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Fundus Fonds 27: OLG Köln weist Berufung der Sparkasse Aachen zurück

Veröffentlicht am 06. Mai 2014

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 05.09.2013 hat das Landgericht Aachen die Sparkasse Aachen zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 27 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Sparkasse vor dem Oberlandesgericht Köln blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 07.03.2014 wies das OLG die Berufung der Sparkasse Aachen  zurück.

Sachverhalt und Entscheidung

Nach dem dem Urteil des Landgerichts Aachen zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter der Sparkasse Aachen im Jahr 1993 der Fundus Fonds 27 als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht über an die Sparkasse für die Vermittlung des Fonds zufließende Provisionen in Höhe von 10 89 % des Beteiligungsbetrages aufgeklärt.

Das Landgericht Aachen hat der Klage des Anlegers in der Hauptsache in voller Höhe stattgegeben und die beklagte Sparkasse Aachen insoweit zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Sparkasse hat das OLG Köln am 07.03.2014 per Beschluss zurückgewiesen.

Sparkasse oblag Aufklärungspflicht über Provisionen

Das Gericht stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über an die Sparkasse geflossenen Provisionen in Form von Rückvergütungen (sog. Kick-Backs). Demnach oblag der Sparkasse aus dem zwischen ihr und ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrag eine ungefragte Aufklärungspflicht über an sie für die Vermittlung des Fonds fließende Provisionen welche im konkreten Fall 10 89 % der Beteiligungssumme des Anlegers betragen haben. Dieser Pflicht ist die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgekommen. Insoweit hat die Beklagte eine Pflichtverletzung ihres Beraters erstinstanzlich nicht hinreichend bestritten. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Sparkasse Aachen blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln als Berufungsgericht hat die Feststellungen des Landgerichts und damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich mitgetragen.

Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg durch den Kunden der Sparkasse vorausgegangen an welchem sich die Sparkasse Aachen nicht beteiligte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung von Ansprüchen des Klägers gehemmt. Auch insoweit hat das OLG Köln die Entscheidung des Landgerichts Aachen gestützt. Der Beschluss des OLG Köln reiht sich damit in eine Reihe von positiven Entscheidungen und Hinweisen anderer Land- und Oberlandesgerichte ein.

Sparkasse Aachen zu Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über Provisionen verurteilt

Die Sparkasse Aachen wurde zum Schadensersatz in voller Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio verurteilt. Steuervorteile wurden im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist damit mittlerweile rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt ein weiteres Mal die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fonds-Anleger. Anlegern geschlossener Fonds wird geraten ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular  haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend beraten zu lassen.