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MARO Genossenschaft: Vorläufiges Insolvenzverfahren für Projektentwicklungsgesellschaft eröffnet

Veröffentlicht von Melanie Poch am 27. März 2024

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In einer Pressemitteilung hat die MARO Genossenschaft am 15.03.2024 mitgeteilt, dass die Genossenschaft einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt hat und das Insolvenzgericht diesem Antrag stattgegeben und ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung angeordnet hat. Nunmehr hat das Amtsgericht München als zuständiges Insolvenzgericht am 27.03.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARO Projektentwicklungs GmbH eröffnet (Az. 1542 IN 936/24). Betroffene Mitglieder, die Genossenschaftsanteile als Kapitalanlage gezeichnet haben, können mögliche Schadensersatzansprüche und damit die Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage prüfen lassen.

MARO Genossenschaft: Laufende Insolvenz- und Insolvenzantragsverfahren

Die auf den Bau und Betrieb von Wohn- und Pflegeprojekten spezialisierte MARO Genossenschaft für selbstbestimmtes und nachbarschaftliches Wohnen eG mit durchläuft nach eigenen Angaben im Rahmen eines Sanierungsprozesses ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Zum vorläufigen Sachwalter sei Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt bestellt worden, so die Genossenschaft in einer Pressemitteilung vom 15.03.2024. Dieser Schritt sei notwendig geworden, nachdem eine Finanzierungszusage für ein Projekt zurückgezogen worden sei, was die Liquidität des Unternehmens erheblich belastet habe. Das Amtsgericht München hat am 27.03.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der MARO Projektentwicklungs GmbH eröffnet und Rechtsanwältin Marlene Scheinert zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Welche Möglichkeiten habe Betroffene, das investierte Geld zurückzufordern?

  • Kündigung der Mitgliedschaft: Wir prüfen Ihre ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten. Die MARO Genossenschaft bittet ihre Mitglieder, mit einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30. November 2024 zu warten und damit den weiteren Verkauf des Sanierungsobjektes abzuwarten. Die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Kündigung ist für die Mitglieder nicht abschätzbar. In früheren Fällen insolventer Genossenschaften haben Mitglieder gekündigt und über das Auseinandersetzungsguthaben oft deutlich weniger als ihre Einlage zurückerhalten.
  • Schadensersatzansprüche: Betroffene Mitglieder können mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler oder Berater prüfen lassen. Diese hätten über die bestehenden Risiken bei einem Beitritt zur MARO Genossenschaft aufklären müssen. Erfahrungsgemäß ist die pflichtgemäße Information und Aufklärung in den meisten Fällen nicht ausreichend. Darüber hinaus sind Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der Genossenschaft (Vorstände und Aufsichtsräte) sowie gegen Partnergesellschaften und deren Verantwortliche möglich. Keine Ansprüche bestehen gegen die Genossenschaft, denn diese ist die Gemeinschaft aller Anleger*innen. Ziel eines erfolgreichen Schadenersatzverfahrens ist es, die Anleger*innen so zu stellen, als ob sie die Beteiligung nie gezeichnet hätten. Sie erhalten ihr eingesetztes Kapital zurück und übertragen den Genossenschafts- oder Geschäftsanteil. Achtung: Schadensersatzansprüche können grundsätzlich nur bis zum Eintritt der Verjährung geltend gemacht werden. Die absolute Verjährung tritt genau 10 Jahre nach dem Beitritt ein.

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Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann