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Urteil des OLG Bamberg zu unwirksamen PKV-Beitragserhöhungen
Veröffentlicht von Philipp Niederdellmann am 27. März 2024
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem von der Kanzlei AKH-H vertretenen Fall entschieden, dass bestimmte Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung AG in der privaten Krankenversicherung (PKV) unwirksam sind (Urteil vom 29.02.2024 Az. 1 U 156/23, noch nicht rechtskräftig). Unser Mandant erhält rund 900,- Euro nebst Zinsen zurück.
Hintergrund des Rechtsstreits
Unser Mandant wehrte sich gegen Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung AG in verschiedenen Tarifen. Das Landgericht Bamberg hatte in erster Instanz nicht im Sinne des Klägers entschieden. Auf seine Berufung hin änderte das Oberlandesgericht Bamberg dieses Urteil teilweise ab und erklärte die Beitragserhöhungen teilweise für unwirksam.
OLG Bamberg zu unwirksamen PKV-Beitragserhöhungen
Das Oberlandesgericht Bamberg stellte fest, dass die Beitragserhöhungen zum 01.01.2019 und 01.01.2020 im Tarif BEA-U formell und materiell unwirksam sind. Der Kläger war daher nicht verpflichtet, die erhöhten Beiträge zu zahlen. Die AXA Krankenversicherung AG wurde verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 913,42 Euro nebst Zinsen zu erstatten.
Die Begründung des Gerichts beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, dass die vorgenommenen Beitragserhöhungen ohne wirksame Rechtsgrundlage erfolgt sind. Insbesondere verwies das Gericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Beitragsentlastungstarifen, die klare Anforderungen an Beitragsanpassungen stellt. Diese Anforderungen hat die AXA Krankenversicherung AG nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt.
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Versicherte müssen nicht jede Beitragserhöhung ungeprüft hinnehmen. Wir empfehlen, bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Beitragserhöhungen rechtlichen Rat einzuholen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Ist die PKV-Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge der letzten Jahre rückwirkend erstattet werden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfergebnisses entscheiden Sie, ob wir die Erstattungsansprüche für Sie geltend machen sollen.
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