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Eine für alle – die Musterfeststellungsklage als neue Klageform der „Sammelklage“ in Deutschland
Veröffentlicht von Christopher Kress am 24. Oktober 2018
Eine Sammelklage im eigentlichen Sinn des Wortes gibt es im deutschen Rechtssystem nicht. Was als solche diskutiert wird, ist die sogenannte Musterfeststellungsklage, die ab 1. November 2018 als ein Instrument zur Rechtsdurchsetzung mit Breitenwirkung möglich sein wird. Dabei wird das Verfahren zwischen einem klagenden Verbraucherschutzverband und einem beklagten Unternehmen geführt. Die einzelnen Verbraucher sind nicht direkt am Verfahren beteiligt und tragen somit auch kein Prozesskostenrisiko.
Was soll die Musterfeststellungsklage dem Verbraucher bringen?
Bereits im Juni 2013 hat sich die Europäische Kommission für kollektive Unterlassungs- und Schadensersatzverfahren ausgesprochen. In vielen Mitgliedstaaten der EU gibt es bereits Möglichkeiten, gleichgerichtete Ansprüche zu gebündelt zu verfolgen. Für Deutschland hat sich die Regierung im Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode zum Ziel gesetzt, durch standardisierte Massengeschäfte geschädigten Verbrauchern ein zivilprozessuales Vorgehen zu erleichtern. Bei diesen Massenschäden handelt es sich in der Praxis zum Beispiel um Produktmängel, unzulässige Preiserhöhungsklauseln oder Bearbeitungsgebühren. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der Abgasskandal um die Volkswagen AG – zwischenzeitlich aufgrund seiner Dimension als „Dieselgate“ bezeichnet. Der Verbraucher bleibt meist auf seinem Schaden sitzen während das Unternehmen, das rechtswidrig gehandelt hat, den Gewinn behält. Dadurch könnten für einen Anbieter, der nicht rechtswidrig gehandelt hat, sogar Wettbewerbsnachteile gegenüber einem anderen Anbieter entstehen. Individuell werden Ansprüche auf beispielsweise Schadensersatz in der Praxis meist nicht durchgesetzt. Dafür gibt es unterschiedliche Gründe: der Schaden steht in keinem Verhältnis zum Klagerisiko, der Zeitaufwand oder der gesamte erforderliche Aufwand ist zu hoch für eine einzelne Person, die Beweisführung ist für den Einzelnen schwierig und mit Risiken verbunden.
Das Musterfeststellungsklage verfahren soll diese Problematik lösen und eine effektive Durchsetzung des Verbraucherrechts ermöglichen.
Der Ablauf einer Musterfeststellungsklage
Zunächst arbeitet ein anerkannter Verbraucherschutzverband die Fälle von mindestens zehn Betroffenen auf und reicht Klage ein. Danach – etwa zwei Wochen nach Klageeinreichung – können sich Betroffene in ein Klageregister eintragen. Insgesamt müssen sich mindestens fünfzig Betroffene innerhalb einer Frist von zwei Monaten finden und eintragen. Der Eintrag in das beim Bundesamt für Justiz geführte Register ist kostenfrei und hat verjährungshemmende Wirkung.
Entscheidend ist die Wirkung des Musterfeststellungsurteils: dieses soll grundsätzlich für nachfolgende Klagen bindend sein. Ergeht ein für den Verbraucher positives Urteil, muss er seine Ansprüche jedoch in einem individuellen Verfahren geltend machen, um diese in der Praxis durchsetzen zu können. Denn in einem Musterfeststellungsverfahren wird vom Gericht lediglich geprüft, ob Ansprüche bestehen oder nicht. Umgekehrt gilt diese Bindungswirkung auch: wird eine Musterfeststellungsklage vom Gericht abgewiesen, ist diese für den einzelnen Verbraucher „verloren“. Er kann die Fragen, um die es bei der Musterfeststellungsklage ging, nicht noch einmal in einem eigenen Gerichtsverfahren klären lassen.
Endet das Musterfeststellungsklageverfahren mit einem Vergleich, haben Verbraucher die Wahl, ob sie den Vergleich annehmen möchten oder nicht.
Welche Verbände sind klagebefugt?
Der Kreis der klagebefugten Verbände wird im Gegensatz zum Verbandsklagerecht wesentlich eingeschränkter sein. Damit soll sichergestellt werden, dass keine sachwidrigen oder missbräuchlichen Musterfeststellungsklagen erhoben werden. Eine Klageindustrie mit Sammelklagen nach US-amerikanischer Manier soll in jedem Fall vermieden werden.
Für Verbandsklagen klagebefugt sind sogenannte qualifizierte Einrichtungen, die das Bundesamt für Justiz in einer Liste führt und aktualisiert auf seiner Website und im Bundeanzeiger veröffentlicht. Die Voraussetzungen um klagebefugt zu sein sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geregelt. Aktuell umfasst diese Liste achtundsiebzig qualifizierte Einrichtungen, darunter die Verbraucherzentralen der Länder, Mietervereine, Foodwatch e.V., die Deutsche Umwelthilfe e.V. oder der ADAC.
