatlich an die AXA Deutsche Krankenversicherung AG beanstandungsfrei und vollständig bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die AXA Krankenversicherung AG jeweils durch Schreiben vor dem Erhöhungszeitpunkt an.

Die Prüfung durch unsere Kanzlei ergab, dass das Mitteilungsschreiben vom Mai 2021, in dem die Beitragserhöhung angekündigt wurde, in formeller Hinsicht unwirksam ist. Dies hat zur Folge, dass die Erhöhung unwirksam ist und unsere Mandantin im Tarif STN nicht zu Zahlung verpflichtet war sowie einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Beiträge ab 01.07.2021 hat.

Die Entscheidung des Gerichts zu Anpassungsschreiben 2021

Das Gericht hat das Prämienanpassungsschreiben vom Mai 2021, in dem die Beitragserhöhung zum 01.07.2021 in dem Tarif STN angekündigt wurde, für formell unwirksam erklärt. Das Mitteilungsschreiben vom Mai 2021 enthält keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Informationen, sondern eine Fülle von allgemeinen Mitteilungen zum Leistungsumfang des privaten Krankenversicherungsschutzes, zu steigenden Kosten durch den medizinischen Fortschritt, zur steigenden Lebenserwartung sowie zum allgemeinen Hinweis auf das Prozedere einer Beitragsanpassung durch Einschaltung des Aktuars und des Treuhänders vor einer Beitragserhöhung.

„Es ist jedoch nicht verständlich dargelegt, dass in dem maßgeblichen Jahr der Vergleich der kalkulierten und tatsächlichen Versicherungsleistungen die Notwendigkeit einer Prämienanpassung ergab. Die jeweiligen Informationen zu den Beitragsanpassungen haben keinen Bezug zu der konkreten Erhöhung. Soweit auf das Jahr 2019 abgestellt wird, ist nicht erkennbar, was dies mit dem maßgeblichen Vorjahr – 2020 – zu tun haben soll. Der Verweis auf die Möglichkeit, den auslösenden Faktor auf dem sog. „geschützten Bereich“ des Internetzugangs für die Klägerin einsehen zu können genügt ebenfalls nicht. Das Beitragsanpassungsmitteilungsschreiben muss aus sich heraus verständlich sein. Damit ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer im Sinne der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze nicht klargemacht, dass die Leistungsausgaben, die einkalkuliert wurden, im Vergleich mit den erforderlichen um mindestens 10 % abweichen. Es wird nicht auch hinreichend deutlich, dass dieser Vergleich von der Versicherung für das Jahr 2021 tatsächlich durchgeführt wurde und den Schwellenwert von 10 % erreicht hat. Somit ist die Anpassung als formell unwirksam, was der Bundesgerichtshof auch bereits mehrfach entschieden hat, vgl. BGH, Urt. v. 17.11. 2021 – IV ZR 109/20; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19; Urt. v. 17.11.2021 – IV ZR 113/20.“

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