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BGH: Zinsprämien in Darlehensverträgen der apoBank unzulässig – Rückforderung möglich

Veröffentlicht von Christopher Kress am 09. August 2018

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass die sogenannte Zinscap-Prämie in Darlehensverträgen der Deutschen Apotheker- & Ärztebank eG (apoBank) im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unzulässig ist. Diese werden durch die Gebühr unangemessen benachteiligt. Aufgrund der vom obersten deutschen Zivilgericht rechtskräftig festgestellten Unwirksamkeit der Klauseln steht betroffenen Kunden ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr zu. Die Gebühr beträgt in den Darlehensverträgen, die unserer Kanzlei vorliegen, bis zu 5 % der Darlehenssumme.

Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) – XI ZR 790/16 zu Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehensverträgen der apoBank ergangen

In seinem aktuellen Urteil vom 08.05.2018 entschied der BGH, dass Gebühren für die Zinssicherungen von Darlehen in bestimmten Fällen unzulässig sind. Im verhandelten Fall erhob die Bank eine Gebühr – die „Zinscap-Prämie“ – dafür, dass die Zinsen in einem variabel verzinsten Kredit nach oben beschränkt waren. Gleichzeitig waren aber auch die Zinsen nach unten gedeckelt. Eine solche Zinscap-Prämie ist laut Bundesgerichtshof dann eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers, wenn diese laufzeitunabhängig erhoben wird, d.h. der Darlehensnehmer bei vorzeitiger Beendigung die Prämie nicht zeitanteilig zurückbekommt.
Kurz zusammengefasst: Kreditnehmer können den Zins­anstieg bei Krediten mit varia­blem Zins­satz mit einem sogenannten Zinscap begrenzen. Dafür verlangte die Apobank hohe Gebühren, die gleich zu Beginn des Kredits zu zahlen waren. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Wer solche Zinscap- oder Zins­sicherungs­gebühren gezahlt hat, der kann Erstattung fordern.

Um was handelt es sich bei Zinscap-Klauseln?

Ein Beispiel für die Funktionsweise einer Zinscap-Klausel kann so aussehen: Der Kreditnehmer schließt ein Darlehen über 200.000,00 € zu einem varia­blen Zins­satz von aktuell 1,5 Prozent ab. Er vereinbart zusätzlich mit der Bank, dass der Zins­satz regel­mäßig angepasst wird, aber auf höchs­tens 2,5 Prozent steigen darf. Dieser Schutz vor Zins­steigerungen über einen bestimmen Satz hinaus hat sich die Bank aber mit erheblichen Beträgen vergüten lassen. In den uns vorliegenden Verträgen handelt es sich um Gebühren von durchschnittlich 10.000,00 €.

Nachteilig sind die Zinscap-Vereinbarungen für Kunden der apoBank vor allem dann, wenn das Darlehen vorzeitig abgelöst werden soll. Dann erhält der Bankkunde von der Zins­sicherungs­gebühr nichts zurück – obwohl die Bank keinerlei Risiko mehr trägt und sie alle ihr zustehenden Zinsen erhalten hat. Ein weiterer Nachteil für Kunden ist, dass die Zinscap-Vereinbarungen der Apobank etwaige Zins­senkungen auch nach unten begrenzen. Bei diesen Klauseln gewinnt immer die Bank.

Urteil des BGH stärkt Position der Bankkunden

Ein Verbraucherschutzverband verklagte daher die Apobank, um ihr diese „Zinscap-Prämien“ oder „Zins­sicherungs­gebühren“ gerichtlich verbieten zu lassen. Das Ober­landes­gericht Düssel­dorf befand die Zins­sicherungs­gebühren der Apobank für rechts­widrig, ließ aber die Revision zum Bundes­gerichts­hof zu. Der BGH bestätigte nun die Rechts­auffassung des OLG Düsseldorf. Ein durchschnittlicher Kunde verstehe die Zins­sicherungs­gebühren der Apobank als ein zusätzliches lauf­zeit­unabhängiges Entgelt, das er zusammen mit dem Zins als Gegen­leistung für die Über­lassung des Darlehens zahlen muss. Die Gebühr ist bei Vertrags­schluss sofort fällig. Da nicht einmal eine anteilige Erstattung für den Fall vorzeitiger Vertrags­beendigung vorgesehen ist, wider­spricht die Gebühr dem gesetzlichen Leit­bild, nach dem – so der BGH – „allein der lauf­zeit­abhängige Zins der Preis und damit die Gegen­leistung für die Über­lassung des Darlehens ist“.

Kunden der apoBank haben Anspruch auf Rückzahlung

Die Folge des BGH-Urteils ist, dass betroffene apoBankKunden einen Rückzahlungsanspruch haben, da die Prämie ohne Rechtsgrund erhoben wurde. Das Urteil des Bundesgerichtshofes betrifft Darlehensverträge für Verbraucher. Unserer Ansicht nach bestehen diese Rückforderungsansprüche nach der Rechtsprechung des BGH zu Kreditgebühren aber auch bei Darlehen, die für freiberufliche bzw. gewerbliche Zwecke (z.B. für die Finanzierung von Praxis- und Betriebsmitteln) aufgenommen wurden.

Darlehensnehmer sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen

Die Rückforderungsansprüche unterliegen der Verjährung, jedoch sind die Einzelheiten noch nicht abschließend geklärt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, somit könnte der Rückforderungsanspruch von im Jahr 2015 gezahlten Gebühren bereits zum Ende dieses Jahres verjähren. Anders ist es aber, wenn das Darlehen aktuell noch läuft. Hier kann unter Umständen die Aufrechnung gegenüber der Bank erklärt werden. Daher sollten Kunden der apoBank, zügig handeln und prüfen lassen, ob Rückzahlungsansprüche bestehen und durchsetzbar sind. Die Prüfung ist auch für Kunden anderer Banken und Sparkassen sinnvoll, die Vereinbarungen zu einer zusätzlichen Zinssicherungsgebühr getroffen haben.

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