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Urteil UDI Energie Festzins 10 und V: Gericht bestätigt Schadensersatzansprüche

Veröffentlicht von Martin Wolff am 09. Oktober 2024

Justitia als Statue auf Bücherstapel

Das Landgericht Leipzig hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Fall unter anderem entschieden, dass der ehemalige Geschäftsführer Hans-Georg Hetz Schadensersatz im Zusammenhang mit der insolventen UDI-Kapitalanlage Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG an einen Anleger zahlen muss (Urteil vom 25.09.2024, Az. 09 O 599/23, noch nicht rechtskräftig). Der Anleger erhält auch sein Kapital abzüglich erhaltener Ausschüttungen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage UDI Energie Festzins V GmbH & Co. KG zurück.

Der Sachverhalt – darum ging es

Unser Mandant hat zwei Nachrangdarlehen bei Gesellschaften der UDI-Gruppe gezeichnet: im Jahr 2013 bei der UDI Energie FESTZINS V GmbH & Co. KG in Höhe von 10.000,- Euro und im Jahr 2016 bei der UDI Energie FESTZINS 10 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro. In den Jahren 2013 bis 2021 erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 1.830,39 Euro aus der Vermögensanlage Energie Festzins V und in den Jahren 2016 bis 2021 Ausschüttungen in Höhe von 1.489,50 Euro aus der Vermögensanlage Energie Festzins 10. Im Jahr 2021 untersagte die BaFin zahlreichen Gesellschaften der UDI-Gruppe das weitere Betreiben des Einlagengeschäfts ohne entsprechende Erlaubnis. Dies führte zur Abwicklung der Darlehen. Statt der prognostizierten attraktiven Gesamtrendite gerieten die Emittenten in finanzielle Schwierigkeiten, die schließlich zur Insolvenz führten. Infolge der Insolvenz verlangte unser Mandant Schadensersatz und damit die Rückabwicklung der Kapitalanlage.

Hans-Georg Hetz war zum Zeitpunkt der Zeichnung Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin UDI Energie Festzins 10 sowie gemeinsam mit Harald Felker Geschäftsführer der Komplementärin der Emittentin UDI Energie Festzins V. Die UDI GmbH vertrieb die UDI-Kapitalanlagen.

Urteil UDI Energie Festzins 10 und V: Gericht entscheidet zugunsten des geschädigten Anlegers

Das Landgericht Leipzig bejahte Schadensersatzansprüche des Anlegers. Es stellte eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten fest. Der Anleger sei nicht hinreichend über die Risiken von Nachrangdarlehen aufgeklärt worden, insbesondere nicht über den qualifizierten Nachrang, der im Insolvenz- oder Liquidationsfall zu einer nachrangigen Befriedigung des Darlehensgebers und damit zu einem erhöhten Risiko des Totalverlusts des Kapitals führt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Verkaufsprospekte der UDI-Gruppe nicht die erforderliche Transparenz und Klarheit über die Risiken der Anlage boten. Insbesondere sei der Eindruck eines eher abstrakten Totalverlustrisikos erweckt worden, obwohl tatsächlich erhebliche konkrete Risiken bestanden hätten. Diese Aufklärungsmängel hätten die Beklagten erkennen und beheben müssen, zumal der Geschäftsführer der UDI GmbH zugleich Geschäftsführer der Anlagegesellschaften war. Diese Versäumnisse führten nach Ansicht des Gerichts zu einer Haftung wegen Pflichtverletzung.

Aufgrund der festgestellten Aufklärungsmängel verurteilte das Gericht die ehemaligen Geschäftsführer und die UDI GmbH gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.169,61 Euro hinsichtlich des Nachrangdarlehens UDI Energie Festzins V und den ehemaligen Geschäftsführer Hans-Georg Hetz darüber hinaus zur Zahlung von 13.510,50 Euro hinsichtlich des Nachrangdarlehens UDI Energie Festzins 10, jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Nachrangdarlehen.

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Das Urteil macht deutlich, wie entscheidend die Aufklärungspflichten von Anlagevermittlern sind und welche Folgen unzureichende Informationen haben können. Sie müssen sicherstellen, dass die Risiken der angebotenen Produkte klar und verständlich dargestellt werden, insbesondere wenn sich die Anlage an Kleinanlegerinnen und Kleinanleger richtet, die möglicherweise nicht über ein umfassendes Finanzwissen verfügen. Anlegerinnen und Anleger, die in UDI Kapitalanlagen investiert haben, sollten ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wir unterstützen Betroffene bei der Durchsetzung möglicher Ansprüche. Für eine kostenlose Prüfung Ihrer Möglichkeiten können Sie unseren Online-Fragebogen ausfüllen. Das Ergebnis der Prüfung teilen wir Ihnen schriftlich mit. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir auch die Deckungsanfrage zur Klärung der Kostenfrage.

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Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter 0711 9308110 oder über unser Kontaktformular zur Verfügung.

Foto Martin Wolff

Autor

Martin Wolff, Jurist, Diplom-Jurist (Univ. Tübingen)
Anwaltskanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann