0711 9 30 81 10 Kostenlose Erstanfrage
SUCHE

BGH: Zinsprämien in Darlehensverträgen der apoBank unzulässig – Rückforderung möglich

Veröffentlicht von Christopher Kress am 09. August 2018

Taschenrechner-Stift-Tabelle

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass die sogenannte Zinscap-Prämie in Darlehensverträgen der Deutschen Apotheker- & Ärztebank eG (apoBank) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig ist. Diese werden durch das Entgelt unangemessen benachteiligt. Aufgrund der vom Bundesgerichtshof rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Klauseln haben betroffene Kunden einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts. In den uns vorliegenden Darlehensverträgen beträgt das Bearbeitungsentgelt bis zu 5 % der Darlehenssumme.

BGH-Urteil zu Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehensverträgen der apoBank

In einem aktuellen Urteil vom 08.05.2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Entgelte für die Zinssicherung von Darlehen in bestimmten Fällen unzulässig sind. In dem entschiedenen Fall erhob die Bank eine Gebühr – die sogenannte Zinscap-Prämie – dafür, dass die Zinsen eines variabel verzinsten Darlehens nach oben begrenzt wurden. Gleichzeitig waren die Zinsen aber auch nach unten begrenzt. Eine solche Zinscap-Prämie stellt nach Ansicht des BGH eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers dar, wenn sie laufzeitunabhängig erhoben wird, der Darlehensnehmer sie also bei vorzeitiger Kündigung nicht zeitanteilig zurückerhält.

Kurz zusammengefasst: Kreditnehmer können den Zinsanstieg bei variabel verzinsten Krediten mit einem sogenannten Zinscap begrenzen. Dafür verlangte die Apobank hohe Gebühren, die gleich zu Beginn des Kredits zu zahlen waren. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis nun für unzulässig erklärt. Wer solche Zinscap- oder Zinssicherungsgebühren gezahlt hat, kann sie zurückfordern.

Um was handelt es sich bei Zinscap-Klauseln?

Ein Beispiel für die Funktionsweise einer Zinscap-Klausel kann wie folgt aussehen: Der Kreditnehmer nimmt ein Darlehen über 200.000,00 € zu einem variablen Zinssatz von derzeit 1,5 Prozent auf. Zusätzlich vereinbart er mit der Bank, dass der Zinssatz regelmäßig angepasst wird, aber nicht über 2,5 Prozent steigen darf. Diesen Schutz vor Zinssteigerungen über einen bestimmten Satz hinaus hat sich die Bank allerdings mit erheblichen Beträgen vergüten lassen. Bei den uns vorliegenden Verträgen handelt es sich um Gebühren von durchschnittlich 10.000,00 €.

Nachteilig sind die Zinscap-Vereinbarungen für Kundinnen und Kunden der apoBank vor allem dann, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll. Dann erhält der Bankkunde von der Zinssicherungsgebühr nichts zurück – obwohl die Bank kein Risiko mehr trägt und alle ihr zustehenden Zinsen erhalten hat. Ein weiterer Nachteil für Kunden ist, dass die Zinscap-Vereinbarungen der apoBank mögliche Zinssenkungen auch nach unten begrenzen. Bei diesen Klauseln gewinnt immer die Bank.

Zinsprämien in Darlehensverträgen der apoBank unzulässig – Urteil stärkt Position der Bankkunden

Ein Verbraucherschutzverband verklagte daher die apoBank auf Unterlassung dieser „Zinscap-Prämien“ bzw. „Zinssicherungsgebühren“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erklärte die Zinssicherungsgebühren der apoBank für unzulässig, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der BGH hat nun die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf bestätigt. Ein durchschnittlicher Kunde verstehe die Zinssicherungsgebühr der apoBank als laufzeitunabhängiges zusätzliches Entgelt, das er zusammen mit den Zinsen als Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens zu zahlen habe. Die Gebühr sei sofort bei Vertragsabschluss fällig. Da für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht einmal eine anteilige Rückerstattung vorgesehen ist, widerspricht die Gebühr dem gesetzlichen Leitbild, nach dem – so der BGH – „allein der laufzeitabhängige Zins Preis und damit Gegenleistung für die Überlassung des Darlehens ist“.

Kunden der apoBank haben Anspruch auf Rückzahlung

Die Folge des BGH-Urteils ist, dass betroffene apoBank-Kunden einen Rückzahlungsanspruch haben, da die Prämie ohne Rechtsgrund erhoben wurde. Das Urteil des Bundesgerichtshofes betrifft Darlehensverträge für Verbraucher. Unserer Ansicht nach bestehen diese Rückforderungsansprüche nach der Rechtsprechung des BGH zu Kreditgebühren aber auch bei Darlehen, die für freiberufliche bzw. gewerbliche Zwecke (z.B. für die Finanzierung von Praxis- und Betriebsmitteln) aufgenommen wurden.

Darlehensnehmer sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen

Die Rückforderungsansprüche unterliegen der Verjährung, wobei die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt sind. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, so dass der Rückforderungsanspruch für im Jahr 2015 gezahlte Gebühren bereits Ende dieses Jahres verjähren könnte. Anders sieht es aus, wenn das Darlehen noch läuft. Hier kann unter Umständen die Aufrechnung gegenüber der Bank erklärt werden. Kunden der apoBank sollten daher schnell handeln und von einem Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob Rückzahlungsansprüche bestehen und durchsetzbar sind. Eine Prüfung ist auch für Kunden anderer Banken und Sparkassen sinnvoll, die Vereinbarungen über eine zusätzliche Zinssicherungsgebühr getroffen haben.

Über unser Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in Ihrem Fall bestehenden Möglichkeiten informieren zu lassen.