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OLG Koblenz: Keine Verjährung bei EA 189 im VW-Dieselskandal

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 24. Juni 2021

Straße-Verkehr

Unsere Kanzlei hat im VW-Dieselskandal um den Motor EA 189 vor dem Oberlandesgericht Koblenz erneut ein positives Urteil gegen die Volkswagen AG erstritten. Zuvor hatte das Landgericht Trier die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Dagegen hatte VW Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 15.06.2021, Az. 3 U 106/21, hat das Oberlandesgericht nun die Berufung der Volkswagen AG zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

In I. Instanz hatte das Landgericht Trier die Volkswagen AG zum Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 22.12.2020, Az. 5 O 277/20). Im Verfahren ging es um Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen wegen Manipulation von Autos mit dem im Zentrum des Abgasskandals stehenden Motor EA 189. Beim Fahrzeug handelt es sich um einen Skoda Fabia 1.6 TDI,  den unser Mandant im Jahr 2012 gekauft hatte. Mit Schreiben vom 18.07.2017 teilte VW mit, dass auch das Fahrzeug von der Rückrufaktion betroffen ist. Im selben Jahr wurde ein Software-Update aufgespielt. Der Kläger hatte im Jahr 2020 Klage beim Landgericht Trier erhoben. Gegen das Urteil des Landgerichts Trier zugunsten unseres Mandanten hat VW Berufung eingelegt.

Zur Frage der Verjährung im vorliegenden Fall

Auch das OLG Koblenz entschied verbraucherfreundlich und wies die Berufung von VW zurück. Im Urteil äußerte sich das Gericht insbesondere auch zur Verjährung. Generell gilt, dass die Schadensersatzansprüche im Dieselskandal einer Verjährungsfrist unterliegen. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von seinen Ansprüchen erlangt. Im Fall des VW-Skandalmotors EA 189 ist noch nicht abschließend geklärt, welcher Umstand dazu führt, dass Betroffene Kenntnis erlangt haben könnten (beispielsweise ein Rückrufschreiben des Herstellers oder die Androhung der Stilllegung durch das Kraftfahrtbundesamt).

Das Oberlandesgericht Koblenz vertritt die Ansicht, dass die Verjährung im vorliegenden Fall nicht bereits 2016 zu laufen begonnen haben kann. Dazu führt das Gericht aus:

„Das klägerische Fahrzeug wurde von der Firma Skoda und nicht von der Beklagten hergestellt. Die Beklagte entwickelte lediglich den in das Fahrzeug eingebauten Motor, der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist und haftet deshalb auch für Fahrzeuge mit diesem Motor, die von anderen Unternehmen des Konzerns hergestellt wurden. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten für Motor- und Fahrzeugherstellung mussten sich dem Kläger jedenfalls im Jahr 2016 nicht aufdrängen. Auch wenn der Kläger das Internetportal der Beklagten oder der Firma Skoda genutzt hätte, wäre er lediglich über die Betroffenheit seines Fahrzeuges, nicht aber darüber informiert worden, dass der in seinem Fahrzeug eingebaute Motor von der Beklagten hergestellt wurde. Jedenfalls dies und die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit der Beklagten auch für Fahrzeuge der Firma Skoda war dem Kläger im Jahr 2016 nicht grob fahrlässig unbekannt.“

Hintergrund war, dass VW in 1. Instanz die Einrede der Verjährung aus taktischen Gründen hat „fallengelassen“, um ein positives Urteil wegen dem Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB zu verhindern. Dieses taktische Mittel ist VW nun selbst auf die Füße gefallen.

Kostenfreie & unverbindliche Ersteinschätzung im Dieselskandal

Vor diesem Hintergrund kann es sich, mit Blick auf eine mögliche Verjährung, auch jetzt noch lohnen Ansprüche individuell prüfen zu lassen und gegebenenfalls geltend zu machen. Auch bei Fahrzeugen mit anderen Motoren und von anderen Herstellern lohnt es sich, mögliche Ansprüche individuell prüfen zu lassen.

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