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Urteil gegen DER Touristik: Kostenfreier Rücktritt auch wenn Reisewarnung aufgehoben wurde

Veröffentlicht am 19. Mai 2021

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Urteil gegen DER Touristik: In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann erstrittenen Urteil vom 19.04.2021 (Az. 142 C 568/20) hat das Amtsgericht Köln den bekannten Reiseveranstalter DER Touristik zur vollständigen Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Stornogebühren einer im Zusammenhang mit der Corona Pandemie von der Klägerin stornierten Türkeireise verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil gegen DER Touristik: Der Sachverhalt zum Fall – kostenfreier Rücktritt trotz aufgehobener Reisewarnung

Das Amtsgericht Köln stellte in seinem Urteil fest, dass der Rücktritt knapp eineinhalb Monate vor Reiseantritt trotz aufgehobener Reisewarnung möglich war. Konkret urteilte das Gericht:

„Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes stellt grundsätzlich ein hinreichendes Indiz für das Vorliegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände dar. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass bei Nichtvorliegen einer Reisewarnung ein Entschädigungsanspruch vorläge. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtschau aller Umstände.“

Trotz Aufhebung der Reisewarnung bestand für die Urlaubsgebiete ein erhebliches Infektionsrisiko. Zudem waren der türkischen Berichterstattung sowie der amtlichen Meldungen der Türkei nicht zu trauen. Dies bestätigte das erkennende Gericht zutreffend:

„Es wäre lebensfremd  anzunehmen, dass das Infektions- und Gesundheitsrisiko demgegenüber lediglich in wenigen kleinen Urlaubsregionen desselben Landes so massiv geringer ausfällt[….]. Darüber hinaus hat der Kläger substantiiert und durch die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass bereits vor der Rücktrittserklärung vom […] medial darüber berichtet worden ist, dass Zweifel an der Verlässlichkeit der aus dem Zielland gemeldeten Infektionszahlen bestehen.“

Im Ergebnis hat das Amtsgericht Köln dem Kläger den vollständigen Schaden und die Verzugspauschale zugesprochen.

Urteil zugunsten von geschädigten Urlaubern in der Corona Krise – Eine sehr verbraucherfreundliche Entscheidung.

Das Urteil des Amtsgerichts Köln stärkt die Stellung von der Corona Krise wirtschaftlich geschädigter Urlauber, die ihren Urlaub stornieren mussten. Wichtig zu wissen für Verbraucher ist, dass zur Berechtigung eines kostenfreien Rücktritts keine Reisewarnung vorliegen muss. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an.

Rechtsanwalt Armin Schmidling, der das Urteil für den Mandanten erstritten hat, rät Reisenden rechtzeitig zu reagieren und anwaltlichen Rat einzuholen. Die oftmals seit Beginn der Corona Krise vorherrschende Hinhaltetaktik der Anbieter, Kunden von Reiseveranstaltern und Airlines in die Gutscheinfalle zu drücken oder angebliche Stornogebühren zu erheben, findet in der gerichtlichen Kontrolle des Rechtsstaates ihre berechtigten Grenzen.

Hinweis für betroffene Verbraucher: Die Verjährungsfrist, also die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche, beträgt drei Jahre ab Ihrer Kenntniserlangung. Das dürfte das jeweilige Jahr Ihres Corona- bzw. reisewarnungsbedingten Rücktritts bzw. die Stornierung Ihrer Urlaubsreise sein. Beispielsweise müssen Rückforderungsansprüche für im Jahre 2020 stornierte Reisen bis spätestens 31.12.2023 gerichtlich geltend gemacht werden. Später ist dies in der Regel aufgrund der dann eingetretenen Verjährung der Ansprüche nicht mehr möglich.

Unsere kostenfreie Beratungsleistung zum Reiserecht: Online-Ersteinschätzung für Ihren Fall

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie sind viele Verbraucher unsicher, ob Sie ein Rücktrittsrecht haben und ohne Kostenrisiko von einer gebuchten Reise zurücktreten können. Reisende haben gut durchzusetzende und starke Rechte, auf die Sie sich berufen können.

Jedoch bedarf es dringend anwaltlicher Hilfe, da sich in der Masse aller Fälle die Reiseanbieter  in der Regel durch eine pauschale Verweigerungshaltung, pauschales Nicht-Beantworten von Anfragen oder Hin-und Herschieben der Verantwortlichkeit zwischen Reisebüro und Anbieter oder durch irreführende Auskünfte hinsichtlich angeblich hinzunehmender Stornogebühren oder Gutscheinlösungen aus der Affäre zu ziehen versuchen und in der Regel eine Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche ohne anwaltliche / gerichtliche Hilfe leider erfolglos bleibt bzw. nach 3 Jahren dann nicht mehr möglich ist.

Wir zeigen Ihnen Ihre Lösungsmöglichkeiten auf und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Nutzen Sie unser Online-Formular für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihres Falles.

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