Der Gesetzesentwurf für Musterfeststellungsklagen sieht zusätzlich folgende Kriterien für eine Klageberechtigung des klagenden Verbandes vor:
- mindestens zehn Verbände oder mindestens 350 natürliche Personen als Mitglieder
- mindestens vier Jahre beim Bundesamt für Justiz als „qualifizierte Einrichtung, die in Deutschland Unterlassungsklagen einreichen darf“ gelistet
- kein kommerzielles Interesse an den Klagen
- nicht mehr als fünf Prozent der Mittel stammen von Wirtschaftsunternehmern
Insbesondere durch das Kriterium der Mitgliederzahlen fallen einige sehr aktive Verbände durch das Raster. Auf ihrer Website fordert die Deutsche Umwelthilfe die Abgeordneten auf, sich für Korrekturen am Entwurf auszusprechen, da „eine Vielzahl hoch qualifizierter Umwelt- und Naturschutzverbände nicht klageberechtigt wären und die Rechte der Verbraucher gegenüber rechtswidrig agierenden Konzernen nicht ausreichend gestärkt werden“.
Wie genau erfolgt die Anmeldung im Klageregister?
Die Anmeldung muss folgende Punkte beinhalten: Name des Anmeldenden, Namen der Parteien des Musterfeststellungsverfahrens, das Aktenzeichen des Verfahrens, Gegenstand und Grund des Anspruches sowie die ungefähre Höhe des Anspruches. Im Vergleich zu einer Klage ist der Aufwand deutlich reduziert. Jedoch: Verbraucher müssen darauf achten, dass alle Formalien korrekt behandelt werden. Gibt es Formfehler, laufen die Verbraucher Gefahr, dass ihre Anmeldung unwirksam ist. Solche Formfehler könnten beispielsweise in der falschen Angabe der Namen der Parteien oder beim Aktenzeichen unterlaufen. Gerade bei großen Konzernstrukturen mit vielen Tochterunternehmen ist es nicht leicht herauszufinden, welche korrekte Firmierung die generische Partei hat. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Eintragung in ein Klageregister und gewährleisten Ihnen so eine wirksame Anmeldung.
Bisherige Formen des kollektiven Rechtschutzes
Neben der neuen Musterfeststellungsklag gibt es bereits seit längerem Formen des kollektiven Rechtsschutzes, die jedoch im Unterschied dazu nicht in der Zivilprozessordnung geregelt sind. Dazu gehören Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMug) und Verbandsklagen nach UKlaG und nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).
- Musterverfahren nach dem KapMuG sind auf die Geltendmachung kapitalmarktrechtlicher Schadensersatzansprüche beschränkt. Beispiel Volkswagen und der Dieselskandal: Öffentlich bekannt wurde der Skandal um manipulierte Abgaswerte im September 2015. Als Reaktion darauf verloren die Aktien des Konzerts erheblich an Wert. Aktionäre fordern Schadensersatz für erhebliche Verluste. Der Anspruch könnte darauf begründet sein, dass VW die Verletzung von gesetzlichen Informationspflichten laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) vorgeworfen wird. Die Verantwortlichen hätten die Öffentlichkeit – und damit auch die Aktionäre – frühzeitig über die Ermittlungen in den USA informieren müssen, da aufgrund der manipulierten Abgaswerte Strafzahlungen drohten.
- Verbandsklagen wurden in verschiedenen Bereichen des Rechts bereits vor mehreren Jahren eingeführt. So besteht beispielsweise im Unterlassungsklagengesetz die Möglichkeit, dass Verbraucherschutzverbände auf Unterlassung oder Widerruf zur Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften Klage erheben. Hier hat sich dieses Instrument in vielen Fällen bewährt. Auch in anderen Gesetzen, so etwa in § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), wird Verbänden die Möglichkeit gegeben, zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen Klage auf Beseitigung oder Unterlassung einer unlauteren Handlung zu erheben. Insbesondere aber im Verwaltungsrecht wurden die Möglichkeiten einer Verbandsklage erheblich ausgeweitet. Gerade im Umweltrecht sind beispielsweise die Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen zahlreiche Kommunen auf Einhaltung der Luftreinhaltungsgrenzwerte in der Öffentlichkeit bekannt geworden. So finden sich Klagemöglichkeiten etwa im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, im Naturschutzrecht, im Tierschutzrecht oder im Behindertengleichstellungsgesetz.
- Vorgehen als Prozessfinanzierer
Rechtsdienstleister wie zum Beispiel „Myright“ haben bisher anders gearbeitet. Sie haben sich Ansprüche ihrer Kunden abtreten lassen und gehen als Prozessfinanzierer vor. Hier muss aber dennoch jeder einzelne Fall vor Gericht gebracht werden. Eine Sammelklage stellt dieses Vorgehen nicht dar.
Die Vor- und Nachteile der neuen Musterfeststellungsklage auf einen Blick:
Vorteile:
- kein Prozesskostenrisiko
- zu Beginn relativ geringer Aufwand
- insbesondere bei Fällen mit geringem wirtschaftlichen Schaden interessant
Nachteile:
- Ansprüche müssen im Anschluss an das Urteil individuell geltend gemacht werden
- Eintrag in das Klageregister für Verbraucher nicht einfach
- anderweitige Ansprüche können verjähren
Bei Fragen zur Anmeldung im Klageregister oder anderen allgemeinen Inhalten nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.