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Anrechnung von Steuervorteilen bei Immobilienfonds

Veröffentlicht am 27. Juni 2007

Steuervorteile müssen bei der Rückabwicklung eines Fondsfinanzierungsdarlehens aufgrund neuer BGH-Entscheidung angerechnet werden

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 24.04.2007 (AZ: XI ZR 17 / 06) entschieden dass bei der umfassenden Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages der dem Darlehensnehmer im Rahmen einer Haustürsituation angeboten worden ist und zur Finanzierung des Fondsanteilserwerbs dienen sollte sämtliche nicht anderweitig erzielbaren Steuervorteile anzurechnen sind was im Ergebnis zu einer Minderung des Rückzahlungsanspruches auf Darlehensnehmerseite führt.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde

Die Klägerin und ihr Ehemann waren im Jahr 1996 von einem Vermittler in ihrer Wohnung zum Erwerb eines Immobilienfondsanteils der durch einen Kredit finanziert werden sollte überredet worden. Hierbei sind sie nicht über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden. Sechs Jahre später widerrief die Klägerin den im Jahr 1996 abgeschlossenen Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetztes und verlangte im Klageweg von der Bank die das Darlehen gewährt hatte die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen sowie die Feststellung dass dieser keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehe Zug um Zug gegen Abtretung der finanzierten Immobilienfondsanteile.

Das Oberlandesgericht Bamberg als in diesem Rechtsstreit zuständiges Berufungsgericht stellte im Wesentlichen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Schweinfurt fest dass die Klägerin zum Widerruf des 1996 abgeschlossenen Darlehensvertrages berechtigt war weil der durch einen Vermittler herbeigeführte Vertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhte die sich die beklagte Bank zurechnen lassen müsste. Im Ergebnis urteilte das Oberlandesgericht Bamberg dahingehend dass die Klägerin und die beklagte Bank jeweils dazu verpflichtet sind die empfangenen Leistungen der anderen Partei zurückzugewähren. Konkret bedeutet dies dass die beklagte Bank der Klägerin die auf deren Darlehen geleistete Zahlungen zurückgewähren muss Zug um Zug gegen klägerseitige Abtretung der Anteile an dem mit dem Darlehen finanzierten Immobilienfonds.

In der Revision wurde nun vom BGH überprüft ob die Klägerin sich die Anrechnung der erzielten Steuervorteile die der Immobilienfondserwerb mit sich brachte auf den Rückzahlungsanspruch gegenüber der beklagten Bank anspruchsmindernd anrechnen lassen muss.

Unter Änderung der bis zu dieser Entscheidung ständigen Rechtsprechung (BGH WM 2004 1527 1529; BGH WM 2004 2491 2494; BGH WM 2005 547 546) bejahte der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH diese Frage. Nunmehr müssen im Rahmen der Rückabwicklung eines finanzierten Fondserwerbs erzielte Steuervorteile anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

In der Urteilsbegründung weist der BGH darauf hin dass die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung grundsätzlich im Rahmen von Schadenersatzansprüchen und nicht – wie in diesem Fall – bei Rückforderungsansprüchen anzuwenden sei. Dennoch legt der BGH in diesem Fall den Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung aus dem Schadenersatzrecht dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen sei aber auch aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen solle dieser Entscheidung zugrunde.

Der BGH stellt klar dass die Steuervorteile zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlage eine entscheidende Rolle. Da sie derart fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden sind ist es konsequent und geboten sie bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Ferner führt der XI. Zivilsenat des BGH an dass für eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen die nach ständiger Rechtsprechung bei der Rückabwicklung anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind und Steuervorteilen der Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach dem Haustürwiderrufsgesetz spricht. Hiernach ist es bekanntermaßen unvereinbar wenn der Anleger nach Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte. Gerade dies führt dazu dass Fondsausschüttungen berücksichtigt werden müssen – folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten.