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Unzureichend begründete PKV-Beitragserhöhungen der Gothaer Krankenversicherung

Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 25. März 2024

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Das Landgericht Mannheim hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall die Gothaer Krankenversicherung AG zur Rückzahlung unwirksamer Beitragserhöhungen in Höhe von rund 1.300 Euro nebst Zinsen verurteilt (Urteil vom 12.03.2024, Az. 11 O 134/22).

Sachverhalt und Entscheidung des Gerichts

Unser Mandant ist seit 1992 bei der Gothaer Krankenversicherung AG privat krankenversichert. Unter anderem im Tarif MediStart 1 SB nahm der Versicherer für die Jahre 2014 und 2016 Beitragsanpassungen vor. Nach Prüfung durch unsere Kanzlei machte er die Prämienerhöhungen gerichtlich geltend.

Das Landgericht Mannheim stellte fest, dass die Mitteilungen der Gothaer über Beitragserhöhungen zum 01.01.2014 und 01.01.2016 bis 31.12.2019 nicht den formellen Anforderungen genügten, da ein Hinweis auf das Überschreiten eines vertraglichen oder gesetzlichen Schwellenwertes fehlte. Ein solcher Hinweis ist notwendig, damit die Versicherungsnehmer nachvollziehen können, dass die Erhöhung nicht willkürlich, sondern aufgrund bestimmter veränderter Umstände erfolgt. Das Gericht verurteilte die Gothaer zur Rückzahlung unwirksamer Beitragserhöhungen in unverjährter Zeit in Höhe von 1.288,80 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Versicherer die Nutzungen, die er aus dem vom Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, an den Kläger herauszugeben hat.

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Sind Beitragsanpassungen unwirksam, müssen die Versicherer die gezahlten Beiträge des jeweiligen Tarifs zurückerstatten. Verbraucher*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, sollten ihre Beitragserhöhungen überprüfen lassen. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.

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Sie haben weitere Fragen? Rufen Sie uns an unter 0711 9308110 oder schreiben Sie uns Ihre Frage über unser Kontaktformular.

Philipp Niederdellmann

Autor

Philipp Niederdellmann, Rechtsanwalt
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann