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HSC Optivita UK III Premium, Hannover Leasing Fonds 188 Phidias und HSC Shipping Protect II: LG Frankfurt a. M. verurteilt Frankfurter Sparkasse

Veröffentlicht von Marco Albrecht am 01. März 2017

In einem von der Kanzlei Aslanidis, Kress und Häcker-Hollmann vor dem Landgericht Frankfurt am Main geführten Prozess gegen die Frankfurter Sparkasse wurde die Sparkasse zur Zahlung von Schadensersatz und Rückabwicklung in Bezug auf drei geschlossene Fondsbeteiligungen verurteilt.

HSC Optivita UK III Premium, Hannover Leasing Fonds 188 Phidias und HSC Shipping Protect II: Sachverhalt und Entscheidung

Bei den Beteiligungen handelte es sich um den geschlossenen Lebensversicherungsfonds HSC Optivita UK III Premium, den geschlossenen Immobilienfonds Hannover Leasing Fonds 188 Phidias und den geschlossenen Schiffsfonds HSC Shipping Protect II. Unsere Mandantin investierte hier je 10.000 € zzgl. Agio. Die Klägerin sah sich in Bezug auf mehrere Aspekte falsch aufgeklärt und fehlerhaft beraten. Neben einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung über das jeweils bestehende Totalverlustrisiko auch hinsichtlich fließender Provisionen, bestehenden Haftungsrisiken, Verflechtungen und eingeschränkter Veräußerbarkeit.

Das Gericht sah es nach erfolgter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse die Klägerin jedenfalls nicht ordnungsgemäß über das bestehende Totalverlustrisiko aufgeklärt hat. Hinsichtlich einer diesbezüglich möglichen Aufklärung über die jeweiligen Emissionsprospekte wurde zur Überzeugung des Gerichtes festgestellt, dass diese nicht rechtzeitig vor der Zeichnung übergeben wurden und damit für eine Aufklärung ausschieden.

Landgericht Frankfurt am Main verurteilt Frankfurter Sparkasse zu Schadensersatz und Rückabwicklung, sowie Freistellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen

Zugesprochen wurde neben dem Schadensersatz auch eine Freistellung von sämtlichen weiteren wirtschaftlichen Nachteilen. Über die Frage, ob neben der fehlerhaften Aufklärung über das bestehende Totalverlustrisiko weitere Pflichtverletzungen, insbesondere in Bezug auf Provisionen, bestanden, hat das Gericht sich nicht weiter geäußert.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Sparkasse Frankfurt hat die Möglichkeit innerhalb eines Monats Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einzulegen.

Fazit zum Urteil

Unabhängig von dem Umstand, dass es sich auch bei dieser Entscheidung zunächst um einen individuellen Einzelfall handelt, stärkt diese Entscheidung die Rechte geschädigter Anleger allgemein. Sie zeigt abermals, dass auch gegenüber Banken und Sparkassen abseits der Provisionsproblematik weitere Pflichtverletzungen vorgekommen sind und diese auch zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden können.

Was können betroffene Anleger jetzt tun?

Anlegern geschlossener Fonds wird geraten, ihre in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über unser Kontaktformular  haben Anleger die Möglichkeit mit uns in Verbindung zu treten und sich hinsichtlich deren rechtlicher Optionen umfassend und individuell beraten zu lassen.