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Fundus Fonds 26 aktuell: Kanzlei Hänssler und Häcker-Hollmann erstreitet Urteil gegen Stadt- und Kreissparkasse Erlangen

In einem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 12.08.2014 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die Stadt- und Kreissparkasse Erlangen zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Fonds Fundus Nr. 26 „Spreebogen Plaza“ verurteilt.
Urteil zum Fundus Fonds 26: Sachverhalt und Entscheidung
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger von dem Anlageberater der Bank der Fundus Fonds 26 empfohlen. Die Anlageberatung fand im Jahr 1992 statt. Der Kläger warf der Bank vor, ihn in den Beratungsgesprächen nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt zu haben. Außerdem seien Rückvergütungen (so genannte Kick-Back-Zahlungen) verschwiegen worden. Die Bank hatte im Prozess vorgetragen, den Anleger richtig und vollständig beraten zu haben. Zudem räumte der Berater der Bank ein, über das Agio in Höhe von 5 % gesprochen und den Kläger darauf hingewiesen zu haben, dass aus diesem Agio die Provisionen an die Bank fließen würden.
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zunächst vollumfänglich abgewiesen hatte, gab das Oberlandesgericht Nürnberg in zweiter Instanz der Berufung des Klägers mit Ausnahme des entgangenen Gewinns statt und verurteilte die Bank zur Rückabwicklung. Etwaige Steuervorteile des Klägers wurden nicht in Abzug gebracht. Lediglich die unstreitig erhaltenen Ausschüttungen wurden vom Schaden des Klägers abgezogen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth konnte damit erfreulicherweise zu Gunsten des Anlegers aufgehoben werden.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth war noch davon ausgegangen, dass der Anleger im Rahmen der Beratung ordnungsgemäß beraten worden sei. Ansprüche wegen verschwiegener Provisionen/Rückvergütungen seien verjährt, da bei Zeichnung des Fonds über das zu zahlende Agio in Höhe von 5 % gesprochen und der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass aus diesem Agio die Provisionen der Sparkasse bezahlt würden.
OLG Nürnberg kippt Entscheidung der Vorinstanz
Diese Auffassung des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg als unzutreffend zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, dass eine Bank keine falschen Angaben über den Zufluss und die Höhe von Provisionen machen darf. Selbst wenn der Berater darüber aufgeklärt hätte, dass aus dem Agio Provisionen in Höhe von 5 % fließen, wäre dies eine falsche Auskunft, ohne dass der Anleger die Unrichtigkeit hätte erkennen können. Denn die genaue Höhe der an die Bank fließenden Provisionen ergab sich weder aus dem Prospekt noch aus sonstigen dem Anleger übergebenen Unterlagen. Tatsächlich hatte die Bank Provisionen von mehr als 5 % erhalten. Da die Bank somit falsche Angaben über die ihr zufließenden Provisionen gemacht habe und der Kläger dies nicht habe erkennen können, könne die vom Landgericht noch angenommene Verjährung nicht eintreten.
Auch im Übrigen wurde die Verjährungseinrede der Bank zurückgewiesen. Dem gerichtlichen Verfahren war ein Antrag auf Durchführung eines Güteverfahrens bei der staatlich anerkannten Gütestelle Franz X. Ritter in Freiburg vorausgegangen, an dem sich die Bank nicht beteiligte. Durch die Einleitung des Güteverfahrens wurde die Verjährung der Ansprüche des Klägers gehemmt. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Fazit zum Urteil
Das Urteil stärkt die Position wirtschaftlich geschädigter Anleger geschlossener Fonds, da das Gericht feststellt, dass Ansprüche der Anleger nach der Kick-back-Rechtsprechung auch dann bestehen, wenn zwar über die Verwendung des Agios aufgeklärt wurde, der Anleger aber über die tatsächlich höheren Provisionen im Unklaren gelassen wurde.
Welche Möglichkeiten ergeben sich für geschädigte Fondsanleger?
Anlegern geschlossener Fonds empfehlen wir, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen.