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Grundsatzurteil des BGH – Widerrufsbelehrungen von Sparkassen fehlerhaft

Veröffentlicht von Andreas Frank am 15. Juli 2016

Haus-und-Geld-halten-die-Waage

Eine Vielzahl der von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen, welche der Finanzierung von Immobilien dienten, ist fehlerhaft. Dies haben verschiedene Verbraucherzentralen bereits vor längerer Zeit offengelegt. Am 12.07.2016 hat der BGH nunmehr in einem Grundsatzurteil über die Wirksamkeit einer in vielen Fällen von den Sparkassen verwendeten Widerrufsbelehrung entschieden (XI ZR 564/15).

Einschlägige Widerrufsbelehrung

Die vom BGH beurteilte Widerrufsbelehrung enthielt die Formulierung, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Wie bereits mehrfach entschieden und nun erneut bestätigt, ist diese Formulierung nach Auffassung des BGH nicht geeignet, den Verbraucher in der erforderlichen Weise klar und vollständig über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren.

Die Sparkasse konnte sich auch nicht darauf berufen, die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung verwendet zu haben, da die Bank erhebliche Änderungen an der von ihr verwendeten Belehrung vorgenommen hatte. So wurde nach den Worten „innerhalb von zwei Wochen“ eine hochgestellte „2“ eingefügt, die zu einer Fußnote mit dem Hinweis „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ führte. Das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster enthält jedoch keinen solchen Fußnotenverweis.

Darüber hinaus ist diese Formulierung nach Ansicht des BGH geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, eine Prüfung seines Einzelfalls könne zu einer kürzeren oder längeren Widerrufsfrist führen und sei daher ebenfalls irreführend.

Verwirkung und Rechtsmissbrauch

Eindeutig klargestellt hat der BGH auch, dass bei einer Ausübung des Widerrufsrechts, viele Jahre nach Vertragsschluss und anschließender weiterer Zins- und Tilgungsleistungen (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) durch den Verbraucher, von einer Verwirkung und einem Rechtsmissbrauch nicht ausgegangen werden kann.

Widerrufsbelehrungen von Sparkassen fehlerhaft: Fazit zum Urteil

Verbraucher, die ihr Immobiliardarlehen in der Zeit von 01.02.2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen und den Widerruf bereits erklärt haben profitieren ganz erheblich von diesem Urteil, da ihre Belehrungen im Lichte dieses Urteils zu beurteilen sind. Aber auch Verbraucher, die ihr Immobiliardarlehen erst nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben profitieren von diesem Urteil. Denn selbst wenn die hier dargestellten Formulierungen nicht in deren Widerrufsbelehrungen enthalten sind, so hebelt das Urteil das von den Banken massiv vorgebrachte Argument der Verwirkung aus.

Auch Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag gegenüber der Bank bis zum 21.06.2016 widerrufen und zwischenzeitlich eine Ablehnung durch die Bank erhalten haben, können nach wie vor neue Zinskonditionen bekommen und zu viel gezahlte Zinsen zurückerhalten.

Kostenfreie Ersteinschätzung für Verbraucher, die Darlehen nach dem 10.06.2010 abgeschlossen haben

Verbraucher, deren Darlehensvertrag nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurde, haben die Möglichkeit, die darin enthaltene Widerrufsbelehrung von unserer Kanzlei kostenlos auf mögliche Fehler überprüfen zu lassen.

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Andreas Frank

Autor

Andreas Frank, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann