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Fundus Fonds 27: OLG Köln weist Berufung der Sparkasse Aachen zurück

Veröffentlicht von Andreas Frank am 06. Mai 2014

Entscheidung-Richterhammer

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 05.09.2013 hat das Landgericht Aachen die Sparkasse Aachen zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Fundus Fonds 27 verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Sparkasse vor dem Oberlandesgericht Köln blieb ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 07.03.2014 hat das Oberlandesgericht die Revision der Sparkasse Aachen zurückgewiesen.

Urteil zum Fundus Fonds 27: Sachverhalt und Entscheidung

Ein Mitarbeiter der Sparkasse Aachen hatte dem Kläger 1993 den Fundus Fonds 27 als Kapitalanlage empfohlen. Dabei wurde der Kläger nach den Feststellungen des Gerichts nicht über die der Sparkasse für die Vermittlung des Fonds zufließenden Provisionen aufgeklärt. Das Landgericht Aachen hat der Klage des Anlegers dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben und die beklagte Sparkasse Aachen insoweit zum Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Sparkasse hat das OLG Köln mit Beschluss vom 07.03.2014 zurückgewiesen.

Sparkasse oblag Aufklärungspflicht über Provisionen

Das Gericht stützt sein Urteil auf eine unterlassene Aufklärung über die der Sparkasse zufließenden Provisionen in Form von Rückvergütungen (sog. Kick-Backs). Danach traf die Sparkasse aus dem zwischen ihr und ihrem Kunden geschlossenen Beratungsvertrag eine ungefragte Aufklärungspflicht über die ihr für die Vermittlung des Fonds zufließenden Provisionen, die im konkreten Fall 10,89 % der Beteiligungssumme des Anlegers betrugen. Dieser Pflicht ist die Sparkasse nach den Feststellungen des Landgerichts nicht nachgekommen. Insoweit hat die Beklagte eine Pflichtverletzung ihres Beraters in erster Instanz nicht hinreichend bestritten. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe der Sparkasse Aachen blieben ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln hat als Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts und damit im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt.

Dem Gerichtsverfahren war ein Antrag des Sparkassenkunden auf Einleitung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg vorausgegangen, an dem sich die Sparkasse Aachen nicht beteiligte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers gehemmt. Auch insoweit bestätigte das OLG Köln die Entscheidung des Landgerichts Aachen. Die Entscheidung des OLG Köln reiht sich damit in eine Reihe positiver Entscheidungen und Hinweise anderer Land- und Oberlandesgerichte ein.

Die Sparkasse Aachen wurde zum Schadensersatz in voller Höhe der Beteiligungssumme inklusive Agio verurteilt. Steuervorteile wurden im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht schadensmindernd angerechnet. Das Urteil des Landgerichts Aachen ist damit mittlerweile rechtskräftig.

Fazit zum Urteil

Das Urteil stärkt erneut die Position wirtschaftlich geschädigter Fondsanleger. Anlegern geschlossener Fonds ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.

Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann