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Finanzgericht Düsseldorf: Vermietung und Veräußerung von Containern ist gewerbliche Tätigkeit

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 20. Juni 2022

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Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zur steuerlichen Qualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden: Es stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung als gewerblich ein, verneinte jedoch die gewinnmindernde Berücksichtigung der Verluste (Urteil vom 21.12.2021, Az. 13 K 2755/20). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sachverhalt zum Urteil

Die Klägerin hatte im Rahmen eines Investments in Container mehrere Kauf- und Verwaltungsverträge in den Jahren 2013 bis 2016 abgeschlossen. Sie erwarb mehrere Container, beauftragte den Anbieter mit der Verwaltung der Container und erhielt eine vereinbarte Miete. Nach fünf Jahren war der Rückkauf der Container geplant. Das Investment erzielte kein prognostiziertes positives Gesamtergebnis. Die Klägerin machte einen Verlust von über rund 80.000,- Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt stufte die Einkünfte aus der Containervermietung jedoch als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ein, da der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten sei. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und begehrte die Berücksichtigung der erklärten Verluste aus der Containervermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.

Nach Ansicht des Finanzamtes folgte der An- und Verkauf der Container keinem einheitlichen Konzept und die Betätigung der Klägerin erschöpfe sich in der Anschaffung und Finanzierung sowie der Vereinnahmung des vereinbarten Mietzinses. Ein Rückkauf der Container sei nicht fest vereinbart worden und es habe der Klägerin freigestanden, ein etwaiges Kaufangebot anzunehmen oder die Vermietung weiter zu betreiben.

FG Düsseldorf: Vermietung und Veräußerung von Containern ist gewerbliche Tätigkeit

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container als gewerblich ein. Zum Zeitpunkt der Investitionen habe festgestanden, dass sich das erwartete positive Gesamtergebnis nur unter Einbeziehung der Erlöse aus dem Verkauf der vermieteten Wirtschaftsgüter erzielen ließe. Damit sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur sogenannten Verklammerung die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten.

Aber: Das Gericht stufte die Container als Umlaufvermögen ein, denn die Container waren im Betrieb der Klägerin zur Weiterveräußerung bestimmt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf kann die Klägerin lediglich ein gewerblicher Verlust in Höhe von rund 2.000,- Euro geltend machen. Es versagte unter anderem die gewinnmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten AfA.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat gegen das Urteil eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

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