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OGI Oil & Gas Invest AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Veröffentlicht von Melanie Poch am 15. März 2024

Jahre nach dem Insolvenzantrag hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 30.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oil & Gas Invest AG wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet (810 IN 1009/18 O-4-1).

Einige Oil & Gas Invest Kapitalanlagen werden z.B. von Stiftung Warentest seit Jahren kritisiert. In den in früheren Jahren emittierten „Nachrangdarlehen mit Rückzahlungsgarantie“ sah die BaFin ein unerlaubtes Einlagengeschäft und gab dem Unternehmen auf, die Nachrangdarlehen vorzeitig zurückzuführen. Für OGI-Geschädigte stellt sich nun die Frage, wie sie am besten reagieren. Sie haben folgende Möglichkeit

  • Anmeldung der Ansprüche im Insolvenzverfahren
  • Mögliche Schadensersatzansprüche und Möglichkeit der Rückabwicklung prüfen lassen

Oil & Gas Invest Geldanlagen: Kurze Chronik kritischer Berichte und Ereignisse

Bereits im März 2015 warnte Stiftung Warentest vor den Nachrangdarlehen des Unternehmens, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) später als unerlaubtes Einlagengeschäft eingestuft wurden. Das Unternehmen musste diese Darlehen vorzeitig zurückführen, sammelte jedoch erneut Gelder ein, diesmal ohne die zuvor beworbene Rückzahlungsgarantie. Die kritische Berichterstattung befasste sich auch mit den überoptimistischen Fördermengenprognosen und zweifelhafte Gutachten.

Im Juni 2018 wurden die Anleger*innen und Aktionäre und Aktionärinnen darüber informiert, dass für die Oil & Gas Invest AG ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Das Amtsgericht Frankfurt am Main eröffnet am 31.08.2018 das Insolvenzantragsverfahren und bestellte Rechtsanwalt Frank Schmitt zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Viele Jahre war unklar, ob das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird und genügend Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorliegt. Gutachten haben sich aufgrund Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den früheren Vorstand und andere Beteiligte verzögert.

Sie früheren Bedenken hinsichtlich des OGI Geschäftsmodells und die hohen Risiken dieser Art der Kapitalanlage haben sich bereits realisiert. Die Anleger*innen stehen vor hohen Verlusten und einer ungewissen Zukunft.

Insolvenzverwalter fordert zur Forderungsanmeldung auf

Inhaber*innen der Unternehmensanleihen oder Wandelschuldverschreibungen wurden dazu aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle bis zum 29.04.2024 anzumelden. Bei dieser Frist handelt es sich jedoch um keine Ausschlussfrist. Eine spätere Anmeldung ist in der Regel gegen Bezahlung einer geringen Gebühr noch möglich.

Für unsere Mandanten*innen nehmen wir eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Bestreitet der Insolvenzverwalter die vollständige Feststellung Ihrer Forderungen, können wir Ihre Ansprüche in einem Feststellungsverfahren durchsetzen.

Bei den OGI-Kapitalanlagen handelt es sich um unbesicherte, qualifizierte Nachrangdarlehen. Im Falle einer Insolvenz erfolgt eine Befriedigung der Nachrangdarlehensgeber*innen erst nach allen anderen Gläubiger*innen. In der Regel können bereits die vorrangigen Gläubiger nur zu einem Bruchteil aus der Masse bedient werden, so dass die Nachrangdarlehensgeber*innen regelmäßig leer ausgehen. Im schlimmsten Fall müssen sie mit einem Totalverlust ihres eingesetzten Geldes, also des Darlehenskapitals nebst Zinsen, rechnen. In der Vergangenheit haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Nachrangdarlehensklauseln unwirksam sind. Sind die Voraussetzungen einer wirksamen qualifizierten Nachrangklausel nicht erfüllt, können die Geschädigten ihre Forderungen im Insolvenzfall ohne Nachrang anmelden.

Die Insolvenzquote deckt in der Regel nur einen Bruchteil der Verluste der Betroffenen ab. Um einen größeren Teil des entstandenen Schadens ersetzt zu bekommen, empfehlen wir zusätzlich die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche.

Schadensersatzansprüche und Rückabwicklung der Kapitalanlage

Schadensersatzansprüche aus Falschberatung oder Prospekthaftung: Anleger, die Nachrangdarlehen vergeben, wissen oft nicht, dass sie ein sehr hohes Risiko eingehen. Für sicherheitsorientierte Anleger oder als Altersvorsorge ist die Beteiligung als Nachrangdarlehensgeber nicht geeignet. Bei der Vermittlung oder Beratung solcher Kapitalanlagen müssen potenzielle Anleger anleger- und anlagegerecht beraten werden. Grundsätzlich gilt: Wer bei der Beratung nicht umfassend über Risiken oder Provisionen aufgeklärt wurde, kann Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Anlage verlangen.

Der Haftungskreis für Prospekt- und Beratungsfehler umfasst Prospektverantwortliche, Gründungs- und Treuhandgesellschafter, Initiatoren, beratende Vermittler und Untervermittler bzw. deren Haftpflichtversicherungen. Seit dem 1. Januar 2013 besteht für Finanzdienstleister eine Haftpflichtversicherungspflicht. Wird über das Vermögen des Finanzdienstleisters ein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, haben Anlegerinnen und Anleger einen direkten Anspruch gegen das Versicherungsunternehmen.

Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung: Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, stehen den Geschädigten auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen die verantwortlichen Personen und Unternehmen zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter den getäuschten Anlegerinnen und Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie in verantwortlicher Position an der Verwirklichung eines Geschäftsmodells mitwirken, das von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kundinnen und Kunden angelegt ist. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Kostenfreie Ersteinschätzung vom Anwalt

Neben der Sicherung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren empfehlen wir die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung. Es ist möglich und auch notwendig, die Ansprüche der Anleger in alle Richtungen gleichzeitig zu verfolgen. Beide Verfahren – Schadensersatz und Insolvenzverfahren – schließen sich nicht aus und können parallel betrieben werden.

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Bei weiteren Fragen zu den Kapitalanlagen der OGI Oil & Gas Invest AG sind wir auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zu erreichen.

Melanie Poch

Autorin

Melanie Poch, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann