Artikel teilen:
BGH: Zinsprämien in Darlehensverträgen der apoBank unzulässig – Rückforderung möglich
Veröffentlicht von Christopher Kress am 09. August 2018
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass die sogenannte Zinscap-Prämie in Darlehensverträgen der Deutschen Apotheker- & Ärztebank eG (apoBank) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig ist. Diese werden durch die Gebühr unangemessen benachteiligt. Aufgrund der vom obersten deutschen Zivilgericht rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Klauseln steht betroffenen Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr zu. Die Gebühr beträgt in den Darlehensverträgen, die unserer Kanzlei vorliegen, bis zu 5 % der Darlehenssumme.
Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) – XI ZR 790/16 zu Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehensverträgen der apoBank ergangen
In seinem aktuellen Urteil vom 08.05.2018 entschied der BGH, dass Gebühren für die Zinssicherungen von Darlehen in bestimmten Fällen unzulässig sind. Im verhandelten Fall erhob die Bank eine Gebühr – die „Zinscap-Prämie“ – dafür, dass die Zinsen in einem variabel verzinsten Kredit nach oben beschränkt waren. Gleichzeitig waren aber auch die Zinsen nach unten gedeckelt. Eine solche Zinscap-Prämie ist laut Bundesgerichtshof dann eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers, wenn diese laufzeitunabhängig erhoben wird, d.h. der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung die Prämie nicht zeitanteilig zurückbekommt.
Kurz zusammengefasst: Kreditnehmer können den Zinsanstieg bei Krediten mit variablem Zinssatz mit einem sogenannten Zinscap begrenzen. Dafür verlangte die Apobank hohe Gebühren, die gleich zu Beginn des Kredits zu zahlen waren. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Wer solche Zinscap- oder Zinssicherungsgebühren gezahlt hat, der kann Erstattung fordern.
Um was handelt es sich bei Zinscap-Klauseln?
Ein Beispiel für die Funktionsweise einer Zinscap-Klausel kann so aussehen: Der Kreditnehmer schließt ein Darlehen über 200.000,00 € zu einem variablen Zinssatz von aktuell 1,5 Prozent ab. Er vereinbart zusätzlich mit der Bank, dass der Zinssatz regelmäßig angepasst wird, aber auf höchstens 2,5 Prozent steigen darf. Dieser Schutz vor Zinssteigerungen über einen bestimmen Satz hinaus hat sich die Bank aber mit erheblichen Beträgen vergüten lassen. In den uns vorliegenden Verträgen handelt es sich um Gebühren von durchschnittlich 10.000,00 €.
Nachteilig sind die Zinscap-Vereinbarungen für Kunden der apoBank vor allem dann, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll. Dann erhält der Bankkunde von der Zinssicherungsgebühr nichts zurück – obwohl die Bank keinerlei Risiko mehr trägt und sie alle ihr zustehenden Zinsen erhalten hat. Ein weiterer Nachteil für Kunden ist, dass die Zinscap-Vereinbarungen der Apobank etwaige Zinssenkungen auch nach unten begrenzen. Bei diesen Klauseln gewinnt immer die Bank.
Urteil des BGH stärkt Position der Bankkunden
Ein Verbraucherschutzverband verklagte daher die Apobank, um ihr diese „Zinscap-Prämien“ oder „Zinssicherungsgebühren“ gerichtlich verbieten zu lassen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf befand die Zinssicherungsgebühren der Apobank für rechtswidrig, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der BGH bestätigte nun die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf. Ein durchschnittlicher Kunde verstehe die Zinssicherungsgebühren der Apobank als ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt, das er zusammen mit dem Zins als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens zahlen muss. Die Gebühr ist bei Vertragsschluss sofort fällig. Da nicht einmal eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung vorgesehen ist, widerspricht die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild, nach dem – so der BGH – „allein der laufzeitabhängige Zins der Preis und damit die Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens ist“.
Kunden der apoBank haben Anspruch auf Rückzahlung
Die Folge des BGH-Urteils ist, dass betroffene apoBankKunden einen Rückzahlungsanspruch haben, da die Prämie ohne Rechtsgrund erhoben wurde. Das Urteil des Bundesgerichtshofes betrifft Darlehensverträge für Verbraucher. Unserer Ansicht nach bestehen diese Rückforderungsansprüche nach der Rechtsprechung des BGH zu Kreditgebühren aber auch bei Darlehen, die für freiberufliche bzw. gewerbliche Zwecke (z.B. für die Finanzierung von Praxis- und Betriebsmitteln) aufgenommen wurden.
Darlehensnehmer sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen
Die Rückforderungsansprüche unterliegen der Verjährung, jedoch sind die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, somit könnte der Rückforderungsanspruch von im Jahr 2015 gezahlten Gebühren bereits zum Ende dieses Jahres verjähren. Anders ist es aber, wenn das Darlehen aktuell noch läuft. Hier kann unter Umständen die Aufrechnung gegenüber der Bank erklärt werden. Daher sollten Kunden der apoBank, zügig handeln und prüfen lassen, ob Rückzahlungsansprüche bestehen und durchsetzbar sind. Die Prüfung ist auch für Kunden anderer Banken und Sparkassen sinnvoll, die Vereinbarungen zu einer zusätzlichen Zinssicherungsgebühr getroffen haben.
Kontaktieren Sie uns: Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in Ihrem Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.
Rechtsanwälte Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann: Die Kanzlei für Kapitalanleger
Seit der Gründung im Jahre 1995 hat sich die Rechtsanwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt geschädigte Kapitalanleger aus dem gesamten Bundesgebiet. Mit aktuell 28 Rechtsanwälten und Wirtschaftsjuristen sind wir eine der größten sowie erfahrensten Kanzleien für Kapitalanlagerecht auf Investorenseite in Deutschland. Wir haben für unsere Mandanten zahlreiche, teils höchstrichterliche Urteile erstritten und in den letzten Jahren aktiv an der Gestaltung der Rechtsprechung im Gebiet des Anlegerschutzes mitgewirkt. Durch unsere Fachanwälte wurden weit über 18.000 Vergleiche und Urteile seit Bestehen der Kanzlei erreicht.
In der Handelsblatt-Publikation „Die Elite der Vermögensverwalter im deutschsprachigen Raum 2018“ der Elite Report Edition wurde die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann in die Liste der empfohlenen Anlegerschutzkanzleien in Deutschland aufgenommen.