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BGH-Urteil zu WGS-Finanzierungen

Veröffentlicht von Yvonne Schössler am 06. Juni 2004

Bargeld-Euro-Scheine-und-Münzen

Von der Pressesprecherin des Bundesgerichtshofs wurde am 6. Juni 2004 mitgeteilt, dass die Revision der Landesbank gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe als unbegründet abgewiesen worden ist (Az. XI ZR 150/03).

BGH zu WGS-Finanzierungen: Darlehensverträge verstoßen gegen das Verbraucherkreditgesetz

Das OLG Karlsruhe hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.02.2003 mit einer L-Bank-Finanzierung beschäftigt, die den WGS-Fonds Nr. 35 betraf. Hier hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass die L-Bank bei der Finanzierung von WGS-Anteilen die gesamten Kosten bis zum Ende der Laufzeit des Darlehens angeben muss. Zu den erforderlichen Angaben gehört auch die Tilgung über eine Lebensversicherung. Das Verbraucherkreditgesetz sieht vor, dass die Gesamtbelastung angegeben werden muss, die auf den Darlehensnehmer insgesamt zukommt. Diese Vorgabe wurde manchmal ganz unterlassen und in vielen Fällen wurde die Belastung nur bis zum Ende der ersten Zinsbindung gerechnet.

Das Verbraucherkreditgesetz sieht als Folge des Rechtsverstoßes vor, dass der im Vertrag angegebene Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% gekürzt wird.

  • Der Darlehensnehmer schuldet dann von Anfang an nicht den vertraglichen sondern den gesetzlichen Zinssatz, der für die Laufzeit neu berechnet werden muss.
  • Des Weiteren muss die Bank für den zu viel erhaltenen Zins eine Nutzungsentschädigung an den Darlehensnehmer zahlen.
  • Ein eventuell bezahltes Disagio ist auch nicht geschuldet.

Eine solche Neuberechnung würde zu einer erheblichen Entlastung der Darlehensnehmer führen. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt werden wir an dieser Stelle ausführlich berichten.

Yvonne Schössler

Autorin

Yvonne Schössler, Rechtsanwältin
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann