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EGEE – Europäische Genossenschaft für Erneuerbare Energien SCE

Veröffentlicht von Christopher Kress am 26. Januar 2022

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Die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann hat am 19. Januar 2022 in einer Web- und Telefonkonferenz über die aktuelle Situation der »EGEE – Europäische Genossenschaft für Erneuerbare Energien SCE« informiert und Anleger*innen über Ihre Rechte und Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt.

EGEE: Konzept und Entwicklung

Anleger*innen beteiligten sich als Mitglieder an der EGEE – Europäische Genossenschaft für Erneuerbare Energien SCE. Die EGEE wurde im Juni 2011 als eine der ersten europäischen Genossenschaften, eine sogenannte SCE (Societas Cooperativa Europaea), in das Genossenschaftsregister eingetragen. Diese relativ neue europäische Rechtsform erlaubt es dem Unternehmen, europaweit ohne bürokratische Hürden tätig zu werden. Die EGEE sollte energieintensiven Unternehmen kostenreduzierende Anlagen und Techniken zur Erzeugung von Nutzwärme und Strom auf der Basis der „Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplung (BMKWK)“ anbieten.

Die Genossenschaft war mit 49,9 % an der Projektgesellschaft EGEE – RENAT SAAR1 GmbH & Co. KG beteiligt, die eine Biomasse-Hybrid-Anlage im Saarland errichten und betreiben sollte. Im Jahre 2009 wurde zur Finanzierung und Vermarktung das Unternehmen PP RENAT GmbH & Co. KG gegründet, dessen geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Brueck war. Die PP RENAT GmbH & Co. KG war selbst zu 50,1 % an der Projektgesellschaft EGEE-RENAT SAAR1 GmbH & Co. KG beteiligt, mit der sie für die zu errichtende Biomasse-Hybrid-Anlage einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Da Prof. Brück Gesellschafter und Geschäftsführer beider Unternehmen war, bestand von Anfang an ein Interessenkonflikt. Die Genossenschaft hielt nur 49,9% an der Projektgesellschaft, sollte jedoch den Großteil des Kapitals aufbringen. Für die Realisierung der Anlage sollten 9,8 Mio. Euro Genossenschaftskapital eingesammelt werden. Aus dem Jahresabschluss 2013 der EGEE ergibt sich ein Zeichnungskapital von rund 3 Mio. Euro.

Weder haben die EGEE noch ihre Partnergesellschaften, die EGEE-RENAT-SAAR1 GmbH & Co. KG und die PP RENAT GmbH & Co. KG, in den Folgejahren die vorgesehenen Geschäftstätigkeiten durchgeführt. Stattdessen gab es von Anfang an Probleme, Unstimmigkeiten und verschiedene Rechts-streitigkeiten. Bereits im Jahre 2013 wurden die Vorstände abberufen. Die Anleger haben nie aussagekräftige Informationen oder Unterlagen darüber erhalten, wohin das von ihnen investierte Kapital geflossen ist. Der letzte veröffentlichte Jahresabschluss der EGEE stammt aus dem Jahre 2013. Dort wird ein Finanzanlagevermögen der Genossenschaft in Höhe von 3,23 Mio. Euro angegeben.

Als vermeintliche Lösung wird ein Konzept ins Spiel gebracht, wonach die Genossenschaftsmitglieder Gesellschafter*innen der EGEE-RENAT-SAAR 1 GmbH & Co. KG. werden und als Mitglieder bei der EGEE ausscheiden sollten. Anfang des Jahres 2018 erhielten die Anleger*innen einen Antrag auf Abschluss eines Treuhandvertrages, mit dem sie Anteile der EGEE Future Invest GmbH & Co. KG zeichnen sollten. Die versprochenen Auszahlungen, die jene EGEE-Mitglieder erhalten sollten, die als Kommanditist*innen eingetreten sind, sind nicht geflossen. Dieser Treuhandvertrag enthielt einen umfassenden Haftungsverzicht gegenüber Aufsichtsräten und Vorständen der EGEE sowie gegenüber Herrn Prof. Brueck und den Firmen PP RENAT GmbH & Co. KG, EGEE RENAT SAAR 1 GmbH & Co. KG und EGEE RENAT Beteiligung GmbH sowie Plasma Power BV und Tochtergesellschaften. Wir halten solch pauschale Verzichtserklärungen für unwirksam.

Insgesamt ist die Rechtsstellung der Anleger in diesem unübersichtlichen Firmengeflecht unklar. Statt nachprüfbarer Fakten erhalten die Anleger*innen seit Jahren Versprechungen einer positiven Zukunftsaussicht und Durchhalteparolen. Die vermeintlich vielversprechenden Projekte, die immer wieder vorgestellt werden, sind nicht im Eigentum der Genossenschaft.

Die Beteiligung an der EGEE – Europäische Genossenschaft für Erneuerbare Energien SCE ist eine unternehmerische Beteiligung mit zahlreichen Risiken für Genossenschaftsmitglieder und als Altersvorsorge oder für sicherheitsorientierte Anleger*innen nicht geeignet. Die Anbieter versprachen eine nachhaltige und renditestarke Kapitalanlage. Die Risiken dieser Anlageform waren jedoch höher als die Chancen. Ökologische Investments mit attraktiven Zinsen werden immer beliebter. Die EGEE stellte in Aussicht, ausschließlich in erneuerbare Energien zu investieren, die mindestens einen Ertrag von 15 % pro Jahr erwirtschaften könnten. Durch die neue Form der europäischen Genossenschaft wurde ein hohes Maß an „Sicherheit und Transparenz“ in Aussicht gestellt. Bei dieser Kapitalanlage standen großen Risiken jedoch vagen Renditeaussichten gegenüber.

Wege zum „Ausstieg“ und zur Rückholung  des Kapitaleinsatzes

  1. Kündigung der Mitgliedschaft oder Verkauf der Genossenschaftsbeteiligung ist nicht möglich, da die Genossenschaft vermögenslos geworden ist.
  2. Rückabwicklung aufgrund von Schadensersatzansprüchen: Anleger*innen, sie durch unrichtige Prospektangaben oder Verletzung einer Aufklärungspflicht dazu gebracht wurden, einer Anlagegesellschaft beizutreten, können die Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Als Rechtsfolge werden sie so gestellt, als ob er diesem Fonds nie beigetreten wäre. Schadensersatzansprüche können hier gegen beratende Finanzvertriebe, deren Haftpflichtversicherungen und/oder Prospektverantwortliche geltend gemacht werden. Falls über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, haben Anleger*innen einen direkten Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft. Sie erhalten das eingesetzte Kapital zurück und übertragen den Genossenschafts- oder Gesellschaftsanteil. Weiter sind Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Genossenschaft (Vorstände sowie Aufsichtsräte) sowie gegen Partnergesellschaften und deren Verantwortliche möglich. Gegen die Genossenschaft bestehen keine Ansprüche, denn diese ist die Gemeinschaft aller Anleger*innen.

Bitte berücksichtigen Sie auch die zeitliche Komponente – ein Schadensersatzverfahren wegen mangelhafter Anlageberatung ist zeitlich beschränkt: Schadensersatzansprüche – jedenfalls wegen mangelhafter Beratung – können nur bis zum Eintritt der Verjährung durchgesetzt werden. Die Genossenschaftsanteile wurden zwischen September 2011 und Dezember 2012 vertrieben. Die absolute Verjährung tritt genau 10 Jahre nach Beitritt zur Genossenschaft ein. Erfolgte Beitritt am 27. Februar 2012, dann tritt die Verjährung am 27. Februar 2022 ein. Falls Sie aktiv werden möchten, sollten Sie Ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen und nicht länger warten, da die Hemmung der Verjährung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

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