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Doric MS "Sunrise" (ex. MS "Borneo"): Kanzlei AKH-H erstreitet Urteil gegen Volksbank

Veröffentlicht von Christopher Kress am 28. Dezember 2017
Aktualisiert am 24. Januar 2025
Urteil-Paragraphenzeichen-Richterhammer

In dem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 13.12.2017 hat die 1. Kammer des Landgerichts Offenburg die Volksbank in der Ortenau eG zum Schadensersatz und damit zur sog. Rückabwicklung der Beteiligung des Klägers an der Doric Zweite Navigation GmbH & Co. KG (vormals MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG) verurteilt.

Urteil zu Doric MS Sunrise (ehemals MS Borneo) – Sachverhalt und Entscheidung

Ein Anlageberater bei der Volksbank in der Ortenau eG hatte dem Kläger eine Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds der MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG empfohlen. Da das von der Fondsgesellschaft erworbene Schiff nicht geliefert werden konnte, beteiligte sich die MS Borneo Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG zusammen mit der MS Java Reederei M. Lauterjung GmbH & Co. KG zu je 50 % an der Doric Zweite Navigation GmbH & Co. KG, welche ein größeres Schiff erwarb. Das Landgericht Offenburg sprach dem Kläger nun die Primärforderungen in voller Höhe, sowie den entgangenen Gewinn zu. Zudem stellte das Gericht fest, dass die beklagte Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Kläger ordnungsgemäß über die Höhe der an die Bank geflossenen Vergütungen zu informieren und dadurch einen Interessenkonflikt verschleiert zu haben.

Keine Aufklärung über Vergütungen

Aufgrund der Aussage des Beraters als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger über die tatsächliche Höhe der Provisionen nicht aufgeklärt wurde und daher keine informierte Anlageentscheidung treffen konnte. Der Kläger war als vorsichtiger Anleger mit dem Wunsch nach einer sicheren Anlage an die beklagte Bank herangetreten. Der Berater hatte den Kläger als „Durchschnittsanleger“ nicht darüber aufgeklärt, in welcher Höhe die Bank Provisionen für die Vermittlung der speziellen Beteiligung erhielt und damit eine informierte Entscheidung des Klägers verhindert.

Das Gericht kam aufgrund der Aussagen des Beraters und des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger die genaue Höhe der Provisionen nicht kannte. Der Kläger habe auch nicht nach der Höhe der Provisionen gefragt, da der Berater ihm nur nebulös erklärt habe, dass die Bank das Agio als Provision erhalte, ohne zu erläutern, welche Beträge die Bank darüber hinaus an Provisionen erhalte.

Das Gericht machte auch Ausführungen zur Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach die Bank beweisen muss, dass der Anleger die Anlage auch bei Kenntnis der Provisionen erworben hätte. Nach Ansicht des Gerichts ist es der Bank im konkreten Fall nicht gelungen zu beweisen, dass der Kläger die Anlage auch dann erworben hätte, wenn er die genaue Höhe der Provisionen gekannt hätte.

Fazit des Urteils gegen die Volksbank in der Ortenau

Die Entscheidung des Landgerichts Offenburg stärkt die Interessen der Anleger gerade im Hinblick auf eine ordnungsgemäße mündliche Beratung über die Höhe der von der Bank vereinnahmten Provisionen in besonderem Maße. Sie zeigt auch, dass die Bank beweisen muss, dass ein Anleger die Anlage auch bei Kenntnis der Provisionen und deren Höhe erworben hätte.

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