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Urteil gegen AXA wegen unzulässiger PKV-Beitragserhöhungen

Veröffentlicht von Georgios Aslanidis am 22. April 2022

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In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass die Prämienerhöhung der AXA Krankenversicherung AG ab dem 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 unwirksam und der Kläger nicht zur Zahlung des Erhöhungsbeitrags verpflichtet war (Urteil vom 21.04.2022, Az. 4 O 138/21). Das Landgericht Berlin hat die AXA Krankenversicherung AG verpflichtet, an den Kläger die von ihm gezahlten Erhöhungsbeiträge zurückzubezahlen nebst Zinsen und die Nutzung, die die AXA Krankenversicherung AG aus der Prämienerhöhung für den vorstehenden Zeitraum gezogen hat, herauszugeben. Update 09.05.2022: Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Urteil gegen AXA Krankenversicherung AG: Sachverhalt und Entscheidung

Unser Mandant unterhielt vom 01. März 2012 bis 31. Dezember 2019 bei der AXA Krankenversicherung AG eine private Krankenversicherung, unter anderem im Tarif 541-N. Im Rahmen der Vertragslaufzeit erfolgten insbesondere in diesem Tarif 541-N mehrfache Beitragserhöhungen, die unser Mandant monatlich an die AXA Krankenversicherung AG bezahlte. Die Beitragserhöhungen kündigte die AXA Krankenversicherung AG jeweils durch Schreiben im November vor dem Erhöhungszeitpunkt im folgenden Januar an.

Das Landgericht Berlin bestätigte, dass die Mitteilungsschreiben, in denen die Beitragserhöhungen angekündigt wurden, in formeller Hinsicht unwirksam sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) muss sich die Mitteilung der Beitragserhöhung darauf beziehen, welche der beiden Berechnungsgrundlagen sich verändert hat, d. h. ob die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide sich im Vergleich zum Vorjahr verändert haben. Dem Mitteilungsschreiben der AXA Krankenversicherung AG vom November 2014 lässt sich vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hinreichend bestimmt entnehmen, ob die Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeit oder beide Ursache dieser Beitragsanpassung gewesen sind. Der BGH hatte bereits Ende 2020 über die Mitteilung der AXA aus November 2014 betreffend die Beitragserhöhung zum 01. Januar 2015 zu entscheiden gehabt und ausdrücklich ausgeführt, dass nicht hinreichend erkennbar ist, welches der auslösende Faktor ist (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 314/19).

Dieser Wertung hat sich das Landgericht Berlin im Zusammenhang mit den unserem Mandanten übermittelten Mitteilungsschreiben der AXA Krankenversicherung AG für die Beitragserhöhungen im Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019 angeschlossen. Denn die in den Mitteilungsschreiben befindlichen Informationen zur Beitragsanpassung sind derart aufgebaut, dass nicht deutlich unterschieden wird, welche Berechnungsgrundlagen ein Anpassungsverfahren auslösen können und welche weiteren Faktoren darüber hinaus bei der Beitragsbestimmung zu berücksichtigen sind. Der Grund der Erhöhung ist also für den Versicherten nicht erkennbar, was zur Folge hat, dass die Beitragsanpassungen unwirksam sind.

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Neben einer nicht ausreichenden Begründung kann eine unwirksame PKV-Beitragserhöhung im Nicht-Erreichen des gesetzlichen Schwellenwertes begründet sein oder darin, dass der monatliche Beitrag vor Betragsbeginn zu niedrig kalkuliert wurde.

Verbraucher, die bei privaten Krankenkassen versichert sind, sollten daher Ihre Beitragserhöhungen prüfen lassen. Ist die PKV Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge erstattet werden. Zudem zahlen Betroffene im Erfolgsfall zukünftig wieder den Tarif, den Sie vor der unwirksamen Erhöhung bezahlt haben. Für Privatversicherte lohnt es sich daher, Beitragserhöhungen überprüfen zu lassen. Wir bieten Ihnen eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung an. Nach Erhalt des Prüfungsergebnisses entschieden Sie, ob wir die Rückforderungen für Sie geltend machen sollen.

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