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IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK: Landgericht Frankfurt verurteilt die Commerzbank AG
Veröffentlicht von Marco Albrecht am 20. März 2017

In einem von unserer Kanzlei vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Verfahren gegen die Commerzbank AG hat das Gericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme eine fehlerhafte Anlageberatung als erwiesen angesehen. Das Landgericht hat die Commerzbank daher zur Rückabwicklung und zum Schadensersatz sowie zur Freistellung von weiteren wirtschaftlichen Nachteilen verurteilt.
IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK: Sachverhalt und Entscheidung
Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2007 an dem geschlossenen Fonds IVG EuroSelect Balanced Portfolio UK in Höhe von 10.000 GBP zzgl. Agio. Der Zeichnung war eine Beratung durch die Dresdner Bank AG vorausgegangen. Der Kläger machte in dem Verfahren geltend, nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken und Nachteile sowie die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden zu sein. Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger die Beteiligung nicht erworben.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah es das Landgericht als erwiesen an, dass die für die Dresdner Bank AG tätige Beraterin den Kläger nicht ordnungsgemäß über die anfallenden Provisionen aufgeklärt hatte. Weitere mögliche Pflichtverletzungen ließ das Landgericht in seiner Entscheidung offen. Es ging in den Entscheidungsgründen zutreffend davon aus, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt worden war. Auch die Beraterin habe ausgesagt, dass es damals nicht üblich gewesen sei, über weitere Provisionen, die neben dem Agio an die Bank flössen, aufzuklären.
Die Beraterin hat also, wenn überhaupt, nur über das Agio gesprochen. Damit hat die Beraterin jedenfalls nicht über weitere Provisionen aufgeklärt. Insoweit hat das Gericht die Aussage der Beraterin dahingehend gewürdigt, dass selbst dann, wenn die Beraterin gesagt haben sollte, dass die Beklagte an diesem Ausgabeaufschlag etwas verdiene, dennoch keine hinreichende Aufklärung vorliege. Denn dem Kläger sei nicht die konkrete Höhe genannt und auch unzutreffend suggeriert worden, dass die Beklagte nicht mehr als den Ausgabeaufschlag erhalte.
Das Gericht hat insoweit zu Recht eine Pflichtverletzung bejaht. Die Beklagte konnte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegen und das Gericht auch nicht vom Eintritt der Verjährung überzeugen.
Zur Frage der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen Folgendes aus: Es komme nicht darauf an, ob der Kläger später im Rahmen einer Aktualisierung seines Depotvertrages zugestimmt habe, dass Zuwendungen, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Investmentfondsanteilen erhalte, bei der Beklagten verbleiben. Das Gericht führte aus, dass diese Angaben zum einen keinen Bezug zum Vertrieb geschlossener Fondsbeteiligungen hätten und zum anderen sehr allgemein gehalten seien, so dass keine Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, bis zu welcher Höhe der Kläger bereit gewesen wäre, Provisionszahlungen zu akzeptieren. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits Ende 2012 entschieden, dass aus der Hinnahme von Provisionen bei Wertpapiergeschäften nicht auf eine mögliche Hinnahme bei geschlossenen Fondsbeteiligungen geschlossen werden kann, vgl. BGH Urteil vom 20.11.2012 – XI ZR 415/11.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Commerzbank hat die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
Fazit zum Urteil
Gerade in jüngster Zeit taucht immer wieder die Frage auf, wie sich die Aufklärung über Provisionen bei anderen Beteiligungen oder Wertpapieren auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die einzelne geschlossene Fondsbeteiligung bzw. auf die Kausalität auswirkt. Die obige Entscheidung zeigt, dass bei konsequenter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes viele Fälle an dieser Stelle für den Anleger unproblematisch sind.
Anlegern geschlossener Fonds ist zu raten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend und individuell über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.