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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Anlegern bei der Rückforderung von Ausschüttungen

Veröffentlicht am 14. März 2013

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Anleger bei Ausschüttungsrückforderung: Nach zwei Urteilen des BGH vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11; II ZR 74/11) können gewinnunabhängige Ausschüttungen an die Anleger von der Fondsgesellschaft nur bei einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag zurückgefordert werden. Die beiden Urteile deren schriftliche Urteilsbegründung noch aussteht betrafen zwei Dr. Peters-Schiffsfonds welche in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert waren.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Anlegern bei der Rückforderung von Ausschüttungen: Sachverhalt und Entscheidung

In den Verfahren verlangten die Fondsgesellschaften jeweils die Rückzahlung von an die beklagten Kommanditisten gezahlten Ausschüttungen. In den Gesellschaftsverträgen der klagenden Fondsgesellschaften war jeweils geregelt dass – für den Fall dass die Liquiditätslage es zulässt – Ausschüttungen unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft an die Anleger erfolgen sollten die auf einem „Darlehenskonto“ verbucht wurden. Nachdem die Schiffsfonds in wirtschaftliche Schieflage gerieten, wurden die Anleger von den Fondsgesellschaften zur Rückzahlung der so erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert.

Die beiden Vorinstanzen das Landgericht Dortmund sowie das OLG Hamm gaben den Klagen der Fondsgesellschaften wie auch das OLG Köln in einem vergleichbaren Fall betreffend einen geschlossenen Immobilienfonds statt und verurteilten die Kommanditisten zur Rückzahlung der erlangten Ausschüttungen. Die Berufungsurteile wurden vom BGH nun aufgehoben und die Klagen der Fondsgesellschaften abgewiesen. Denn – so der BGH – allein der Umstand dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Vielmehr bedürfe es für eine Rückforderung von Ausschüttungen einer entsprechenden vertraglichen Abrede welche in den entschiedenen Fällen unter Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht erkennbar sei. Im Übrigen so der BGH betreffen die nicht von Gewinnen gedeckten Ausschüttungen lediglich die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

BGH-Entscheidungen stärken auch Anleger anderer geschlossener Fonds

Die Urteile des BGH stärken nicht nur entscheidend die Position von Schiffsfondsanlegern: Auch die Rechte von Anlegern anderer geschlossener Fondsbeteiligungen (wie beispielsweise Immobilien- Medien- Lebensversicherungs- oder Flugzeugfonds) welche von den Fondsgesellschaften auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen in Anspruch genommen worden sind werden infolge der BGH Entscheidungen entschieden gestärkt: Die meisten Gesellschaftsverträge geschlossener Fondsbeteiligungen dürften die vom BGH geforderte Rückforderungsklausel nicht enthalten. Wie weit eine solche Regelung gehen muss lässt sich jedoch erst abschließend beurteilen sobald die schriftlichen Entscheidungsgründe der Urteile vorliegen.

Es ist allerdings zu erwarten, dass sich die Fondsgesellschaften auf die sich nunmehr für sie geänderten Bedingungen einstellen und entsprechend reagieren werden. Dies könnte etwa dergestalt passieren, dass sich die Fondsgesellschaften bestehende Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger abtreten oder zur Einziehung ermächtigen lassen. Auch die Rückforderung von Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter einer Fondsgesellschaft ist nach den Urteilen des BGH nicht ausgeschlossen, soweit dieser Forderungen der Gesellschaftsgläubiger und nicht der Gesellschaft selber geltend macht.

Was können von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Anleger geschlossener Fondsbeteiligungen jetzt tun?

Fondsanleger die zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert wurden sind in rechtlicher Hinsichtlich nicht schutzlos gestellt. Betroffene Fondsanleger sollten sich mit der gegenwärtigen Situation nicht abfinden sondern vor Rückzahlung der Ausschüttungen umgehend den Rat eines auf Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalts suchen und dort deren in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten umfassend überprüfen lassen.

Vor dem Hintergrund der regelmäßig sehr kurz bemessenen Rückzahlungsfrist sollten von Ausschüttungsrückforderungen betroffene Fondsanleger nicht länger zuwarten sondern umgehend nach Erhalt der betreffenden Rückzahlungsforderung kompetenten Rechtsrat in Anspruch nehmen. Über unser Kontaktformular besteht die Möglichkeit mit uns schnell und unkompliziert in Verbindung zu treten und sich über die im Einzelfall in Betracht kommenden Optionen umfassend zu informieren.